Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300519/2/Gf/Ka

Linz, 21.06.2003

 

VwSen-300519/2/Gf/Ka Linz, am 21. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des TR, vertreten durch RA Dr. MM, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Mai 2003, Zl. 101-6/4-330156901, wegen einer Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 53 Stunden festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch anstelle der getrennten Strafsätze der vorstehend festgelegte einheitliche Strafausspruch tritt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 36,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Mai 2003, Zl. 101-6/4-330156901, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 53 Stunden), verhängt, weil am 5. Jänner 2003 in seinem Nachtklub zwei Jugendliche aufhältig gewesen seien; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 93/2001 (im Folgenden: OöJSchG), begangen, weshalb er nach § 12 Abs. 1 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

 

2. Gegen dieses ihm am 16. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende - am 30. Mai 2003 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er in der Vergangenheit regelmäßig versucht habe, entsprechende Vorkehrungen - insbesondere den Einsatz von Türstehern - zu treffen. Die Jugendlichen würden aber häufig hinsichtlich ihres Alters unzutreffende Angaben machen oder gefälschte Ausweise vorzeigen. Außerdem seien im gegenständlichen Fall die Jugendlichen noch vor Mitternacht angetroffen worden und bereits 17 Jahre alt gewesen. Dass die zu erwartende Gesamtstrafe - wie von der belangten Behörde angekündigt - 5.000 Euro betragen könnte, stehe in keinem Verhältnis zu seinen Einkommensverhältnissen - er ist für drei Kinder sorgepflichtig - und dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Werte. Im Ergebnis liege überdies ein fortgesetztes Delikt vor, sodass die Verhängung von Einzelstrafen unzulässig sei.

 

Daher wird eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/4-330156901; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 1 Z. 2 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 2 OöJSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der als Unternehmer nicht die notwendigen Vorkehrungen zur Überprüfung des Alters trifft.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt aus Nachlässigkeit keine zweckentsprechenden Vorkehrungen getroffen zu haben.

 

Er ist jedoch mit seinem Vorbringen, dass sich der darauf bezügliche Vorsatz auf den gesamten Abend des 5. Jänner 2003 bezog und auf Grund der Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände gesamthaft betrachtet ein fortgesetztes Delikt vorliegt, im Recht.

 

Es hätte daher entgegen § 22 VStG bloß eine einheitliche Strafe verhängt werden dürfen.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 53 Stunden festzusetzen.

 

4.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch anstelle der getrennten Strafsätze der vorstehend festgelegte einheitliche Strafausspruch tritt.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 36,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

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