Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150227/2/Lg/Ni

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-150227/2/Lg/Ni Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. September 2003, Zl. BauR96-142-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218,02 Euro verhängt, weil er am 28. Juni 2001 um 22.26 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) aus Richtung Wels kommend bis zu ABKm 75,400, Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei am Kraftfahrzeug die Mautvignette nicht vorschriftsgemäß angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Am Fahrzeug habe sich lediglich eine Vignette befunden, welche in einem Klemmsäckchen mit einem Klebestreifen angebracht gewesen sei.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 2.7.2001 Bezug genommen.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe die Vignette mit einem Klebestreifen angebracht, weil sich beim Abziehen der Schutzfolie die Vignette zusammengerollt habe. Beim Versuch, die Vignette wieder auseinander zu ziehen sei sie auf den Boden gefallen, wobei sich auf der Klebeseite ein Schmutzfilm gebildet habe. Deshalb habe der Bw die Vignette mit einem Klebestreifen befestigen müssen. Er sei sich nicht dessen bewusst gewesen, damit eine Rechtsvorschrift verletzt zu haben.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 2.7.2001 enthalten. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Vignette in einem Klemmsäcken mit einem Klebestreifen angebracht gewesen sei. Der Bw habe vorgebracht, er sei der Meinung, dass diese Art der Anbringung genüge.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung mit Schreiben vom 23.11.2001 brachte der Bw vor, seine Vignette sei an der Frontscheibe sichtbar angebracht gewesen. Er habe deshalb keine Rechtsvorschriften verletzt.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zu Recht geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die Maut nur dann ordnungsgemäß im Sinne des § 13 Abs.1 BStFG entrichtet ist, wenn die Vignette an der Windschutzscheibe so angebracht ist, wie dies in der Mautordnung vorgesehen ist (zur Unzulässigkeit der Anbringung mittels Klebestreifens vergleiche Stolzlechner-Kostal, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 5/A 1999, Seite 19; zur Maßgeblichkeit der Mautordnung vergleiche ferner das Erkenntnis Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173). Da nach der - in der Berufung unbestrittenen - Aktenlage feststeht, dass der Bw die Vignette mittels eines Klebestreifens befestigt hatte, ist die Tat dem Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere entschuldigt die Rechtsunkenntnis den Bw aus den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Gründen (vgl. die dortigen Ausführungen zu den Hinweisen auf dem Trägerpapier der Vignette) nicht (vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer - auch in Zusammenhang mit dem BStFG - die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten hat; so z.B. das Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl 97/06/0253). Da auch der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten ist, (Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe, kein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG; Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG) war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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