Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150226/8/Lg/Ni

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-150226/8/Lg/Ni Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K W, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. September 2003, Zl. BauR96-171-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218,02 Euro verhängt, weil er am 29. August 2001 um 15.00 Uhr den Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) aus Richtung Wels kommend bis zu ABkm 75,400 Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Bei der an der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges geklebten Jahresvignette sei die Folie nicht entfernt worden; die Vignette sei somit nicht geklebt sondern mittels zweier transparenter Tesa-Streifen abnehmbar befestigt worden.
  2.  

    Die Begründung nimmt Bezug auf die Anzeige des Zollamtes Suben vom 31. August 2001. Ferner wird Bezug genommen auf den Einspruch gegen die Strafverfügung.

     

    Hinsichtlich der Befestigung der Vignette mittels transparenter Klebestreifen verweist das angefochtene Straferkenntnis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2003, Zl. 2001/06/0173, wo festgehalten sei, dass das Wort "direkt" in Punkt 8 der Mautordnung klar zum Ausdruck bringe, dass die Vignette mit der auf dieser befindlichen Klebeschicht auf die Windschutzscheibe zu kleben sei und nicht mittelbar samt der Trägerfolie mittels transparenter Klebestreifen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.5.2002, Zl. 2002/06/0022 ausgesprochen, dass der bevorstehende bzw. beabsichtigte Tausch einer Windschutzscheibe keinen Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zum Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug darstelle. Bezüglich der angeblichen Mautfreiheit zwischen der Staatsgrenze und den ersten Anschlussstellen (Auf- bzw. Abfahrt) wird darauf hingewiesen, dass eine solche Mautfreiheit nicht besteht. Eine falsche Auskunft seitens der ADAC entschuldige den Bw ebenso wenig wie allfällige Medienberichte.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe die gültige Mautvignette ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe abgebracht gehabt. Er habe daher gegen keine Vorschrift des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes verstoßen. Außerdem sei der Bw kurz vor der deutsch-österreichischen Grenze zur Kontrolle angehalten worden. In diesem Bereich bestehe keine Vignettenpflicht und sei daher der Tatvorwurf nicht berechtigt. Im Übrigen habe sich der Bw vor Fahrtantritt bei einer zur Auskunft berechtigten und kompetenten Einrichtung über die Vignettenpflicht informiert. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass er aufgrund dieser Information einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Da er mit der Richtigkeit dieser Information rechnen durfte, sei ihm keine Fahrlässigkeit anzulasten.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Nach der Anzeige des Zollamtes Suben vom 31.8.2001 sei der Bw mit dem gegenständlichen Pkw zur Zollkontrolle angehalten worden. Auf die Frage, wo er herkomme habe der Bw geantwortet, dies ginge niemanden etwas an und das Kontrollorgan solle keine blöden Fragen stellen. Über die Bedeutung dieser Information für die Zollkontrolle aufgeklärt habe der Bw geantwortet, dies seien Ostblockmethoden und wenn die Organe nichts anderes zu tun hätten als Passauer zu schikanieren, sollten sie ihren Beruf wechseln. Im Zuge der Zollkontrolle sei festgestellt worden, dass bei der an der Innenseite der Windschutzscheibe angebrachten Jahresvignette 2001 mit der Nr. 06030183 die Folie nicht entfernt worden war und die Vignette somit nicht geklebt sondern mittels zwei transparenten Tesa-Streifen abnehmbar befestigt worden war. Auf Vorhalt dieser Tatsache habe der Bw gemeint, es sei seine Sache, wie er die Vignette anbringe. Die Leistung der Ersatzmaut sei abgelehnt worden.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung gab der Bw an, er habe aufgrund eines Autowechsels die Vignette auf der Windschutzscheibe mit Klebestreifen befestigt. Bei der Kontrolle am 29.8.2001 sei die Vignette mit Klebestreifen angebracht gewesen. Da der Kontrollbeamte die Vignette von der Windschutzscheibe abgerissen habe, habe sich eine heftigere Debatte entwickelt. Zuvor sei der Bw mit dieser Vignette nie bei Kontrollen beanstandet worden. Überdies habe der Bw vom ADAC die Auskunft erhalten, dass österreichische Autobahnen bis zur ersten Anschlussstelle ohne Vignette befahren werden dürfen, das heißt sowohl bis zur ersten Ausfahrt als auch von der letzten Auffahrt. Auch Medienberichten sei Entsprechendes zu entnehmen gewesen.

 

Weiters führte der Bw aus, der gegenständliche Pkw sei neu zugelassen gewesen. Er habe die Vignette mittels Klebestreifen befestigt, da in diesem Pkw ein Gesundheitssitz und eine Anhängerkupplung eingebaut werden sollten und er in der Zwischenzeit ein Ersatzfahrzeug erhalten würde. Nachdem die Sitzmontage und die Montage der Anhängerkupplung erfolgt sei, habe er die Vignette (gemeint offenbar: vom Ersatzfahrzeug) auf seinen Pkw umgeklebt. Diesmal jedoch unter Ablösen der Trägerfolie.

 

Der Einspruch nimmt Bezug auf ein Schreiben des Bw vom 30.8.2001. Dort ist festgehalten, der Bw sei angezeigt worden, da die Vignette zu entfernen gewesen sei. Es könne doch nicht sein, dass, wenn man von einem abgemeldeten Pkw die Vignette in den neuen Pkw gibt, dass dies nicht zulässig ist.

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Meldungsleger die Anbringung der Vignette mittels Klebestreifen. Die Klebestreifen hätten, deutlich erkennbar auf jeder Seite 1 bis 2 cm über die Vignette hinausgeragt.
  2.  

    Die Vertreterin des Bw verwies auf eine Auskunft des ADAC, wonach "im gegenständlichen Bereich" keine Mautpflicht bestehe. Dies entschuldige den Berufungswerber.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu Recht vertritt das angefochtene Straferkenntnis die Auffassung, dass das Anbringen der Vignette mittels Klebestreifen keine ordnungsgemäße Mautentrichtung im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellt (vergleiche insbesondere auch den Judikaturhinweis im angefochtenen Straferkenntnis).

 

Hinsichtlich der angeblichen Rechtsauskunft des ADAC ist zunächst festzuhalten, dass der ADAC keine zuständige Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des entschuldigenden Rechtsirrtums darstellt. Überdies wäre die Auskunft, sollte sie gegeben worden sein, falsch, da nach (mittlerweile obsoleter) Rechtspraxis nur die Strecke vom Grenzübergang bis zur ersten Abfahrt "straffrei gestellt" war, nie jedoch die (hier gegenständliche) Gegenrichtung. Dass der ADAC eine falsche Rechtsauskunft gegeben haben könnte, erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat unglaubwürdig. Denkbar scheint allerdings, dass der Bw eine Auskunft falsch verstanden hat. Vor allem aber ist festzuhalten, dass dem Bw die Mautpflicht schon von der Beschilderung her klar sein hätte müssen. Der Bw hat also (wie im Zweifel zu seinen Gunsten angenommen sei) fahrlässig gehandelt, was nach der Regelung des § 5 Abs.1 VStG freilich zur Strafbarkeit genügt.

 

Auch der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis (Mindestgeldstrafe, keine überwiegenden Milderungsgründe im Sinne von § 20 VStG) ist nicht entgegenzutreten. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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