Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150217/2/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150217/2/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. August 2003, Zl. BauR96-117-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 18.9.2002 um 16.20 Uhr als Fahrzeuglenker mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige A 25 "Linzer Autobahn" bei KM 6,05, von Nickelsdorf kommend in Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die vorgeschriebene zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Vignette habe auf beiden Seiten den Schriftzug "UNGÜLTIG" aufgewiesen. Weiters seien beim Schriftzug "B02" fehlende Elemente der Trennmerkmale erkennbar gewesen. Dies sei durch Organe der Bundesgendarmerie auf dem Autobahnparkplatz Sinnersdorf, ABKm 6.05, Gemeindegebiet Weißkirchen, Fahrtrichtung Suben, festgestellt worden.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die grundsätzlich unbestritten gebliebene Anzeige der Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 18.9.2002 sowie auf die Rechtslage, wonach eine Maut nur dann als ordnungsgemäß entrichtet gelten kann, wenn die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie direkt innen auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt aufgeklebt ist. Zum Strafausmaß wird bemerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht feststellbar gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG nicht vorliegen.

 

 

  1. In der Berufung wird vorgebracht, dem Bw sei die defekte Vignette nicht aufgefallen. Er sei auch beim Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich nicht beanstandet worden. Er habe versucht eine Luftblase herauszustreichen, wodurch sich der Schriftzug "B02" etwas schräg gestellt habe. Weiters wird auf die prekäre finanzielle Situation des Bw hingewiesen.
  2.  

     

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Linz/MÜG vom 18.9.2002 festgehalten. Der Bw habe sich dahingehend gerechtfertigt, er habe im Juli 2002 das Fahrzeug von einer privaten Person in diesem Zustand gekauft. Die Vignette habe sich bereits so auf dem Fahrzeug befunden. Die Ungültigkeit der Vignette sei dem Bw nicht aufgefallen. Bei der Einreise in Nickelsdorf sei die Vignette nicht beanstandet worden.

 

Am 20. Mai 2003 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, die Vignette sei nicht ungültig gewesen. Ende August sei die Kühlanlage seines Kfz explodiert und Teile gegen die Windschutzscheibe geflogen, wodurch sich in der Mitte der Vignette eine Luftblase gebildet habe. Der Bw habe versucht, diese Luftblase mit einem Tuch hinauszustreifen, wodurch sich der Schriftzug "B02" etwas schräg gestellt habe. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Vignette sei die Vignette gültig gewesen, die Beschädigung sei erst im August durch den geschilderten Vorfall hervorgerufen worden. Die Ungültigkeit der Vignette sei dem Bw nicht aufgefallen. Bei der Einreise in Nickelsdorf sei die Vignette kontrolliert und nicht beanstandet worden.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu Recht geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die Maut nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 13 Abs.1 BStFG entrichtet ist, wenn die Vignette an der Windschutzscheibe unbeschädigt angeklebt ist (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zahl 2001/06/0173). Da nach der - in der Berufung unbestrittenen - Aktenlage feststeht, dass die zum Zeitpunkt der Kontrolle angeklebte Vignette nicht unbeschädigt war, ist die Tat dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere entschuldigt den Bw nicht, dass ihm die Ungültigkeit der Vignette nicht aufgefallen war. Auszugehen ist daher von Fahrlässigkeit, welche bei einem sogenannten Ungehorsamsdelikt (wie es gegenständlich der Fall ist) genügt. Die Fahrlässigkeit wird auch dadurch nicht beseitigt, dass die Vignette beim Grenzübertritt unbeanstandet bliebe. Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG wurden nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Hinsichtlich Erleichterungen der Zahlungsmodalität sei der Bw auf die Regelung des § 54b Abs.3 VStG aufmerksam gemacht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum