Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150229/2/Lg/Ni

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-150229/2/Lg/Ni Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. September 2003, Zl. BauR96-187-2001, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218,02 Euro verhängt, weil er am 6.9.2001 um 20.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreis-Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle bei ABKm 75,4, Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe.
  2.  

     

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Zollwachabteilung Suben/MÜG vom 12.9.2001. Ferner wird unter Hinweis auf die §§ 7 Abs.1 und 13 Abs.1 BStFG sowie Punkt 8 der Mautordnung die Rechtslage dargelegt. Hingewiesen wird ferner auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch ausländische Kraftfahrer die Pflicht trifft, sich auch im Hinblick auf das BStFG über die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe wird darauf hingewiesen, dass angesichts der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe die finanziellen Verhältnisse des Bw nicht zu berücksichtigen seien. Der einzige Milderungsgrund, die Unbescholtenheit, reiche nicht aus um ein Überwiegen im Sinne des § 20 VStG zu begründen.

     

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei über die Mautpflicht nicht informiert gewesen. Die einschlägigen Schilder könne er nicht lesen. Im Übrigen wird auf die schlechte finanzielle Situation des Bw hingewiesen.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Suben/MÜG vom 12.9.2001 festgehalten.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung machte der Bw geltend, er habe das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nicht mit Absicht verletzt. Er sei über die Mautpflicht nicht entsprechend unterrichtet gewesen. Ferner wird auf die finanzielle Situation des Bw aufmerksam gemacht.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch ausländische Kraftfahrer verpflichtet sind, sich auch im Hinblick auf das BStFG über die österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist aus den dort angeführten Gründen nicht entgegenzutreten. Hinsichtlich der Erleichterung der Zahlungsmodalitäten sei der Bw auf die Regelung des § 54b VStG aufmerksam gemacht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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