Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150215/6/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150215/6/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. August 2003, Zl. BauR96-25-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 18. Jänner 2002 um 22.45 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreis-Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) aus Richtung Wels kommend bis zu Abkm 75,400, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei und er sohin die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe.
  2. Die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette sei beschädigt gewesen, weil sie an beiden Seiten den Schriftzug "Ungültig" aufgewiesen habe und im Bereich des Wappen-Emblems der weiße Bundesadler sichtbar aufgeschienen sei.

     

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 19.1.2002 Bezug genommen. Ferner wird die Rechtslage (insb. unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des BStFG und der Mautordnung) dargestellt. Dem Vorbringen des Bw, er habe infolge eines Schadens die Windschutzscheibe wechseln lassen müssen und es sei ihm nicht bewusst, dass durch das "Umkleben" der Vignette diese ungültig werde, wird entgegengehalten, dass aus den Informationen auf der Rückseite der Trägerfolie darauf hingewiesen werde, dass die Vignette sich beim Entfernen zerstöre und die Möglichkeit des Erhalts einer Ersatzvignette bestehe. Der Bw habe es verabsäumt, diesen Hinweis zu lesen bzw. sich bei kompetenter Stelle über die rechtliche Situation zu erkundigen. Eine falsche Auskunft einer ungarischen Werkstätte entschuldige den Bw nicht. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten den Bw überdies die Ungültigkeitsmerkmale auffallen müssen.

     

     

  3. In der Berufung wird auf den Windschutzscheibenwechsel sowie auf das Angebot des Reparaturunternehmens, die Vignette umzukleben, hingewiesen. Der Bw habe nachweislich die entsprechende Jahresvignette erworben, sodass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 19.1.2002 enthalten. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Mautvignette an beiden Seiten den Schriftzug "Ungültig" sowie im Bereich des Wappen-Emblems den weißen Bundesadler sichtbar aufgewiesen habe.

     

    Der Bw habe angegeben, dass er die Vignette abgelöst habe, weil dies wegen eines Windschutzscheibenschadens nötig geworden sei. Er habe dann die Vignette auf die neue Scheibe geklebt.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung mit Schreiben vom 18.2.2002 erklärte der Bw, jedes Jahr eine Vignette zu kaufen. Er habe infolge eines Schadens in einer ungarischen Werkstätte die Windschutzscheibe auswechseln lassen müssen. Da sich nach dem Windschutzscheibenwechsel die Vignette auf der Windschutzscheibe befunden habe, habe der Bw gemeint, es sei alles in Ordnung. Er müsse die Leistung der Firma anerkennen, die Vignette unbeschädigt umzukleben. Dem Bw sei nicht bewusst gewesen, dass die Vignette durch das Umkleben ungültig wird. Mit beiliegenden Kopien könne er nachweisen, die Vignette erworben zu haben und den Windschutzscheibenwechsel durchgeführt zu haben. Von der Möglichkeit des Erhalts einer Ersatzvignette habe er nicht gewusst.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu Recht geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die Maut nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 13 Abs.1 BStFG entrichtet ist, wenn die Vignette an der Windschutzscheibe unbeschädigt angeklebt ist (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173). Da nach der - in der Berufung unbestrittenen - Aktenlage feststeht, dass die zum Zeitpunkt der Kontrolle angeklebte Vignette nicht unbeschädigt war, ist die Tat dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere entschuldigt die Rechtsunkenntnis den Bw aus den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründen nicht (vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer - auch im Zusammenhang mit dem BStFG - die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten; so z.B. das Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Da auch der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten ist (Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe, kein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG; Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG) war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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