Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150259/2/Lg/Hu

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-150259/2/Lg/Hu Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des A S, P , S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. August 2004, Zl. BauR96-218-2001/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des BStFG 1996, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2 und Abs.3, 45 Abs.1 Z2 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 10.7.2001. Da das angefochtene Straferkenntnis das Datum 26.8.2004 trägt (der Zustellvorgang ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar), wurde es entgegen § 31 Abs.3 VStG nach dem Ende der Verfolgungsverjährungsfrist gefällt. Infolge dieser Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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