Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150260/11/Lg/Gru/Hue

Linz, 16.12.2005

 

 

 

VwSen-150260/11/Lg/Gru/Hue Linz, am 16. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. V und Dr. G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14. September 2004, Zl. VerkR96-3659-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ergänzen, dass vor dem Wort "Raststation" die Worte "Parkplatz der" und nach dem Wort "Ansfelden" das Wort "Süd" eingefügt wird.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 29.1.2004 um 12.10 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Raststation Ansfelden, A 1, bei km 171,500 eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den gegenständlichen Tatvorwurf, wonach am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen sei. Dies wurde von den öffentlichen Aufsichtsorganen dienstlich wahrgenommen. Ferner wird Bezug genommen auf den Einspruch gegen die Strafverfügung, auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger und auf eine weitere Stellungnahme des Bw.

 

Bei der Strafbemessung sei die bisherigen Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, erschwerende Umstände seien keine vorgelegen.

 

Ausgehend von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.100 Euro, kein vorhandenes Vermögen und keine Unterhaltspflichten erschien die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe als ausreichend.

 

2. In der Berufung wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung werde damit begründet, dass die Aussagen des Anzeigers schlüssig und in sich widerspruchsfrei sowie die Aussage der Zeugin bestätigt seien. Weiters seien die Parkplätze von Autobahn-Raststationen ausnahmslos zu Teilen der jeweiligen Autobahn erklärt worden und sei daher die verhängte Geldstrafe angemessen. Diesen Ausführungen der Erstbehörde könne jedoch nicht gefolgt werden.

Zunächst sei anzumerken, dass der Tatort nicht korrekt sei, da sich die Markierung Km 171,500 jedenfalls auf der A1 in einem Bereich befinde, wo weder ein Parkplatz noch eine Raststation sei und es daher unmöglich sei, an dem genannten Tatort einen Pkw abzustellen.

Weiters sei das durchgeführte Verfahren mangelhaft, da dem Bw nicht alle Beweise zur Kenntnis gebracht und ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, hiezu Stellung zu nehmen. Als Beschuldigter habe er das Recht, über alle Verfügungen informiert zu werden, um hiezu Stellung nehmen zu können. Offenbar sei eine angebliche Zeugin namens U einvernommen worden, wobei ihm jedoch nie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, da dem Bw die Niederschrift zu keinem Zeitpunkt übermittelt worden sei. Daher könne auch die Aussage der angeblichen Zeugin nicht zur Beweiswürdigung herangezogen werden.

Es sei überhaupt fraglich, ob es eine Zeugin zum angeblichen Tatzeitpunkt gegeben und ob nicht die angebliche Zeugin den vermeintlichen Vorfall mit einem anderen verwechselt habe, da dem Bw eine Verwaltungsübertretung vom 29.1.2004 zur Last gelegt worden sei, andererseits aber in einem Aktenvermerk vom 28.1.2004, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Liezen, versucht werde, einen angeblichen Fehler in der Niederschrift der Vernehmung der Zeugin U zu korrigieren. Dies sei vom Sachbearbeiter mit seiner Unterschrift bestätigt worden.

Die angebliche Zeugin nehme offenbar zu einem Vorfall vom 19.1.2004 Stellung, wo sie vermutlich eine Verwaltungsübertretung wahrgenommen habe. Dies sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da es sich offensichtlich nicht um den gegenständlichen Tatvorwurf gehandelt habe. Da die Zeugin jedenfalls der Wahrheitspflicht unterliege und ihr auch eine besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei den Einvernahmen als Beamtin zuzutrauen sei, habe sie sicherlich ihre Aussage durchgelesen und mit ihrer Unterschrift die Korrektheit bestätigt. Es sei davon auszugehen, dass Mautaufsichtsorgane häufig als Zeugen befragt werden und sich der Tragweite ihrer Vernehmung und der Niederschrift hierüber bewusst seien.

