Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150247/12/Lg/Hu

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-150247/12/Lg/Hu Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Lic.jur. F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E E, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. April 2004, Zl. BauR96-95-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 18.1.2004 um 15.00 Uhr den Pkw der Marke Jeep Grand Cherokee mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn auf der Höhe des Strkm 230,600, Parkplatz Hainbach, Gemeindegebiet Schörfling am Attersee, Bezirk Vöcklabruck, gelenkt und daher eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Bw habe dadurch § 10 Abs.1 und 11 Abs.1 iVm § 20 Abs.1 BStMG verletzt und sei gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. iVm § 20 VStG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Seewalchen a.A. vom 21.1.2004. Hingewiesen wird ferner auf die Strafverfügung und den Einspruch gegen die Strafverfügung, in welchem argumentiert worden sei, dass die Vignette an der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei, sich jedoch im untersten Bereich im Ausmaß von höchstens 1 cm Breite gelöst habe. Das angefochtene Straferkenntnis begründet die Tatbestandsverwirklichung im Wesentlichen damit, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei.

     

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Vignette im Ausmaß von höchstens 1 cm Breite von der Windschutzscheibe gelöst habe. Der Bw habe jedoch die Vignette ordnungsgemäß angebracht. Die teilweise Ablösung sei auf technische Gebrechen zurückzuführen.
  4.  

  5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen aus, die Vignette habe so ausgesehen, als sei sie nur am oberen Rand leicht befestigt gewesen. Ungültigkeitsmerkmale seien nicht sichtbar gewesen. Der Zeuge meinte, dass seines Wissens im Winter hypothetisch Probleme mit der Haftbarkeit auftreten könnten.
  6.  

    Weiters sagte der Meldungsleger aus, er habe dem Zeugen die Bezahlung der Ersatzmaut angeboten. Dieser habe sich jedoch geweigert, die 120 Euro Ersatzmaut zu leisten.

     

    Der Bw sagte aus, er verfüge sowohl über die ungarische als auch über die schweizer Staatsbürgerschaft. Er sei in der Schweiz Wirtschaftsanwalt. Er habe öfter in Wien zu tun und kaufe sich für diesen Zweck, wenn er von der Schweiz für einen mehrtägigen Aufenthalt nach Wien fahre, eine 10-Tages-Vignette. Dies sei auch gegenständlich der Fall gewesen. Der Bw machte darauf aufmerksam, dass eine 10-Tages-Vignette rund 7 Euro koste und es aus seiner Perspektive völlig absurd wäre, wenn er sich wegen dieses Bagatellbetrages Schwierigkeiten mit den Behörden einhandeln wollte. Der hypothetische Gewinn aus einer solchen Straftat wäre für ihn so gering, dass er natürlich nicht im Traum daran gedacht hätte, hier irgendetwas nicht gesetzeskonform zu machen. Überdies stünde ihm kein weiterer Pkw zur Verfügung, bei dem eine Mehrfachverwendung der Vignette Sinn machen könnte.

     

    Auch im gegenständlichen Fall habe er an der Grenze die Vignette gekauft und an der Windschutzscheibe befestigt. Irgendein Defekt bei der Vignette sie ihm nicht aufgefallen, ebenso wenig, dass sich die Vignette später teilweise abgelöst habe. Darauf sei er erst bei der Kontrolle im Zuge der Rückfahrt aufmerksam geworden.

     

    Bei der Kontrolle darauf aufmerksam gemacht, habe er erst bemerkt, dass sich die Vignette am unteren Rand ungefähr einen Zentimeter abgelöst habe.

     

    Die Kontrolle habe sich so abgespielt, dass er von der Polizei aufgehalten worden sei, weil er zu schnell gefahren sei. Dies habe er bestritten. Der Polizist habe auch gerügt, dass der Nebelscheinwerfer eingeschaltet gewesen sei, was der Bw unter Hinweis auf den Schneeregen und die schlechte Witterung verteidigt habe. Abschließend habe der Polizist gesagt, das koste so und so viel. Dabei sei er so gestanden, dass er die Vignette genauer gesehen habe. Er sei wortlos zum Polizeiauto zurückgegangen, habe einen Fotoapparat geholt und das Auto fotografiert an jener Stelle, wo die Vignette aufgeklebt gewesen sei. Dann habe er das Auto von hinten fotografiert und dann nochmals von vorne. Der Polizist habe dann gefragt, warum die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt sei. Der Bw sei so überrascht gewesen, dass er überhaupt nicht reagiert habe. Er sei sich keines Fehlers bei der Vignette bewusst gewesen. Hierauf habe der Polizist gesagt, er sei gezwungen, wenn die Strafe nicht sofort bezahlt würde, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300 Euro zu bezahlen. Die 300 Euro seien eine Sicherheitsleistung für mehrere Delikte auch im Zusammenhang mit der Ausstattung des Autos gewesen. So habe der Bw z.B. das Landeskennzeichen der Schweiz nicht aufgeklebt gehabt. Das habe sich aber nicht auf die Vignette bezogen. Es sei nicht weiter diskutiert worden und der Bw habe die 300 Euro bezahlt und dafür eine Quittung bekommen. Von einem gesonderten Betrag von 120 Euro sei absolut nicht die Rede gewesen. Es sei immer um die Geschwindigkeit gegangen. Dass man eine Ersatzmaut bezahlen könne, sei dem Bw überhaupt nicht zu Bewusstsein gekommen.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw macht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen ausgesprochen glaubwürdigen und seriösen Eindruck. Ferner wurde aus der Sachverhaltsdarstellung klar, dass eine Missbrauchsgefahr auszuschließen war. Im Hinblick auf die doch nicht perfekte Beherrschung der deutschen Sprache, die Komplexität des Kontrollvorgangs bei schlechter Witterung und daraus resultierende, nicht vorwerfbare Verwechslungsmöglichkeiten geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Bw das Angebot der Ersatzmaut unverschuldet nicht zu Bewusstsein kam. Da das Angebot der Ersatzmaut Strafbarkeitsvoraussetzung ist (vgl. VwSen-150232 vom 24.11.2004 und 150249 vom 22.11.2004) ist unter den vorliegenden Umständen von mangelndem Verschulden auszugehen und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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