Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150219/12/Lg/Ni

Linz, 20.10.2003

 

 

 VwSen-150219/12/Lg/Ni Linz, am 20. Oktober 2003

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. August 2003, Zl. BauR96-130-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Fahrzeuglenker am 1.11.2002 um 9.50 Uhr mit dem Pkw der Marke F T, mit dem beh. Kennzeichen die mautpflichtige A 25 "Linzer Autobahn" bei Abkm 12,950 in Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die vorgeschriebene zeitabhängige Maut (Vignettenpflicht) vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Vignette sei ordnungsgemäß auf der Scheibe angeklebt gewesen. Aus einem Foto der Gendarmeriebeamten sei die Vignette ersichtlich.

 

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 4.11.2002 sei der gegenständliche Sachverhalt festgestellt worden. Auf der Windschutzscheibe hätten nur sechs ungültige Vignetten geklebt. Der Bw habe angegeben, für das Jahr 2002 bereits eine Jahresvignette gekauft zu haben. Diese sei jedoch nicht mehr vorhanden. Es sei jedoch erkennbar, dass diese Vignette geklebt gewesen war. Daher sehe er nicht ein, die erhöhte Gebühr bezahlen zu müssen.

 

Der Anzeige liegen zwei Lichtbilder (Video-Ausdrucke) bei. Daraus ist ersichtlich, dass an einer Windschutzscheibe sechs Vignetten aufgeklebt sind. Eine weitere Stelle ist als dunkler Fleck erkennbar und mit der Bemerkung versehen: "Hier war erkennbar, dass für das Jahr 2002 eine Vignette geklebt gewesen war. Sie war jedoch entfernt worden und bei der Kontrolle nicht vorhanden."

 

Die Strafverfügung vom 20.11.2002 beeinspruchte der Bw mit Schreiben vom 7.12.2002. Dort wird ausgeführt, er sei wegen Geschwindigkeitsübertretung kontrolliert worden. Zur Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes wird ausgeführt: "Meine Vignette klebe ich jährlich schon im Dez. des Vorjahres daher konnte man oder kann man heute noch sehen 7.12.02. Der schwarze Rand das sich die Vignette gelöst hatte hinterblieb auf der Windschutzscheibe sichtbar und die Abgefallene, heruntergegangene Vignette führte ich im Wagen mit, das aber die Beamten nicht interessierte. So das ich sagte das ist die volle Wahrheit und ich sicherlich keine zweite Vignette für dieses Jahr kaufe."

 

In einem weiteren Schreiben (Fax vom 10.6.2003) teilte der Bw mit, er habe die Linzer Autobahn benutzt und dabei die Vignette geklebt gehabt wie auf dem Beweisfoto ersichtlich.

 

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte Bezirksinspektor H (Meldungsleger) aus, er könne sich daran erinnern, dass auf der Windschutzscheibe sechs ungültige Vignetten aufgeklebt gewesen seien. Er habe dies auch mit dem dem Akt beiliegenden Video-Ausdruck dokumentiert. Es sei an der Windschutzscheibe eine Stelle ersichtlich gewesen, welche möglicherweise der Ort einer zuvor aufgeklebten aber dann abgelösten Vignette war. Es sei möglich, dass sich hier eine für 2002 gültige Vignette befunden habe. Dies sei jedoch irrelevant, da der Zeuge mit Sicherheit aussagen könne, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle sich weder auf der fraglichen Stelle noch auf der Windschutzscheibe überhaupt eine gültige Vignette befand.
  2.  

    Gruppeninspektor F (Meldungsleger) sagte aus, das Fehlen der Vignette an der Windschutzscheibe persönlich wahrgenommen zu haben. An der Windschutzscheibe seien Fragmente ersichtlich gewesen, aus denen erschließbar war, dass hier einmal eine Vignette, möglicherweise die Jahresvignette für 2002, geklebt hatte. Kollege H habe den Bw, welcher vorgebracht habe, dass er ohnehin eine Jahresvignette gekauft habe, diese aber "heruntergegangen" sei, darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in diesem Fall rechtzeitig eine neue Vignette hätte besorgen müssen. Dies habe aber der Bw nicht eingesehen.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination weniger als 12 t beträgt, sowie mit Omnibussen dem Bund als Entgelt eine zeitabhängige Maut zu leisten ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Nach § 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 220 Euro bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht im Hinblick auf die Aktenlage und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fest, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle (und damit während der vorangegangenen Benützung einer mautpflichtigen Straße) keine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht war. Allein darauf käme es für die Frage der ordnungsgemäßen Mautentrichtung jedoch an: Wie sich aus § 13 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 BStFG ergibt, ist die zeitabhängige Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn eine entsprechende Mautvignette am Fahrzeug angebracht ist. Selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass eine gültige Mautvignette angebracht sein muss. Der Lenker hat vor der mautpflichtigen Straßenbenützung für die Anbringung einer gültigen Vignette zu sorgen bzw. sich davon zu überzeugen, dass eine Mautvignette ordnungsgemäß angebracht ist. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechen, wobei gegenständlich als Schuldform zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist (mit der dortigen Begründung) nicht entgegenzutreten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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