Da der Zeugin offensichtlich lediglich eine andere Tat zu einem Tatzeitpunkt erinnerlich ist, könne die im Übrigen völlig unglaubwürdige Aussage der Zeugin für das gegenständliche Verfahren nicht herangezogen werden.

Auf Grund der genannten Umstände sei es überhaupt fraglich, ob tatsächlich eine Übertretung festgestellt wurde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die angeblichen Zeugen geirrt haben.

Der Bw habe jedenfalls die ihm angelastete Tat nicht begangen und im Übrigen sei zum angeblichen Tatzeitpunkt eine gültige Jahresvignette für das Jahr 2003 am Fahrzeug vorhanden gewesen, welche bis 31.1.2004 Gültigkeit gehabt habe

Überdies sei kein mautpflichtiger Bereich benützt worden. Die Verkehrsführung und Beschilderung am angeblichen Tatort (Raststation Ansfelden) sei derart verwirrend, dass die Korrektheit einzelner Vorschriften angezweifelt werden müsse. Eine ordnungsgemäße Kundmachung etwaiger Vorschriften liege jedenfalls nicht vor und sei nicht erkennbar, ob tatsächlich, und wenn ja, wo eine etwaige Mautpflicht beginnt.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Strafverfahren einzustellen.

Dem Schriftsatz liegt eine Kopie einer Jahresvignette für das Jahr 2003 bei.

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ÖSAG vom 5.3.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Ausdrücklich wird darin auf den 29.1.2004 Bezug genommen. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz keine Vignette angebracht gewesen sei. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Da gem. § 19 Abs. 3 BStMG keine bestimmte Person beanstandet habe werden können, sei am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 19.3.2004 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Verwaltungsstrafakt gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgetreten.

 

Mit Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.4.2004 - mit Tatzeit 29.1.2004! - und nach verlangter Aktenübersendung wurde vom Bw in der daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 26.5.2004 die ihm angelastete Tat bestritten. Weiters wurde vorgebracht, dass zum Vorfallszeitpunkt eine gültige Mautvignette vorhanden gewesen sei. Außerdem sei kein "mautabhängiger Bereich" benutzt worden.

 

Dem Akt liegt die Niederschrift vom 15.6.2004 über die zeugenschaftliche Einvernahme von M U bei. Diese sagte aus: "Ich habe am 19.01.2004 gemeinsam mit meinem Kollegen J T Dienst bei der ASFINAG/ÖSAG versehen. Dabei haben wir im Zuge einer Kontrolle des PKW's KZ.: ... auf dem Parkplatz Raststation Ansfelden festgestellt, dass an diesem Fahrzeug keine Mautvignette angebracht war. Richtig ist, dass man zu diesem Parkplatz nicht mehr von der Autobahn aus, sondern auch von einer anderen Straße zufahren kann. Da jedoch an dieser Straße genau bei der Einfahrt zum Parkplatz eine Tafel auf die Vignettenpflicht hinweist, besteht auf besagten Parkplatz Vignettenpflicht."

 

Eine Einvernahme des zweiten Kontrollorgans ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

 

Mit Schreiben vom 22.6.2004 wurde dem Bw das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich die "Niederschrift vom 14.6.2004" mit J T) zur Kenntnis gebracht. Abermals wird auf eine Verwaltungsübertretung am 29.1.2004 Bezug genommen.

In der Stellungnahme des Bw zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7.7.2004 wurde vorgebracht, dass zum Vorfallszeitpunkt eine gültige Jahresvignette für das Jahr 2003 vorhanden gewesen und darüber hinaus kein mautpflichtiger Bereich benutzt worden sei. Als Beweis wurde eine Kopie einer bereits abgelösten Vignette für 2003 sowie des dazugehörigen unteren Abschnittes der Trägerfolie vorgelegt.

 

Im Rechtshilfeweg wurde die Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Schreiben vom 26.7.2004 um nochmalige Vernehmung der Zeugen J T und M U gebeten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Frau U anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme von einem Vorfall am 19.1.2004 berichtete, die ggst. Verwaltungsübertretung jedoch am 29.1.2004 wahrgenommen worden sei. Bezugspunkt des Rechtshilfeersuchens ist "die Strafverfügung vom 13.4.2004".

