Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150241/7/Lg/Gru

Linz, 14.07.2004

 

 

 VwSen-150241/7/Lg/Gru Linz, am 14. Juli 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Jänner 2004, Zl. BauR96-460-2003/Eß, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 25. Jänner 2004 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2003 (wegen einer Übertretung des BStMG) als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wird angeführt, die Strafverfügung sei am 8. Jänner 2004 ordnungsgemäß beim Postamt W hinterlegt, der Einspruch jedoch erst am 25. Jänner 2004 per Fax abgesendet worden.

 

Der hier angefochtene Bescheid wurde am 4. Februar 2004 hinterlegt und die Berufung per Fax am 18. Februar 2004 abgesendet. Mit Schreiben vom 28. Februar 2004 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Berufung mit dem Bemerken der Rechtzeitigkeit vor.

In der Berufung wird vorgebracht, der Berufungswerber habe den Wohnsitz (an welchen die ggst. Strafverfügung adressiert war) im Dezember 2003 gekündigt und mit Jahresende aufgegeben. Er habe einen Nachsendeauftrag an seine neue Wohnadresse eingerichtet. Die nachgesendeten Postsendungen habe er unverzüglich abgeholt.

Damit macht der Berufungswerber glaubwürdig eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung geltend. Die Einspruchsfrist begann sohin am Tag der Behebung (dem 14. Jänner 2004) zu laufen. Der Einspruch wurde der Behörde mit Fax vom 25. Jänner 2004 übermittelt. Da die Einspruchsfrist unter den gegebenen Umständen erst am 28. Jänner 2004 endete, wurde der Einspruch rechtzeitig erhoben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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