Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150204/10/Lg/Ni

Linz, 10.02.2004

VwSen-150204/10/Lg/Ni Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 26. Februar 2003, Zl. BauR96-20-2001, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, nach der am 3. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 109 Euro herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 10,90 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 12.2.2001 in der Zeit zwischen 9.05 Uhr und 9.30 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens, mit dem amtlichen Kennzeichen eine Mautstrecke im Sinne des § 1 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zwar den Parkplatz auf der A1 des Rasthauses A Süd bei Strkm 171 im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe vor der mautpflichtigen Straßenbenützung keine gültige Mautvignette an dem von ihm gelenkten Fahrzeug angebracht.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des LGK OÖ. vom 16.2.2001, in welcher der im Spruch geschilderte Sachverhalt festgestellt wurde.

Ferner wird Bezug genommen auf den Einspruch gegen die Strafverfügung bzw. die Stellungnahme vom 24.4.2001, wo argumentiert worden sei, dass der gegenständliche Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei und es sich bei der zeitabhängigen Maut nicht um eine Abgabe sondern um ein privatrechtliches Entgelt handle, wobei Abgaben im Sinne des F-VG unter Zwang vorgeschriebene Geldleistungen seien, über deren Ertrag Gebietskörperschaften zu verfügen hätten. Die gegenständliche Bestrafung würden den Bw in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 1 des 4. ZP EMRK verletzen und es dürfe niemandem die Freiheit alleine deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Daher sei zumindest die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau werde als Vollzugsbehörde in einer privatrechtlichen Angelegenheit tätig. Die Bundesstraßengesellschaft müsse die Benützungsgebühr bei Verweigerung der Entrichtung auf zivilgerichtlichem Wege durchsetzen. Darüber hinaus habe der Bw angegeben, dass er keine Autobahn befahren habe. Vielmehr sei er von Wels kommend auf der B1 nach Traun gefahren, um von dort ebenfalls über die Bundesstraße zu einem Seminar zum Hotel R zu kommen.

In weiterer Folge seien sodann im Wege des Magistrates Linz die anzeigenden Beamten des LGK, RI F und RI F, zeugenschaftlich dahingehend einvernommen worden, ob das gegenständliche Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich auf dem Parkplatz des Rasthauses A Süd als mautpflichtiger Bundesstraße abgestellt war. Die Zeugen hätten bei ihrer Einvernahme am 5.6.2001 diese Fragen bejaht.

In der Stellungnahme des Bw vom 28.6.2001 habe der Bw eingewendet, dass der Parkplatz im Bereich des Hotel R nicht nur für die A1 sondern auch über die Bundesstraße erreichbar sei und sich alleine daraus keine Verpflichtung ergebe, die Vignette entsprechend zu platzieren, welche sich ohnehin bereits im Handschuhfach des Pkw befunden habe. Selbst dann, wenn der Parkplatz tatsächlich zur A1 gehören sollte, träfe den Bw an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden. Dies deshalb, weil die örtlichen Verhältnisse keinesfalls den Gedanken nahe legen würden, dass man auf diesem Parkplatz eine Autobahn befahre.

Im Anschluss daran habe der Magistrat Linz aufgrund eines Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 18.9.2001 mitgeteilt, dass am Anfang der Zufahrt zur Raststätte das Hinweiszeichen "Autobahn" mit dem darüber angebrachten Hinweis auf die Mautpflicht dieser Straße aufgestellt ist und der Beschuldigte sehr wohl erkennen hätte müssen, dass er ab diesem Hinweiszeichen eine mautpflichtige Straße benützt.

Daraufhin habe der Bw in einer Stellungnahme vom 17.10.2001 vorgebracht, dass es sich bei der in Rede stehenden Straße noch nicht um die Autobahn selbst handle und auch der Raststättenparkplatz keine mautpflichtige vignettenpflichtige Verkehrsfläche darstelle. Im Übrigen sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil der Parkplatz mit Sicherheit nicht abgabenpflichtig im Sinne des Gesetzes sei. Dass dieser Parkplatz nicht zur A1 gehört, sei selbstredend; dies werde sich mit Sicherheit auch aus der Verordnung nach § 43 Abs.3 lit.a (gemeint: StVO) ergeben. Im Übrigen sei dem Bw die Bezahlung der Ersatzmaut gemäß § 13 Abs.3 nicht angeboten worden, was diesen in unsachlicher Weise schlechter stelle.