 

Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat daraufhin in einem Aktenvermerk vom "28.1.2004" (das Datum wurde händisch auf 28.7.2004 korrigiert) festgehalten, dass auf Grund eines Schreibfehlers in der Niederschrift vom 15.6.2004 irrtümlich der 19.1.2004 als Tattag angegeben worden sei. Die Zeugin habe jedoch anlässlich ihrer Einvernahme unmissverständlich angegeben, dass der 29.1.2004 gemeint sei.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte sich der Bw in seiner Stellungnahme dahingehend, dass ihm keine Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin U zugegangen und aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei, ob eine zweite Person Beobachtungen gemacht habe. Weiters wurde auf die Korrekturen bezüglich Tattag und Datum des Aktenvermerkes hingewiesen und deren Glaubwürdigkeit angezweifelt. Es sei von einem Irrtum der Zeugen auszugehen. Auch der angeführte Tatort könne nicht der richtige sein. Eine Besichtigung der Raststation Ansfelden habe auch aufgezeigt, dass die Verkehrsführung und Beschilderung derart verwirrend seien, sodass die Korrektheit angezweifelt werden müsse.

 

Es wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin des Bw eine Kopie der Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme des J T durch die BH Liezen vom 14.6.2004 vor. T hatte damals angegeben: "Zur Tatzeit war mit Sicherheit keine Mautvignette am Fahrzeug angebracht. Dies wurde auch von meiner Kollegin, Frau M U, dienstlich festgestellt. Zu den Einwendungen des ausgewiesenen Vertreters des Beschuldigten, dass es sich um keinen mautabhängigen Bereich gehandelt habe, gebe ich an, dass auf den gegenständlichen Parkplatz nicht nur von der Autobahn, sondern auch auf einer anderen Straße zugefahren werden kann. Bei dieser Straße ist jedoch genau bei der Einfahrt zum Parkplatz eine Tafel über die Vignettenpflicht angebracht. Auf dem Parkplatz besteht daher Vignettenpflicht."

 

Im Gegenzug wurde dem Bw der Inhalt der erstinstanzlichen Aussage von M U bekannt gegeben.

 

Die Vertreterin des Bw fasste die strittigen Punkte dahingehend zusammen, dass sehr wohl eine (noch bis 31. Jänner 2004 gültige) Vignette für das Jahr 2003 am Kfz befestigt gewesen sei. Eine Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut sei unterblieben. Der Tatort sei unzureichend präzisiert, weil nicht gesagt werde, welche der beiden Parkplätze in Ansfelden gemeint sei bzw. welche Richtungsfahrbahn angesprochen sei. Die Kilometrierung 171,5 beziehe sich auf die Fahrbahn und nicht auf den Parkplatz. Bei dieser Kilometrierung sei außerdem kein Parkplatz. Aus einem anderen Verfahren sei bekannt, dass betreffend die selbe Raststätte die Kilometrierung mit 171 vorgeworfen worden sei.

 

Der Bw brachte vor, das gegenständliche Kfz sei auf der Raststation Ansfelden Richtung Wien über Nacht gestanden. Die gegenständliche Vignette sei unterhalb des Rückspiegels befestigt gewesen. Bei seiner Rückkehr sei keine Ersatzmautaufforderung auf dem Kfz befestigt gewesen. Er löse immer am 31. Jänner die Vorjahresvignette mittels Föhn ab und hebe diese samt den dazugehörigen Bestätigungen auf. Dies um in Fällen wie dem gegenständlichen ein Beweismittel zur Hand zu haben.

