Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150251/8/Lg/Hu

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-150251/8/Lg/Hu Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dipl.Ing. H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W V, E, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. Juni 2004, Zl. BauR96-55-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BMStG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es als Verantwortlicher der F I GmbH und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG 1991 satzungsmäßig zur Vertretung derselben nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 12.1.2004 mit dem Pkw ... die A1 West Autobahn benützt wurde, da dieser Pkw ... am Parkplatz der Raststation Mondsee ... abgestellt war und daher eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben".
  2.  

  3. In der Berufung bzw. einem ergänzenden Schreiben vom 20.9.2004 brachte der Vertreter des Berufungswerbers vor, der Berufungswerber sei als Verantwortlicher der Fr I GmbH bestraft worden. Die F I GmbH sei Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Pkw. Das angefochtene Straferkenntnis begründe die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers damit, dass die F I GmbH die Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges nicht erteilt habe.
  4.  

    Die Bestrafung des Berufungswerbers sei rechtswidrig, da gemäß § 20 Abs.1 BStMG der Kraftfahrzeuglenker strafbar sei. Das BStMG kenne keine Bestimmung, wonach der Zulassungsbesitzer wegen Mautprellerei zu bestrafen wäre. In § 23 Abs.1 BStMG werde lediglich eine Haftung des Zulassungsbesitzers für die über den Lenker des Fahrzeugs verhängte Geldstrafe normiert, wenn er dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen habe. Der Beschuldigte habe den gegenständlichen Pkw zur gegenständlichen Zeit am gegenständlichen Ort nicht gelenkt. Dies ergebe sich evidentermaßen aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.

     

    Da der Beschuldigte somit keine Verwaltungsübertretung nach dem BStMG begangen habe, stelle sich das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck als rechtswidrig dar. Es wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da der Berufungswerber mit seinem oben dargestellten Vorbringen im Recht ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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