In der Folge verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 21.1.1998, mit welcher aufgrund des § 43 Abs.1 StVO auf den beiden Tankstellen- und Raststättengeländen "A Nord" und "A Süd" jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen wurden, die aus den vom Amt der OÖ. Landesregierung übersandten Plänen "A1, Raststation A Nord" und "A1, Raststation A Süd" ersichtlich sind, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden. Ferner wird auf dem Akt beiliegende Fotos hingewiesen, auf welchen der Blick von der Ansfeldner Landesstraße auf das Hinweiszeichen Autobahn ersichtlich sei.

Dem habe der Bw in seiner Stellungnahme vom 15.2.2002 entgegengehalten, dass die beigeschaffte Verordnung lediglich aussprechen würde, dass auf der Grundlage des § 43 Abs.1 StVO aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und ruhenden Verkehrs auch bei Tankstellen- und Raststättengeländen in Ansfelden jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen würden, die aus den vom Amt der OÖ. Landesregierung übersandten Plänen ersichtlich sind. Diese Verordnung stütze sich jedoch nicht auf § 43 Abs.3 lit.a StVO, sondern auf § 43 Abs.1 (gemeint: StVO), weswegen diese Verordnung schon aus diesem Grund keine Erklärung der in Rede stehenden Verkehrsflächen zur Autobahn darstellen könne. Weiters wird in dieser Stellungnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2001, Zl. 99/06/0078 hingewiesen, wonach z.B. eine Autobahntankstelle nicht ipso jure in jedem Fall Teil der mautpflichtigen Bundesstraße sei und die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Tankstelle zur Bundesstraße konkrete Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse erfordere.

Weiters wird auf dem Akt beiliegende Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15.7.1980 hingewiesen, mit der die Halbanschlussstelle Ansfelden im Bereich von km 170,700 der Westautobahn A1 hinsichtlich der von der Autobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg zur Traunufer Landesstraße Nr. 563 führenden Abfahrtsstrecke (Rampe Nr. 200) und die von der Ansfeldner Bezirksstraße Nr. 1392 zur Autobahn, Richtung Fahrbahn Wien, führenden Auffahrtsstrecke (Rampe Nr. 300) zur Autobahn erklärt worden seien.

Zu dieser Verordnung habe der Bw mit Schreiben vom 22.8.2002 mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Verordnung vorliege, wobei sich in diesem Zusammenhang aber die Rechtsfrage stelle, ob ein bloßer Verweis in der Verordnung auf Verkehrszeichenpläne ausreicht. Abgesehen davon, dass die zu dieser Verordnung gehörenden Verkehrszeichenpläne nicht aktenkundig sind, sei ein Vergleich mit der aktenkundigen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 21.1.1998, GZ 138.001/113-II/B/8/97, angebracht, worin konkret auf die Aufstellung einzelner Verkehrszeichen eingegangen werde. Die Beischaffung des Verkehrszeichenplanes werde daher zur umfassenden Beurteilung unumgänglich sein. Im Übrigen sei nochmals darauf verwiesen worden, dass der Parkplatz des Rasthauses selbst in der Verordnung nicht zur Autobahn erklärt worden ist. Dies sei im gegenständlichen Fall von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da es nur dann einleuchtend sei, dass eine Autobahnauffahrt zur Autobahn erklärt und somit mautpflichtig ist, wenn bei Benützung dieser Strecke schon feststehe, dass die Autobahn tatsächlich benützt werden muss.

In weiterer Folge sei an der Abteilung Autobahnenverwaltung und -erhaltung des Amtes der OÖ. Landesregierung ein Verkehrszeichenplan eingeholt worden. Ferner sei mitgeteilt worden, dass der Rastplatz sowohl von der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, als auch L1392 - Ansfeldner Straße aus erreichbar sei, wobei sich die Tafel "Beginn der Autobahn" unmittelbar im Einmündungsbereich vor der Landesstraße befinde. Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz seien auch Parkflächen Bestandteil der Bundesstraße und sei auch der Rastplatz Ansfelden Süd Bestandteil der Bundesstraße A1 Westautobahn. Es sei daher auch für das Befahren des Parkplatzes Ansfelden Süd der Besitz einer gültigen Vignette erforderlich.