 

Die beiden Mautaufsichtsorgane sagten aus, sie könnten sich zwar an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr konkret erinnern. Sie seien dennoch sicher, dass am gegenständlichen Kfz keine Vignette befestigt gewesen wäre, da die Kontrolle immer sorgfältig und zu zweit erfolge, sodass ein Irrtum praktisch auszuschließen sei. Bei Fehlen der Vignette würde eine Ersatzmautaufforderung hinter dem Scheibenwischer der Fahrerseite befestigt. Die gegenständliche Ersatzmautaufforderung sei von M U geschrieben und von J T unterschrieben worden. Eine Durchschrift der Ersatzmautaufforderung gehe zur Asfinag nach Salzburg, eine weitere Durchschrift verbleibe in der Dienststelle ("Archiv").

 

Eine Kopie dieser letztgenannten Durchschrift wurde vorgelegt. Aus dieser ist ersichtlich, dass als Tattag der 29.1.04 eingetragen ist.

 

Beide Mautaufsichtsorgane bestätigten ferner, dass die Beschilderung der Zufahrt zum Parkplatz der Raststätte Ansfelden Süd über das niederrangige Straßennetz zur Tatzeit der Situation auf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Fotografien entsprach.

 

M U räumte ein, dass die mit ihr aufgenommene Niederschrift auf der BH Liezen von ihr unterzeichnet wurde. Sie sei damals zur Anzeige befragt worden und in dieser sei der 29.1.2004 als Tattag eingetragen. Sie selbst habe nicht den 19.1.2004 als Tattag ins Spiel gebracht. Es müsse sich bei dieser Datumsangabe um einen Irrtum der Behörde handeln.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zum Vorbringen, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses präzisiere den Tatort unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unzureichend, ist - wenn man der Auffassung des Bw folgt, dass es sich bei der Angabe der Raststation Ansfelden Nord oder Süd um ein und dem in Rede stehenden Aspekt wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt - festzuhalten, dass entscheidend ist, ob die Verfolgungsverjährungsfrist durch eine geeignete Verfolgungshandlung unterbrochen wurde. Dies ist gegenständlich der Fall, da dem Bw die Lenkeranzeige - die den Tatort mit "Fahrtrichtung Wien" präzisiert - auf Begehren der Übersendung des Aktes vom 29.4.2004, Übersendung einer Kopie des Aktes am 3.5.2004 und Stellungnahme des Bw zum Tatvorwurf hin - bekannt wurde und er mithin verfolgungsverjährungsunterbrechend (vgl. die Judikaturangaben bei Hauer-Leukauf, Handbuch, 6. Auflage, S. 1460f) darüber hinformiert war, um welchen Parkplatz es sich handelte. Entsprechendes wäre dem - ohnehin nicht geltend gemachten - Einwand entgegen zu halten, dass das Wort "Parkplatz" ursprünglich nicht ausdrücklich erwähnt wurde, da diese - eigentlich selbstverständliche - Implikation in der dem Bw mit Schreiben vom 22.6.2004 bekannt gegebenen Einvernahme von J T vom 14.6.2004 (zu der die Stellungnahme des Bw vom 7.7.2004 erfolgte) enthalten ist. Die - eventuelle - Mangelhaftigkeit des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses hat daher nur die Kompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Konsequenz. Eine Präzisierung, wo innerhalb des Parkplatzes das gegenständliche Kfz abgestellt war, ist nicht erforderlich (vgl. z.B. VwSen-150324/16/Lg/Hue vom 17. November 2005; VwSen-150204/10/Lg/Ni vom 10. Februar 2004). Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen auch unerheblich, ob die angegebene Kilometrierung exakt der geografischen Lage des Parkplatzes entspricht.

 

Die im Zuge des Verfahrens vom Bw aufgegriffene Problematik, dass in der Niederschrift der erstinstanzlichen Einvernahme der Zeugin M U der Tattag (mit 19.1.2004) unrichtig bezeichnet ist, löst sich auf, da, wie gezeigt (vgl. oben 3.) sich alle wesentlichen Verfahrensschritte zeitlich auf den Tatvorwurf 29.1.2004 bezogen. Dass sich M U bei ihrer Aussage auf den hier gegenständlichen Tattag, also den 29.1.2004, bezog, ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (wonach sie zum 29.1.2004 befragt worden sei und sich in ihrer Aussage auch auf diesen Tag bezogen habe) und stimmt auch mit der vorgelegten Kopie der Durchschrift, in der als Tattag der 29.1.2004 eingetragen ist sowie mit den sachlogisch korrespondierenden Aussagen des Zeugen T überein. Somit steht fest, dass die Tatzeit nicht nur ausreichend präzise im Sinne des § 44a VStG, sondern auch inhaltlich richtig vorgeworfen wurde.

