Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150220/10/Lg/Ni

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-150220/10/Lg/Ni Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H P T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. August 2003, Zl. BauR96-2-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218,02 Euro verhängt, weil er am 6.1.2001 um 1.40 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) von Rumänien kommend in Richtung Deutschland bis zu Abkm 75,600, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei am Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei. Die am Fahrzeug angebrachte 10-Tagesmautvignette sei mit 22.12.2000 gelocht und somit bereits abgelaufen gewesen.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ersten habe am 02,01.01. um 23.40 Uhrzeit an der Grenze zu Deutschland auf der A8,und nicht am 06.01.01. mit den PKW und habe ihr folgende Rechtvorschriften verletzt zu haben,das ist nicht richtig den Beweis werden ich mir vor enthalten, mit Mautvignette, wurde die Gültigkeit unterschiedlich aus gelegt,mir wurde ander Ungarichen/ Österreichiche Grenze frage ich noch,wie die Vignette noch Gültigkeit hat,die Österreicher,der sagte mir noch 5 Tage, Da habe ich nicht der Rechtsvorschfriften verstoßen nach § 13 Abs I i V m § 7Bundesstraßenfinanzierungsgesetz BStFG 1996 in der Fassung BGBl Nr 142/200 die Sach ist schon 32/Monate her,nach unsern Gesetzt schon Verjährt Ich schlage vor das Verfahren hiermit Einzustellen."

 

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  2.  

    Laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 6. Jänner 2001 sei der Bw am 6.1.2001 um 1.40 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle beim ehemaligen Zollamt Suben bei der Autobahn A 8, km 75,6 kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass am gegenständlichen Kfz zwar eine Vignette an der Windschutzscheibe angebracht war, deren Gültigkeit aber bereits abgelaufen war. Eine gültige Vignette habe nicht vorgefunden werden können. Die Bezahlung einer Ersatzmaut habe wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden können. Der Lenker (Berufungswerber) habe geäußert, der Meinung zu sein, eine österreichische 10-Tages-Vignette sei 14 Tage gültig.

     

    Die Strafverfügung beeinspruchte der Bw mit folgender Begründung:

     

    "Bei der am 22.12.000 gekaufte Maut-Vignete an der deutsch-österreichische Grenze wurde ich informiert worden dass die Maut-Vignete 20 Tage gültig wäere. Eine mündliche irrtümliche Information darf nicht zu eine solche Strafverfügung ausgesprochen werden weil ich eine gelochte Maut-Vignete am Fahrzeug angebracht habe, stand aber keine Ablaufzeit drin. Weiteraus war das Verhalten von ihre Seite unentsprechend, war ich auch noch beleidigt worden, dass ich im Fahrzeug 4 Nutten hätte und eigentlich war meine Frau und drei minderjährige Kinder. Gegen die o.g. angaben und weil meine Rente zu gering sei, mit Unterhalt von weitere Familienmitglieder Frau und vier Kinder, bitte ich sie die Strafverfügung ausser Kraft zu setzen."

     

     

  3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war der ordnungsgemäß geladene Bw nicht erschienen. Er hatte sich damit entschuldigt, sich die Anfahrt nicht leisten zu können.
  4.  

    Der Meldungsleger E gab unter Wahrheitspflicht an, er halte einen dahingehenden Irrtum, dass entgegen der Anzeige eine gültige Mautvignette sich am Fahrzeug befunden habe, für ausgeschlossen. Er habe die Kontrolle gemeinsam mit seinem Kollegen F vorgenommen, dem ein allfälliger Irrtum hätte auffallen müssen. Überdies habe der Bw die Entrichtung der Ersatzmaut wegen Zahlungsunfähigkeit und nicht unter Hinweis auf die Gültigkeit der Vignette abgelehnt. Der Bw habe vielmehr vorgebracht, der Meinung zu sein, dass eine 10-Tages-Vignette 14 Tage gültig sei.

     

    Ferner gab der Zeuge bekannt, er halte es für ausgeschlossen, dass die Betretung bereits am 2.1.2001 und nicht erst am 6.1.2003 erfolgt sei (wie die Berufung eventuell gelesen werden könnte). Der Zeuge vermerke auf Kopien des Fahrzeugscheins Datum und Uhrzeit der Kontrolle. Der Zeuge legte die hier gegenständliche Kopie vor, auf welcher sich tatsächlich der Vermerk "06.01.2001" findet. Der Zeuge erläuterte weiter, dass er auf der Kopie die Vignettennummer und das Kaufdatum eingetragen hatte. Gegenständlich sei das Kaufdatum 22.12. vermerkt. Daraus ergebe sich im Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine 10-Tages-Vignette gekauft worden war, dass die Vignette am 1. Jänner abgelaufen sein muss. Es stehe daher zweifelsfrei fest, dass die Vignette am Betretungstag, also am 6.1.2001, bereits abgelaufen war und dass dies im Übrigen auch auf den 2.1.2001 zutreffen müsste. Weiters fügte der Zeuge hinzu, er könne eine irrtümliche Datumseintrage auf der Kopie ausschließen, da er die Anzeigen stets am Betretungstag mache; wenn mehrere Anzeigen zu schreiben seien, würde er die Kontrolltätigkeit entsprechend früh beenden, damit sich die Verfassung der Anzeigen während der Dienstzeit noch ausgeht.

     

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Vorab ist zu bemerken, dass die vom Bw begehrte Vorauszahlung der Anreisekosten zur öffentlichen mündlichen Verhandlung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

Der vorgeworfene Sachverhalt erscheint aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich - auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere der Irrtum des Bw über die Dauer der Gültigkeit der von ihm verwendeten Vignette. Dass dieser Irrtum von der zuständigen Behörde erzeugt worden wäre, wurde nicht behauptet. Allenfalls dies jedoch könnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigende Wirkung entfalten.

 

Da auch der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinsichtlich einer allenfalls begehrten Erleichterung der Zahlungsmodalität möge sich der Bw an die Erstinstanz wenden (§ 54b VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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