Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150238/8/Lg/Schä

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-150238/8/Lg/Schä Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392


 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T M G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. Dezember 2003, Zl. VerkR96-7523-2003, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2003, Zl. VerkR- 96-7532- 2003 wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 8. Oktober 2003 (zur Post gegeben am selben Tag) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. September 2003, Zl. VerkR-7523-2003 (betreffend eine Übertretung des BStMG) als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, die Strafverfügung sei am 8. September 2003 zugestellt, der Einspruch jedoch erst am 8. Oktober 2003 zur Post gegeben worden. Der Berufungswerber habe daher die zweiwöchige Berufungsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) versäumt. Die Behauptung des Berufungswerbers, telefonisch rechtzeitig Einspruch erhoben zu haben, gehe ins Leere, da telefonische Einsprüche von der Rechtsordnung nicht anerkannt seien.

 

In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Berufungswerber sei von einer Behördenmitarbeiterin anlässlich eines Telefongespräches nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Telefongespräch nicht als Einspruch gilt und daher die Berufungsfrist am 22. September 2003 ablaufe. Vielmehr habe sie die Argumente des Berufungswerbers entgegengenommen und die Ankündigung des Berufungswerbers, in den nächsten Tagen alle Beweismittel per Post zu senden, ohne Widerspruch akzeptiert.

 

Gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat gab der Berufungswerber mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bekannt, sein Vater habe das Schriftstück am 8. September 2003 (in Deutschland) entgegengenommen und dem Berufungswerber am 16. September 2003 (in Wien) übergeben. Das bezogene Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der BH-Gmunden habe am 17. oder 18. September 2003 stattgefunden.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber den Einspruch gegen die Strafverfügung am 8. Oktober 2003 zur Post gab.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Ein allfälliger Zustellmangel gilt gemäß § 7 ZustG ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens (hier: der Strafverfügung) als geheilt. Da dies gegenständlich am 16. September 2003 der Fall war, wäre der Einspruch binnen zwei Wochen ab diesem Datum einzubringen gewesen, was jedoch nicht geschah. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Bemerkt sei, dass nach dem Rechtsschutzsystem des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes für Fälle unverschuldeter Fristversäumnis keine Fristerstreckung o. Ä. vorgesehen ist sondern - unter den Voraussetzungen des § 71 AVG - die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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