Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150237/3/Lg/Pe

Linz, 10.02.2004

 

 

 VwSen-150237/3/Lg/Pe Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des A C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. August 2003, Zl. BauR96-165-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro verhängt, weil er am 30. September 2002 um 22.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) bis zu Abkm. 75,400, Gemeinde Suben, Bezirk Schärding gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen sei und der Berufungswerber somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 1. Oktober 2002, in der der entscheidungserhebliche Sachverhalt festgehalten ist. Ferner wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen, in welchem der Berufungswerber argumentierte, er sei lediglich 3 km auf der Autobahn gefahren. Dem hält das angefochtene Straferkenntnis die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat ausreichend zu unterrichten. Anlässlich der Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 VStG wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/224, verwiesen, wonach auch eine allenfalls kurze Fahrtstrecke auf der Autobahn nicht als strafmildernd zu werten ist.

 

 

2. In der Berufung wird abermals geltend gemacht, der Berufungswerber sei nur 3 km auf der Autobahn gefahren. Außerdem sei er (aufgrund seiner Ortsunkenntnis) irrtümlich auf die Autobahn aufgefahren. Einen nachträglichen Kauf der Vignette habe das Kontrollorgan abgelehnt.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Zu Recht geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass die allfällige Kürze der befahrenen Strecke nicht mildernd wirkt (vgl. das obzit. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) und daher umso weniger die Strafbarkeit des Verhaltens ausschließt. Ebenso wenig bildet das versehentliche Auffahren auf die Autobahn keinen Milderungsgrund (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0049) und steht daher der Anwendung der gegenständlichen Strafbestimmung ebenfalls nicht im Wege. Die Ersatzmaut von 120 Euro konnte nach der dem Akt beiliegenden Anzeige wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden; das nach der Betretung erfolgende Angebot, eine Mautvignette nachzukaufen, schließt die Strafbarkeit nicht aus. Das angefochtene Straferkenntnis geht daher zu Recht von der Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers aus. Da keine überwiegenden Milderungsgründe iSd § 20 VStG erkennbar sind, ist auch unter diesem Blickwinkel der Strafbemessung (Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe) im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegenzutreten. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. L a n g e d e r

 

 
 

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