Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150244/2/Lg/Gru/Da

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-150244/2/Lg/Gru/Da Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392


 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der K H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Jänner 2004, Zl. BauR96-173-2003, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 19. September 2003 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. August 2003, Zl. BauR96-173-2003, (betreffend eine Übertretung des BStMG) als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, die Strafverfügung sei am 20. August 2003 ordnungsgemäß beim Postamt H hinterlegt, der Einspruch jedoch erst am 19. September 2003 per Fax abgeschickt worden. Die Berufungswerberin habe daher die zweiwöchige Berufungsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) versäumt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, der Einspruch sei infolge einer Übersiedlung verspätet eingebracht worden. Die Bw habe versucht, sich diesbezüglich mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in Verbindung zu setzen. Die Vignette habe die Bw infolge ihrer sehr schlechten finanziellen Situation nicht angebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Ein allfälliger Zustellmangel gilt gemäß § 7 ZustG ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens (hier: der Strafverfügung) als geheilt. Da dies gegenständlich am 22. August 2003 der Fall war (vgl. die Empfangsbestätigung des Postamtes H/A dieses Datums betreffend das gegenständliche Schriftstück), wäre der Einspruch binnen zwei Wochen ab diesem Datum einzubringen gewesen, was jedoch nicht geschah. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Bemerkt sei, dass nach dem Rechtsschutzsystem des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes für Fälle unverschuldeter Fristversäumnis keine Fristerstreckung o. Ä. vorgesehen ist sondern - unter den Voraussetzungen des § 71 AVG - die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Dr. Langeder
 
 

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