Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150218/33/Lg/Ni

Linz, 23.01.2004

 

 

 VwSen-150218/33/Lg/Ni Linz, am 23. Jänner 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober und am 14. November 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. August 2003, Zl. BauR96-98-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wir dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 218 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass zusätzlich zu § 13 Abs.1 BStFG 1996 § 7 Abs.1 leg.cit. zu zitieren ist.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 21,80 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Fahrzeuglenker am 10.11.2001 um 13.18 Uhr mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen, die mautpflichtige A1 "Westautobahn" bei km 189, Gemeinde Sipbachzell, von Salzburg kommend in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die vorgeschriebene Mautvignette vorschriftsmäßig an seinem Fahrzeug angebracht zu haben. Die Vignette sei lediglich mitgeführt und nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe befestigt gewesen.
  2.  

     

  3. In der Berufung wird ausgeführt, dass sowohl der Bw als auch die Zeugen H K und S A unter Wahrheitspflicht angegeben hätten, dass der Beschuldigte die Vignette an der Windschutzscheibe unten links angeklebt hatte und der kontrollierende Beamte keinerlei Beanstandung ausgesprochen habe. Dies könne auch durch die weiteren Zeugen C S und M G bestätigt werden.

Die beiden einvernommenen Zeugen und ebenso der Beschuldigte hätten dargelegt, dass der Lenker und seine Fahrgäste an der Raststätte I Pause gemacht hätten und der Lenker die erforderliche Vignette gekauft und an der Windschutzscheibe befestigt hätte. Die Vignette sei links unten an der Windschutzscheibe aufgeklebt gewesen sodass der Gendarmeriebeamte möglicherweise irrtümlich den Eindruck gehabt habe, die Vignette liege nur auf dem Armaturenbrett.

 

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 12.11.2001 sei eine 10-Tages-Autobahnvignette am Armaturenbrett liegend mitgeführt worden jedoch nicht auf der Windschutzscheibe aufgeklebt gewesen. Der Bw habe die Vignette erst nach Aufforderung durch den Beamten aufgeklebt.

 

Die Strafverfügung vom 15.4.2002 beeinspruchte der Bw mit dem Argument, es sei unrichtig, dass er die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht habe. Dafür habe er vier Zeugen. Die Vignette befinde sich sogar immer noch klebend an seinem Auto.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw dahingehend, es habe sich alles so abgespielt, wie im Einspruch dargestellt. Er widerspreche nochmals der Unterstellung, dass er keine Vignette gehabt habe. Die Vignette sei immer noch am Auto festgeklebt. Der Bw könne vier Zeugen ins Treffen führen.

 

Mit Schreiben vom 24. August 2002 bestätigte Insp. R (LGK für Oberösterreich), dass der Bw eine 10-Tages-Autobahnvignette mitgeführt habe, diese jedoch nicht vorschriftsmäßig aufgeklebt und damit entwertet gewesen sei. Der Bw habe die Vignette erst dann auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht, als er von den Beamten dazu aufgefordert worden war.

 

Mit Schreiben vom 25. September 2002 führt BI L (LGK für Oberösterreich) aus, dass zu Beginn der Kontrolle keine Autobahnvignette aufgeklebt gewesen sei. Der Lenker (Bw) sei von BI L aufgefordert worden, die am Armaturenbrett abgelegte gültige 10-Tages-Autobahnvignette vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe aufzukleben, da diese sonst nicht entwertet sei. Nach dieser Auffassung habe der Bw die Vignette auf die Windschutzscheibe geklebt.

 

Rechtsfreundlich vertreten rechtfertigte sich der Bw mit Schreiben vom 18.12.2002 dahin, dass die Vignette unten links an der Windschutzscheibe aufgeklebt gewesen sei. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme folgender Zeugen beantragt: K H, G M, A S, S D.

 

Am 4.2.2003 wurden der Bw sowie K H und A S vor der Polizeiinspektion S (Deutschland) einvernommen.

 

Der Bw sagte aus, die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten würden nicht der Wahrheit entsprechen.

 

K H sagte aus, der Bw und seine Bekannten seien von Deutschland nach Österreich zum Fußballländerspiel Österreich - Türkei unterwegs gewesen. Man habe an der Raststätte I Pause gemacht. Dort habe der Bw die Vignette gekauft. Vor dem Losfahren habe der Bw die Vignette an die Windschutzscheibe links unten angeklebt. Die Gruppe habe gewusst, dass das Mitführen der Vignette alleine nicht genügt. Auf der Westautobahn in Richtung Wien habe die Kontrolle stattgefunden. Bei der Kontrolle habe der kontrollierende Beamte kein Wort über die Vignette gesprochen. Es sei nur über die Geschwindigkeitsüberschreitung gesprochen worden. Die Vignette habe an der Windschutzscheibe geklebt.

