Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150212/2/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150212/2/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des U L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Mai 2003, Zl. BauR96-82-2002-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 23.3.2002 um 10.25 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreis-Autobahn - sohin auf einer mautpflichtigen Bundesstraße A (Bundesautobahn) - im Gebiet der Gemeinde M bei Schärding aus Fahrtrichtung BRD kommend in Fahrtrichtung Wels bis zum Parkplatz Dietrichshofen bei ABKm 71,700 gelenkt habe, ohne dass am genannten Pkw eine Mautvignette angebracht gewesen sei, weshalb er die genannte mautpflichtige Bundesstraße als Kraftfahrzeuglenker benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
  2.  

     

  3. In der Berufung wird eingewendet, es seien mehrere Pkw unterwegs gewesen, wobei der Berufungswerber eine in einem anderen Pkw befindliche Person beauftragt habe, eine Wochenvignette für ihn zu kaufen und sie ihm an einem grenznahen Parkplatz zu übergeben. Vor Eintreffen des Pkw mit der Vignette habe auf dem vereinbarten Parkplatz die gegenständliche Kontrolle stattgefunden.
  4.  

    Die Berufung lässt sohin den Tatvorwurf unbestritten, bringt jedoch vor, dass der Bw unverschuldet rechtsirrtümlich angenommen habe, sich damit nicht strafbar gemacht zu haben. Bei anderer Auffassung seien zumindest die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG gegeben.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    In der Anzeige der VAASt Wels vom 23.3.2002 ist der gegenständliche Sachverhalt festgehalten. Der Bw habe angegeben es sei ihm bekannt, dass Österreichs Autobahnen mautpflichtig seien. Er habe sich zuletzt im Dezember 2001 eine 10-Tages-Vignette gekauft. Dieses Mal habe er diese vergessen. Die Ersatzmaut habe mangels vorhandener Mittel nicht bezahlt werden können. Nach Einleitung des Strafverfahrens äußerte sich der Bw dahingehend, dass mit beigefügter Quittung bewiesen werden könne, dass ganz kurz vor der Betretung (nämlich am 23.3.2002 um 10.45 Uhr) der Kauf einer Mautvignette erfolgt sei. Dies beweise die Richtigkeit des beilgelegten Gedächtnisprotokolls. In diesem Protokoll ist der Sachverhalt im Wesentlichen so dargestellt wie später in der Berufung.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Der Auffassung, die irrtümliche Annahme, im Falle eines Auftrags an eine andere Person, die Mautvignette zu kaufen, die Autobahn für eine kurze Strecke (bis zur Übergabe der Vignette) benützen zu dürfen, entschuldige den Bw, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht beizutreten. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zusammenhang mit dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz auch ausländische Kraftfahrer die Pflicht trifft, sich über die Rechtsvorschriften, die sie bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen haben, ausreichend zu unterrichten (vergleiche statt vieler das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0253) ist der konkret gegebene Irrtum in besonderem Maße ungeeignet, diesen Grundsatz zu durchbrechen, liegt es doch geradezu auf der Hand, dass die (wenn auch kurzfristige) Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne im Besitz einer Mautvignette zu sein, keine ordnungsgemäße Mautentrichtung darstellen kann, mag auch das Anbringen der Mautvignette kurz darauf beabsichtigt sein.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver, und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Dies erscheint im Hinblick auf die (im Rechtsirrtum gründende) Fahrlässigkeit des Bw nicht unangemessen. Zu Recht geht das angefochtene Straferkenntnis auch davon aus, dass für die Anwendung des § 20 VStG das Vorliegen der Unbescholtenheit nicht genügt. Der in Rede stehende Rechtsirrtum entfaltet diesbezüglich kein solches zusätzliches Gewicht, dass dies an der Nichtanwendbarkeit des § 20 VStG etwas ändern würde. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Dies zum einen, weil der in Rede stehende Rechtsirrtum des Bw keine entsprechende Geringfügigkeit des Verschuldens begründet und zum anderen, weil die Benützung einer wenn auch nur kurzen Strecke einer mautpflichtigen Straße nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0224) nicht einmal einen Milderungsgrund bildet. Im letztgenannten Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Wert, den das Gesetz offensichtlich auf die ordnungsgemäße Anbringung der Mautvignette legt, offensichtlich im Interesse effizienter Kontrollmöglichkeiten gründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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