Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150202/2/Lg/Ni

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-150202/2/Lg/Ni Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Februar 2003, Zl. BauR96-110-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Fahrzeuglenker am 23.8.2002 um 12.40 Uhr mit dem Pkw, die mautpflichtige A 25 "Linzer Autobahn" bei ABKm 17,3 von Passau kommend in Fahrtrichtung Wels benützt habe, ohne die vorgeschriebene Mautvignette vorschriftsmäßig angebracht zu haben. Die Vignette der Kategorie B02 mit der sei stark beschädigt gewesen, das Sicherheitsmerkmal "UNGÜLTIG" sei deutlich abzulesen gewesen.
  2.  

     

  3. In der Berufung wird eine "massive Strafminderung" beantragt und damit begründet, dass der Bw das gegenständliche Fahrzeug gewerblich als Taxi/Mietwagen nutze und deshalb gezwungen gewesen sei, die Autobahn zu benutzen. Auf dem Pkw habe sich zuvor eine Vignette befunden, welche aufgrund eines Windschutzscheibenschadens entfernt worden sei. Da durch die ÖSAG für den Erhalt einer Ersatzvignette die Rechnung der Windschutzscheibe gefordert wird, diese aber erst am 23.8.2002 eintraf, habe der Bw übergangsweise ohne Vignette fahren müssen.

 

Beigelegt sind die Rechnungen für eine Vignette (vom 31.1.2002) und für eine Windschutzscheibe (vom 21.8.2002).

 

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  2.  

    Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 26.8.2002 festgehalten. Der Bw habe sich bei der Betretung damit gerechtfertigt, er habe nur geschaut ob sich eine Vignette am Kfz befindet. Genauer habe er nicht hingesehen. Er könne die Ersatzmaut nicht bezahlen sondern werde am Nachmittag vorbeikommen um zu bezahlen.

     

    Nach Aufforderung rechtfertigte sich der Bw am 28.11.2002 wie folgt:

     

    Er sei bei der Firma B als Mietwagenfahrer angestellt. Bei dieser Firma verfüge jeder Lenker über ein eigenes Dienstfahrzeug, mit welchem er die bestellten Fahrten durchführe. Am 23.8.2002 habe er allerdings den gegenständlichen Pkw benützt, da der Fahrer, Herr E W zu einem Begräbnis habe müssen. Da es sich nicht um das Dienstfahrzeug des Bw gehandelt habe, habe er bei Dienstantritt zwar auf die Vignette geachtet, allerdings nicht feststellen können, dass die Vignette ungültig ist. Erst bei der Kontrolle durch die Organe der Zollwache sei ihm aufgefallen, dass die Vignette beschädigt war und nach Berühren des Organes der Zollwache mit der Hand herunterfiel. Der während der Kontrolle telefonisch kontaktierte Chef habe dem Bw mitgeteilt, dass die Frontscheibe erst vor kurzer Zeit ausgetauscht worden sei, die Rechnung dafür noch nicht vorliege und daher noch keine Ersatzvignette angefordert habe werden können. Wer die Vignette von der defekten Windschutzscheibe abgelöst hat und an der neuen Frontscheibe mittels Klebstoff angebracht hat, sei dem Bw nicht bekannt.

     

    In ähnlicher Weise hatte sich der Bw schon zuvor mit Schreiben vom 4.11.2002, nach Erhalt der Strafverfügung vom 7.10.2002, geäußert.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe. Zur Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist zu bemerken, dass ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die besonderen Umstände des Falles, die der Bw zu seinen Gunsten anführt, mindern allenfalls sein Verschulden und wirken insofern mildernd. Da sonst keine Milderungsgründe geltend gemacht wurden und auch nicht aus dem Akt ersichtlich sind, kann das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) nicht zu Anwendung gelangen. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Weder ist das Verschulden geringfügig (dem beruflich im Kraftfahrwesen tätigen Bw wäre es oblegen, sich von der ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette zu überzeugen; die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, die Autobahn vorübergehend ohne gültige Mautvignette zu benützten wirkt kaum schuldmindernd) noch ist von unbedeutenden Tatfolgen auszugehen: Die Bedeutung ordnungswidriger Vignettenanbringungen liegt darin, dass dadurch, im größeren Maßstab betrachtet, die Kontrollmöglichkeit in einer vom Gesetzgeber nicht gewünschten Weise konterkariert würde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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