 

A S sagte aus, auch er sei Mitfahrer im gegenständlichen Pkw gewesen. Der Bw habe eine 10-Tages-Vignette an der Rastanlage I/Deutschland gekauft. Vor der Abfahrt von der Rastanlage habe er die Vignette an die Windschutzscheibe geklebt. Wo er diese Vignette genau angeklebt hatte, wisse der Zeuge wegen der zwischenzeitig verflossenen Zeit nicht mehr. Er vermute aber, dass die Vignette unten links angeklebt worden sei. Bei der Kontrolle in Österreich sei der Bw bloß wegen Schnellfahrens, nicht jedoch wegen der Vignette beanstandet worden. Bei der Kontrolle sei die Vignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe geklebt. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, eine solche Kurzzeitvignette für längere Zeit aufzuheben.

 

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin des Bw aus, der Tatort sei insofern falsch bezeichnet, als der Anhalteort ("bei km 189") angeführt sei, nicht jedoch "die illegale befahrene Strecke", wie sich aus der Bestrafung der Geschwindigkeitsüberschreitung ergebe, habe die Tat auf der Strecke bis km 188 stattgefunden. Außerdem sei zu bemängeln, dass § 7 BStFG nicht zitiert sei. Überdies habe die Geldstrafe zum Tatzeitpunkt 3.000 S, also 218,02 Euro betragen, es sei daher unzulässig eine Strafe in Höhe von 220 Euro zu verhängen. Auch sei die 10-Tages-Vignette schon durch die Lochung entwertet, sodass ein Aufkleben nicht nötig sei. Bei einer 10-Tages-Vignette sei außerdem eine Mehrfachverwendung nicht zu befürchten.

 

Vor allem aber sei die Tat im Hinblick auf die gegenteiligen Ausführungen des Bw und der diesbezüglichen aktenkundigen Zeugenaussagen nicht erwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat lud zweimal den Bw und die beantragten vier Zeugen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese erschienen jedoch nicht. Zum ersten Verhandlungstermin entschuldigten sich die Zeugen per Fax vom 16.10.2003 unter Hinweis auf die Aussagen vor der deutschen Polizei.

 

 

Die Zeugin Insp. S R führte aus, sie könne sich an den Vorfall gut erinnern. Es habe sich um eine Gruppe junger Türken gehandelt, welche es eilig hatte zu einem Fußballspiel nach Wien zu kommen. Die Zeugin könne sich daran erinnern, dass die Vignette auf dem Armaturenbrett lag und nicht aufgeklebt war. Erst nach- dem BI L den Bw aufgefordert hatte, die Vignette aufzukleben, habe dieser dies getan. Die Zeugin bestätigte dies auf nochmaliges Befragen ausdrücklich.

 

Der Bw habe geäußert, er sehe nicht ein bestraft zu werden, obwohl er die Vignette gekauft habe. Außerdem habe er es eilig zum Fußballspiel zu kommen. Wenn die Türkei gewinne, sei es im egal wie hoch die Strafe sei, er bezahle dann gerne.

 

BI L bestätigte die Darstellung der Zeugin R. Insbesondere bestätigte er, dass sich die Vignette bei der Kontrolle auf dem Armaturenbrett befand und erst auf Aufforderung des Zeugen hin vom Bw auf die Windschutzscheibe aufgeklebt wurde.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Argument des Berufungswerber, es sei der Tatort falsch bezeichnet, da zwar der Anhalteort, nicht jedoch die zuvor befahrene Strecke angegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass es für den Vorwurf der Benützung einer bemauteten Bundesstraße ohne vorheriger Mautentrichtung ausreicht, eine bestimmte Stelle, an der die Benutzung stattfand (etwa den Ort der Betretung), anzugeben, wenn, wie im gegenständlichen Fall, zusätzliche Angaben vorhanden sind, ("...A 1 Westautobahn, ...Gemeinde Sipbachzell, von Salzburg kommend in Fahrtrichtung Wien..."). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung laut Anzeige (samt Beilagen) auf einer Strecke von rund 3 km mit der Verkehrsvideoanlage "ProVeDa" mehrfach gemessen wurde und zwar näherhin auf der Strecke von km 191 bis km 188, sodass der hier gegenständliche Tatvorwurf ("bei km 189") ausreichend belegt ist.

 

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vignette vor der Kontrolle an der Windschutzscheibe angebracht und damit die Maut ordnungsgemäß entrichtet war (zur Maßgeblichkeit der in der Mautordnung vorgeschriebenen Art der Anbringung der Vignette vgl. zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2003, Zl. 2001/06/0173; damit erledigen sich auch Argumente des Berufungswerbers hinsichtlich alternativer Formen der "Entwertung" der Vignette bzw. der mangelnden Gefahr einer Mehrfachverwendung der Vignette). Diesbezüglich liegen klare, schlüssige und auch nach dem persönlichen Auftreten der Zeugen glaubwürdige Aussagen der Kontrollorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor. Diese Aussagen wurden unter ausdrücklicher Erinnerung an die Wahrheitspflicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit durch besondere Sanktionen unterliegende Organe gemacht. Die dadurch begründete Überzeugung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates von der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen vermögen gegenteilige Aussagen von Freunden des Berufungswerbers vor der Polizeiinspektion S/Deutschland bzw. in einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Schriftstück schon wegen des Fehlens der Unmittelbarkeit nicht zu erschüttern.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da die Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Geldstrafe auf das zur Tatzeit geltende Mindestmaß und die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein entsprechendes Maß herabgesetzt wurde, was den Entfall der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach sich zieht. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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