Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150222/2/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150222/2/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6. August 2003, Zl. BauR96-97-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 21.4.2002 um 21.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreis-Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) bis zu ABKm 75,400, Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Mautvignette angebracht war und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe.
  2.  

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass seit dem Einspruch 15 Monate vergangen seien, was die Unwirksamkeit der Strafverfügung bewirke.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die vom Bw angesprochene 15-Monatsfrist bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Einlangen der Berufung (§ 51 Abs.7 VStG); davon zu unterscheiden ist die Wirkung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung (§ 49 Abs.1 und 2 VStG). Da die Begründung der Berufung sohin ins Leere geht, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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