Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150216/5/Lg/Ni

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-150216/5/Lg/Ni Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 4. August 2003, Zl. BauR96-27-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 18. Jänner 2002 um 22.00 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) aus Richtung Wels kommend bis ABKm 75,400, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei und er sohin die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Die Jahresmautvignette sei nicht am Fahrzeug angebracht gewesen sondern in Original-Trägerfolie zwischen Windschutzscheibe und vorderer Ablage eingeklemmt gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 19.1.2002 Bezug genommen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die Vignette nicht befestigt, sondern nur sichtbar angebracht, weil er vorgehabt habe, die Windschutzscheibe auszuwechseln, wird entgegengehalten, dass den Angaben des Anzeigers geglaubt werde. Der Bw habe sowohl bei der Kontrolle als auch im Einspruch gegen die Strafverfügung den vorgeworfenen Sachverhalt bestätigt. Eine Vignette zerstöre sich beim Entfernen von der Windschutzscheibe und es würden die Sicherheitsmerkmale sichtbar wie z. B. an der Seite befindliche Aufschriften "UNGÜLTIG". Auf dem Trägerpapier der Vignette sei vermerkt, dass sich die Vignette beim Entfernen zerstört. Weiters sei dort der Hinweis enthalten, dass ein Vignettenersatz in besonderen Fällen möglich ist. Es seien auch nähere Erklärungen enthalten, auf welchem Weg dies bewerkstelligt werden könne. Ausdrücklich scheine auch der Hinweis auf, dass nicht aufgeklebte Vignetten ungültig sind. Ebenfalls enthalten sei die Vorgangsweise beim Aufkleben. Der Bw habe es verabsäumt, diesen Hinweis zu lesen bzw. sich bei kompetenter Stelle über die rechtliche Situation zu erkundigen. Dem Bw könne, wegen der erwähnten Informationen auf dem Trägerpapier, die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nicht zugesprochen werden.

     

     

  3. In der Berufung wird unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen des Bw ersucht, das Verfahren einzustellen, gegebenenfalls lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Dass der Bw den Hinweis auf dem Trägerpapier der Vignette nicht gelesen habe, sei nicht geeignet sein Verschulden zu begründen.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 19.1.2002 enthalten. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Mautvignette nicht am Fahrzeug angebracht, sondern in Original-Trägerfolie zwischen Windschutzscheibe und vorderer Ablage eingeklemmt gewesen sei. Der Bw habe angegeben, er habe die Vignette nicht aufgeklebt, da er die Windschutzscheibe wegen eines Steinschlags demnächst auswechseln müsse. Eine Steinschlagbeschädigung sei tatsächlich festgestellt worden.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung wird festgehalten, dass wegen des bevorstehenden Windschutzscheibenwechsels die Vignette nicht befestigt sondern nur sichtbar angebracht worden sei. Zum Beweis wird ein Schriftverkehr mit dem Audi-Zentrum Fulda beigelegt.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu Recht geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die Maut nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 13 Abs.1 BStFG entrichtet ist, wenn die Vignette an der Windschutzscheibe der Mautordnung entsprechend angeklebt ist (vgl. z. B. Stolzlecher-Kostal, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 1999, Sonderheft 5a, Seite 19 zur Unzulässigkeit z.B. des Anklebens einer Vignette mittels Klebebands; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173 hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Mautordnung). Da nach der - in der Berufung unbestrittenen - Aktenlage feststeht, dass die Vignette zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß befestigt war, ist die Tat dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere entschuldigt die Rechtsunkenntnis den Bw aus den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründen nicht (vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer - auch in Zusammenhang mit dem BStFG - die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten; so z.B. das Erkenntnis vom 18.12.1997, Zahl 97/06/0253); vgl. insbesondere auch den Hinweis im angefochtenen Straferkenntnis auf die auf der Vignette befindliche Information hinsichtlich der korrekten Vorgangsweise beim Aufkleben. Auch der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht entgegenzutreten, (Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe, kein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG; die - im Zweifel anzunehmende - Rechts- und/oder Tatsachenunkenntnis begründet Fahrlässigkeit und wirkt auch im Zusammenhang mit allfälliger Unbescholtenheit nicht dergestalt mildernd, dass eine Anwendung des § 20 VStG angebracht wäre). Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu rechtfertigen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Verschulden (nicht lesen der Hinweise auf der Vignette) nicht geringfügig ist und dass die Bedeutung der Tatfolge fehlender oder mangelhafter Vignettenanbringungen darin liegt, dass dadurch, in größerem Maßstab betrachtet, die Kontrollmöglichkeit in einer vom Gesetzgeber nicht gewünschten Weise eingeschränkt wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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