Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150252/2/Lg/Hu

Linz, 03.09.2004

 

 

 VwSen-150252/2/Lg/Hu Linz, am 3. September 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J W, , K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Juni 2004, Zl. BauR96-66-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2000 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch dahingehend zu ergänzen, das dem Berufungswerber die Tat als Kraftfahrzeuglenker vorgeworfen wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14.1.2004 mit seinem Kraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen die A1 West Autobahn benutzt habe, da dieses Kfz gegen 14.30 Uhr auf dem Parkplatz der Raststation Mondsee, Fahrtrichtung Wien, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, geparkt gewesen sei und der Berufungswerber daher eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
  2.  

    Der Berufungswerber habe dadurch §§ 10 Abs.1 und 11 Abs.1 iVm § 20 Abs.1 des BStMG verletzt und sei gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. iVm § 20 VStG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Berufungswerber finde es ungerecht, für eine bereits entrichtete Maut nochmals zur Kasse gebeten zu werden, da er fast jede Woche die selbe Strecke nach Ungarn fahre. Die alte Plakette befinde sich immer noch in seinem Besitz, ebenso ein Schreiben der Firma S in M (gemeint: betreffend den Besitz einer gültigen Vignette im Gefolge eines Windschutzscheibenbruchs), welche es dem Berufungswerber ermöglicht hätten, seine Reise nach Ungarn so schnell wie möglich fortzusetzen. Außerdem besitze er eine Jahreskarte für den Gleinalmtunnel, da er immer die selbe Strecke benütze.
  4.  

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, im Wesentlichen geltend gemacht, der Berufungswerber habe nicht gegen das BStMG verstoßen, da er im Besitz einer gültigen Mautvignette gewesen sei. Diese (bzw. die Bestätigung einer Reparaturfirma) habe er jedoch (wie seinem Einspruch gegen die Strafverfügung zu entnehmen ist) wegen eines Windschutzscheibenbruchs auf dem Beifahrersitz mitgeführt.

 

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Nichtanbringung der Mautvignette am Kfz zum Zeitpunkt der Benützung der mautpflichtigen Straße) unbestritten fest.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dem Vorbringen des Berufungswerbers bereits im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht entgegen gehalten worden, dass § 20 Abs.1 BStMG die Benützung einer Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut voraussetzt, die Maut aber gemäß § 10 Abs.1 BStMG nur dann als ordnungsgemäß entrichtet gilt, wenn die Maut durch Anbringen der Mautvignette am Fahrzeug entrichtet wurde. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Mautvignette zum Zeitpunkt der Kontrolle am Fahrzeug angebracht sein muss. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Windschutzscheibenbruch (bzw. -erneuerung) vergleiche Pkt. 8. der (als Durchführungsverordnung zu wertenden) Mautordnung; dort ist auch ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass die Benützung der mautpflichtigen Straßen bis zum Erhalt der Ersatzvignette nicht erlaubt ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BStFG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, Zl. 2001/06/0096).

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die auf die Hälfte reduzierte Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Tat nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Zur Spruchkorrektur ist zu bemerken, dass der Umstand, dass dem Berufungswerber die Tat als Kraftfahrzeuglenker zu verantworten hat, aus der Begründung des innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses (vgl. das Zitat des § 20 Abs.1 BStMG) hervorgeht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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