In der Stellungnahme vom 19.2.2003 habe der Bw ausgeführt, dass der angesprochene Bestandsplan vom 1.3.1999 im Bereich der Kreuzung der Landstraße mit Zufahrt zur Autobahnstation eine Reihe von Verkehrszeichen ausweise, wobei sich unterhalb des Hinweiszeichens "Wegweiser zur Autobahn" - Richtung Wien, Prag und Wien - ein weiteres Hinweiszeichen mit der Aufschrift "R" befinde, was zeige, dass man, wenn man dort einfahre, nicht nur auf die A1 gelange, sondern auch zur Raststätte R. Nach etwa 50 m biege man links zur Raststation R ein, wobei man bei der Abbiegestelle einen weiteren Wegweiser zur A1 sehe und erst dort erkennen müsse, dass man auf die Autobahn gelange wenn man geradeaus fahre. Ab dieser Stelle würde erst die Mautpflicht eintreten, da man hier nur mehr die Möglichkeit habe, auf die A1 zuzufahren. Wenn man bei dieser Stelle links abbiege, habe man noch die Möglichkeit, zum Rasthaus R zu gelangen, ohne die A1 zu benützen bzw. wieder zurück auf die Ansfeldner Landesstraße zu fahren. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass gemäß § 48 Abs. 1 StVO Straßenverkehrszeichen so anzubringen sind, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dies bedeute, dass der Hinweis auf die Mautpflicht nicht erst dort aufgestellt werden dürfe, wo diese bereits bestehe. Hinweiszeichen würden im Sinne des § 53 Abs.1 erster Satz StVO auf verkehrswichtige Umstände hinweisen und müssten naturgemäß vor jener Stelle angebracht werden, an welcher jener Umstand, der auf den Verkehrszeichen dargestellt, tatsächlich eintritt. Erst ab dem Verkehrszeichen Nummer 378 sei klar, dass man in der Folge eine Autobahn befahre.

Zu den Vorbringen des Bw führt das angefochtene Straferkenntnis aus, der Tatvorwurf sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die vorliegenden Verkehrszeichenpläne, die niederschriftlichen Einvernahmen der erhebenden Gendarmeriebeamten sowie aufgrund der Tatsache, dass vom Bw nicht bestritten wurde, dass er am 12.2.2001 in der Zeit zwischen 9.05 und 9.30 Uhr als Lenker des gegenständlichen Pkw den Parkplatz des Rasthauses Ansfelden Süd benützt habe ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben in objektiver Hinsicht erwiesen.

Dem Vorbringen, dass es sich weder bei der Zufahrt zum gegenständlichen Parkplatz noch beim Parkplatz selbst um eine Mautstrecke im Sinne des § 1 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz handle, wird entgegengehalten, dass die Zufahrtsstraße mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr zur Autobahn erklärt worden sei und auch im entsprechenden Verkehrszeichenplan das Hinweiszeichen "Autobahn" bei der Zufahrt von der Ansfeldner Landstraße ordnungsgemäß aufgestellt worden sei. Der Parkplatz der Raststätte "A -Süd", könne nur über diese Zufahrtsstraße erreicht werden. Der Parkplatz sei gemäß der Bestimmung des § 3 Bundesstraßengesetz als Bestandteil der Autobahn anzusehen. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit sei nicht gegeben. Wie aus dem dem Akt beiliegenden Foto ersichtlich sei, sei dieses Hinweiszeichen so aufgestellt, dass es von den Lenkern herannahender Fahrzeuge auf der Ansfeldner Landesstraße leicht und rechtzeitig erkannt werden könne. Im Einfahrtsbereich von der Ansfeldner Landesstraße sei die Sicht auf dieses Hinweiszeichen einwandfrei gegeben. Daher könne der Argumentation des Bw nicht gefolgt werden, wonach die Aufstellung des Hinweiszeichens "Autobahn" nicht entsprechend den Anforderungen des § 48 Abs.1 StVO erfolgt sei. Gleiches gelte für das Vorbringen, wonach es erst nach dem Verkehrszeichen Nummer 378 klar sei, dass man eine Autobahn befahre, zumal der gleiche Wegweiser bereits auch beim Beginn der Einfahrt von der Ansfeldner Landestraße angebracht sei. Im Übrigen zeige nicht ein Wegweiser den Beginn der Autobahn an, sondern das Hinweiszeichen "Autobahn", wobei der Bereich nach diesem Hinweiszeichen als Autobahn anzusehen ist.