 

Dem Einwand der mangelhaften Beschilderung ist entgegenzuhalten, dass die Mautpflicht der Benützung von Parkflächen unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S" besteht. Dies ist gegenständlich relevant, da der gegenständliche Parkplatz auch über die Ansfeldner Landstraße erreichbar ist. Wie aus den vorliegenden Fotos ersichtlich ist, befindet sich oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild auf die Mautpflicht im Bereich der Einfahrt von der Ansfeldner Landstraße.

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden (und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten) Hinweistafeln auch für Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die Ansfeldner Landstraße zufahren.

 

Zum Vorbringen, es sei ohnehin eine gültige Mautvignette angebracht gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollorgane - besonders geschult, wahrheitspflichtig und nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig - darlegten, die Kontrolle gewissenhaft und (nach dem "Vier-Augen-Prinzip") zu zweit vorgenommen zu haben. Die Behauptung, dass die Kontrolle zu zweit vorgenommen worden sei, wird zusätzlich gestützt durch die gemeinsame Verwendung des "Blocks" (was gegen die eventuelle Verdächtigung spricht, die Organe hätten "arbeitsteilig" die Kfz auf dem gegenständlichen Parkplatz jeweils alleine kontrolliert). Unter diesen Umständen erscheint es ausreichend gesichert, dass sich die Kontrollorgane nicht dahingehend geirrt haben, dass entgegen ihrer Wahrnehmung doch eine gültige Mautvignette am Kfz angebracht war (dies umso mehr, als der Bw behauptete, die Vignette "unterhalb des Rückspiegels" - also keineswegs an gleichsam "versteckter" Stelle - angebracht zu haben). Die Vorlage einer (abgelösten) Vignette macht dagegen keinen Beweis, da daraus nicht hervorgeht, dass die vorgelegte Vignette zur Tatzeit auf dem gegenständlichen Kfz befestigt war. Die angegebenen aparten Ablöse- und Archivierungsgewohnheiten des Bw hinsichtlich abgelaufener (und, aus dem erwähnten Grund, nicht beweiskräftiger) Mautvignetten befremden eher als die Glaubwürdigkeit zu erhöhen, zumal dem Bw - nach eigener Aussage - damals (also zum Zeitpunkt der angeblichen Ablösung der Mautvignette) der Tatvorwurf noch unbekannt war.

 

Was die Ersatzmautpflicht betrifft, so ist - entsprechend den glaubwürdigen Aussagen der Kontrollorgane über ihre gewissenhafte Vorgangsweise - davon auszugehen, dass eine entsprechende Aufforderung am Kfz befestigt wurde. Dies stimmt auch mit der in Kopie vorgelegten Durchschrift überein. Gegenteiliges geht auch aus der Behauptung des Bw, er habe keine Ersatzmautaufforderung vorgefunden, nicht "logisch" hervor. Vielmehr gilt in solchen Fällen: Zwar ist die Stellung des Ersatzmautangebots eine Strafbarkeitsvoraussetzung, das Risiko des Verlusts der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut gemäß § 19 Abs.3 BStMG trifft jedoch den Beschuldigten (vgl. Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229ff, 232). Im Übrigen sei vermerkt, dass bei erwiesener Befestigung des Ersatzmautangebots am Kfz die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass diese Aufforderung auch zum Zeitpunkt der Rückkehr eines Lenkers zu seinem Kfz noch vorhanden ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zugunsten des Bw sei Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden in der gegebenen Situation nicht gering zu veranschlagen, da die Mautpflicht dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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