Den Ausführungen, wonach dem Bw die Bezahlung der Ersatzmaut nicht angeboten worden sei wird entgegengehalten, dass dies nach dem Wortlaut des § 13 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nur unter der Voraussetzung der Anwesenheit des Bw bei der Betretung erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht vorgelegen.

2. In der Berufung wird ergänzend zum bisherigen Vorbringen dargelegt, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tatvorwurf sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, weil der Bw bereits um 8.00 Uhr auf der bereits dargestellten Strecke zum Hotel R in Ansfelden zu einem Seminar zugefahren sei, er also im in der Strafverfügung genannten Zeitraum nicht der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Vielmehr sei das Fahrzeug damals vor dem Hotel R geparkt gewesen. Darunter sei "kein Benützen" der Autobahn zu erblicken, weil man die Autobahn nicht zum Abstellen eines Fahrzeuges verwende, sondern selbstredend zum Zurücklegen einer Strecke, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei. Die zeitabhängige Maut solle es dem Straßenerhalter ermöglichen, die Mautstrecke in einem einwandfreien Zustand zu erhalten; diese Zielvorstellung könne in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht erreicht werden.

Nach der Judikatur des OGH (2 Ob 33/01 vom 22.2.2001) sei die Vignettenmaut keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt, weshalb es sich bei der zeitabhängigen Maut um einen Vertrag handle, welcher konkludent zwischen dem Straßenbenützer und dem Straßenerhalter abgeschlossen wird. Mithin sei es verfassungsrechtlich bedenklich, die Nichteinhaltung eines privatrechtlichen Vertrages, welcher mit der Benützung einer mautpflichtigen Strecke zustande kommt, strafrechtlich zu sanktionieren. Dies widerspreche der Verfassungsbestimmung des Art.1 des 4. ZP zur EMRK, zumindest was die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe betreffe.

In seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art.7 Abs.1 BVG und Art.2 StGG verletze die Strafe den Bw deshalb, weil er gegenständlich nicht in den Genuss des Strafaufhebungsgrundes des § 13 Abs.3 leg.cit. kommen habe können. Der Bw habe am Tag der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aufgrund der zurückgelassenen Verständigung den zuständigen Beamten kontaktiert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass diese Vorgangsweise nach der gegenständlichen Bestimmung nicht mehr möglich sei und die Sache bereits im Zentralcomputer eingegeben sei.

Überdies sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil dem Bw als Tatort in der Strafverfügung vom 30.3.2001 der "Parkplatz" auf der A1 des Rasthauses Ansfelden Süd bei km 171 zur Last gelegt worden sei, die aktenkundige Verordnung aber von der "Rampe Nr. 300" spreche, nämlich von der in Richtung Wien führenden Auffahrt zur Autobahn, nicht jedoch vom Parkplatz selbst.

Zum mangelnden Verschulden im Sinne des § 5 VStG habe der Bw bereits umfassend vorgetragen.

Überdies liege ein Anwendungsfall der §§ 20 und 21 VStG vor. Das (allfällige) Verschulden sei geringfügig und die (allfällige) Übertretung habe keine Folgen nach sich gezogen bzw. seien diese unbedeutend. Neben der Unbescholtenheit würden die Strafmilderungsgründe des § 34 Abs.1 Z7, 11, 12 und 18 sowie des § 34 Abs.2 StGB vorliegen, welche keinem einzigen Straferschwerungsgrund gegenüberstünden. Die Geldstrafe von Euro 218 sei in Anbetracht der Umstände dieses Einzelfalles exzessiv, wenn man bedenkt, dass der Bw diese Verkehrsfläche nur auf wenige Meter befahren habe.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in den Akt Einschau genommen.

Der Vertreter des Berufungswerbers gab bekannt, dass er den Verordnungstand via Akteninhalt zur Kenntnis nimmt und aus seiner Sicht keine Einholung weiterer Verordnungsgrundlagen notwendig ist.

Ferner wurde durch Einschau in zwei Fotografien, auf denen ersichtlich ist, wie bei Einfahrt auf den gegenständlichen Parkplatz über die Ansfeldner Landesstraße das Hinweiszeichen "Beginn der Autobahn" und das Hinweisschild auf die Mautpflicht postiert sind. Daraus ist ersichtlich, dass bei ordnungsgemäßer Fahrweise ein so rechtzeitiges Ansichtigwerden dieser Beschilderung gegeben ist, dass Verkehrsteilnehmer nicht gezwungen sind, zum Autobahnparkplatz zuzufahren sondern diese vielmehr die Möglichkeit haben, auf der Ansfeldner Landesstraße zu verbleiben.

Ferner brachte der Vertreter des Bw vor, dass der Bw zum Tatzeitpunkt sehr wohl eine Vignette besaß. Zum Beweis legte er die Kopien des Kassabons und eine Bestätigung der Firma H vor, dass am Tattag zur Diskussion stand, ob die Windschutzscheibe gewechselt werden muss, weil sie eine Beschädigung aufwies und daher der Bw vernünftigerweise die Vignette nicht aufklebte, sondern nur im Handschuhfach verwahrte. Dieser Umstand müsse zumindest im Hinblick auf § 20 und § 21 VStG relevant sein.

Weiters machte der Vertreter des Bw geltend, dass der Bw sofort nach Ansichtigwerden der Verständigung versucht habe, den Beamten über die dort angegebene Handy-Nummer zu erreichen. Der Bw habe den Sachverhalt mit dem Beamten klären wollen. Dies in dem Sinn, dass er unter den gegebenen Umständen gemeint habe, dass es ausreiche, wenn er die Vignette bloß im Handschuhfach mit sich führt bzw. auf dem gegebenen Areal eventuell gar keine Mautpflicht besteht. Hätte der Beamte dennoch eine Übertretung bejaht, wäre der Bw zur Bezahlung der Ersatzmaut bereit gewesen. Der Beamte habe dem Bw jedoch gesagt, dass die Begleichung der Ersatzmaut nicht mehr möglich wäre, weil er die Anzeige schon in den Zentralcomputer eingegeben habe. Er habe jedoch gemeint, dass er ansonsten unter den geschilderten Voraussetzungen als zuständiger Strafreferent von einer Bestrafung absehen würde.

Zur Bemessung der Strafhöhe wies der Vertreter des Bw darauf hin, dass im angefochtenen Straferkenntnis die Unbescholtenheit des Bw nicht entsprechend gewertet worden sei.

Schließlich beantragte der Vertreter des Bw ohne Stellung weiterer Beweisanträge die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit des "Parkplatzes auf der A1 des Rasthauses A Süd bei Strkm 171 im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Autobahnen gemäß § 1 Abs.1 BStFG ex lege mautpflichtig sind. § 6 BStFG verpflichtet die Mautgesellschaft, deutlich und rechtzeitig auf bemautete Strecken hinzuweisen (vgl. dazu näher Z10 der - in Verordnungsrang stehenden; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173 - Mautordnung). Die diesbezügliche Beschilderung ist - wegen der ex lege bestehenden Mautpflicht - deklarativ (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0232).

Mautpflichtig sind (wegen der Bezugnahme des BStFG auf das BStG - vgl. § 1 Abs.1 BStFG) unter anderem auch "Parkflächen" (zu diesem Konnex vergleiche implizit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0078, unterscheidend zwischen den von § 3 BStG erfassten "Parkflächen" und den dort nicht ausdrücklich erwähnten Tankstellen).

Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkflächen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der Bw behauptet, über die Ansfeldner Landstraße zum Parkplatz zugefahren zu sein. Wie aus den dem Akt beiliegenden (und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten) Fotos ersichtlich, befindet sich oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im Sinne von § 53 Z8a StVO (hinsichtlich der Verordnungen unter straßenpolizeilichem Aspekt vgl. die diesbezüglichen Erhebungen im Akt der Erstinstanz) ein Hinweisschild auf die Mautpflicht im Sinne der Z10 der Mautordnung im Bereich der Einfahrt von der Ansfeldner Landstraße. Mit diesem Hinweisschild wurde von der Verordnungsermächtigung des § 6 BStFG Gebrauch gemacht.

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel i.S. der Z10 der Mautordnung auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die Ansfeldner Landstraße zufahren. Aus den im Akt befindlichen Fotos ist die Beschilderung und deren gute Sichtbarkeit ersichtlich. Ferner ist erkennbar, dass (entsprechend der Regelung des § 6 BStFG) die Anbringung so erfolgt ist, dass die Mautpflicht rechtzeitig erkennbar ist, das heißt, dass sie von einem maßstabsgerecht aufmerksamen Verkehrsteilnehmer so rechtzeitig wahrgenommen wird, dass er leicht von der Zufahrt zum Raststättenparkplatz Abstand nehmen (und auf der Ansfeldner Landstraße weiterfahren) kann. Gegenteiliges wurde nach entsprechender Erörterung auch vom Vertreter des Bw nicht mehr behauptet.

4.2. Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ausreichenden Präzisierung des Tatortes ist zunächst festzuhalten, dass Tatort der im Spruch näher bezeichnete Parkplatz war (und nicht, wie vom Bw zunächst vorgebracht, die "Autobahn i.e.S."). Die im Spruch gewählte Formulierung ist auch ausreichend um den Bestraften in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (so die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Insbesondere ist der in Betracht kommende Parkplatz ausreichend individualisiert, um die Mautpflichtigkeit feststellen zu können. Auch die Formulierung, dass sich der Parkplatz "bei" Strkm 171 befindet, stellt keine der Konkretisierung abträgliche Formulierung dar. Die auf einen bestimmten Punkt beschränkte Tatumschreibung ist ausreichend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/002).

4.3. Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ausreichenden Präzisierung der Tatzeit ist zunächst auf das Argument einzugehen, der Bw habe zur angegebenen Tatzeit das Fahrzeug nicht gelenkt. Dieses Argument hat die Auffassung zum Hintergrund, das gegenständliche Tatbild sei darauf beschränkt, dass das "Benützen" das aktuelle Lenken des Fahrzeugs voraussetzt - und sohin den "ruhenden Verkehr" (das Parken) nicht erfasst. Diese Sicht ist keineswegs zwingend: Der Hinweis "als Lenker" dient der Abgrenzung des Täterkreises von anderen Personen (etwa: vom Eigentümer oder Zulassungsbesitzer). Bestimmt wird dadurch der für das "Benützen" Verantwortliche. Dass das "Benützen" im Parken bestehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Verantwortlich ist demnach im Fall des Benützens durch Parken derjenige, der das Kfz zur Parkstelle gelenkt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer teleologischen Erwägung, nämlich der bei anderer Auslegung gegebenen - dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren - drastischen Einschränkung der Exekutierbarkeit des BStFG. Die gegenständliche Bestimmung ist, anders formuliert, so zu verstehen, dass auch das Parken ein "Benützen" darstellt, daher mautpflichtig und ohne vorherige Mautentrichtung strafbar ist. Daraus ergibt sich weiter, dass als Tatzeit nicht nur die Zeit des Lenkens sondern auch die Zeit des Parkens fungiert. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ruhenden Verkehr (vgl. statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0007) genügt es unter dem Blickwinkel des § 44a VStG, dass in solchen Fällen - wie hier - die Zeit der Betretung vorgeworfen wird.

4.4. Dem Vorbringen, der Bw habe die Mautvignette ohnehin mitgeführt, ist entgegenzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis zu Recht davon ausgeht, dass die Maut i.S.d. § 13 Abs.1 BStFG nur dann ordnungsgemäß entrichtet ist, wenn die Vignette der Mautordnung entsprechend auf der Windschutzscheibe angeklebt ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173).

4.5. Zur Rüge des Bw, es sei sein Angebot zur Ersatzmautentrichtung nicht angenommen worden, ist festzuhalten, dass der Strafaufhebungsgrund des § 13 Abs.3 BStFG nur die tatsächliche Entrichtung der erhöhten Ersatzmaut voraussetzt, nicht jedoch auch die Aufforderung dazu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242). Andrerseits darf die Annahme der Ersatzmaut (wohl: bei sonstiger Straflosigkeit) nicht verweigert werden. Die Annahmepflicht ist jedoch, wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt, nach dem Wortlaut des Gesetzes ("bei der Betretung") an die Voraussetzung der Betretung gebunden und dadurch zeitlich limitiert. Von "Betretung" kann nur dann gesprochen werden, wenn vom Organ das Verhalten einer Person unmittelbar wahrgenommen wird, und zwar, wie der Verfassungsgerichtshof zu § 35 VStG aussprach, ohne dass es noch weiterer Erhebungen (Befragungen) bedarf (VfSlg 10.327/1985). "Eine Betretung ohne Täter" (die bloße Feststellung der Gegebenheit eines Delikts) ist begrifflich ausgeschlossen. In dieser Form präsentiert sich aber der gegenständliche Sachverhalt, da der Lenker bei der Feststellung des Delikts nicht anwesend war. Daran ändert auch nichts, dass - praeter legem - über die "Verständigung" die Möglichkeit eingeräumt wurde, Kontakt mit dem Organ aufzunehmen und gegebenenfalls die Ersatzmaut auch noch nach der Betretung zu leisten. Ein Anspruch auf Leistung der Ersatzmaut besteht in solchen Fällen nicht mehr; scheitert die Annahme der Ersatzmaut aus irgendeinem Grund nach der Betretung, so tritt Straflosigkeit nicht mehr ein.

Dafür, dass die Mautschuldner in Fällen, in denen eine Betretung stattgefunden hat, günstiger gestellt sind, als Personen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist ein sachlicher Grund - nämlich die Einräumung eines limitierten Privilegs im Interesse der Verfahrensvereinfachung - erkennbar. Ob der Gesetzgeber (wie vor der Novelle BGBl Nr. 656/1996) zusätzlich eine Frist einräumt, ist seinem Ermessen überlassen.

4.6. Die unter dem Blickwinkel des Art.1 des 4. ZP EMRK vorgebrachten Bedenken gegen die Sanktionierung der Mautpflichtverletzungen nach dem BStFG teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht.

4.7. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Bw (wie zu seinen Gunsten angenommen sei) trotz der einwandfreien Beschilderung die Mautpflichtigkeit entgangen war, Fahrlässigkeit (nicht Schuldlosigkeit) begründet. Auch allfällige sonstige Rechtsunkenntnis (etwa hinsichtlich der Pflicht, die Vignette am Fahrzeug anzubringen) würde den Bw nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entschuldigen.

4.8. Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt, wohl aber die Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Mildernd wirkt ferner, dass der Bw (wie nach seinem glaubwürdigen Vorbringen angenommen wird) eine gültige Mautvignette erworben hatte und sie nur wegen des unmittelbar bevorstehenden Windschutzscheibenwechsels nicht ordnungsgemäß aufgeklebt hatte. Obwohl vom Bw vorgebrachte weitere Milderungsgründe für sich nicht ins Gewicht fallen (bzw. bestimmte vorgebrachte Umstände keinen Milderungsgrund darstellen - vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0024, hinsichtlich der Kürze der benützten Strecke und des Nichtwahrnehmens der Hinweistafel) erscheint aufgrund der besonderen Konstellation die Anwendung des § 20 VStG vertretbar. Eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht angebracht, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe den im vorliegenden Erkenntnis zur Anwendung gebrachten Strafbemessungsgründen entspricht. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere weist das Verschulden des Bw nicht den vom Gesetz geforderten Geringfügigkeitsgrad auf.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 08.06.2004, B 337/04-3

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