Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300529/3/Gf/Gam

Linz, 06.10.2003

 

 

 VwSen-300529/3/Gf/Gam Linz, am 6. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

 

II. Kammer

 

unter dem Vorsitz von Dr. W e i ß,

in Anwesenheit des Berichters Dr. G r o f

und des Beisitzers Mag. S t i e r s c h n e i d e r,

 

über die Berufung der J A, vertreten durch RA Dr. R G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. August 2003, Zlen. Pol96-18-2002+2 u. Sich96-252-2002+2, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes und des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. August 2003, Zlen. Pol96-18-2002+2 u. Sich96-252-2002+2, wurden über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 10.850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 5 Wochen) verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin durch das Zurverfügung stellen eines ihrer GmbH gehörenden Objektes vorsätzlich Beihilfe zur Anbahnung der Prostitution geleistet habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Z. 6 des
Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2001 (im Folgenden: Oö.VeranstG), sowie des § 2 Abs. 3 lit. e des
Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb sie nach § 16 Abs. 2 OöVeranstG bzw. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin weder der Anlastung, dass ihre GmbH als Betreiberin des verfahrensgegenständlichen Lokales fungiere, noch dass dort die Prostitution angebahnt und ausgeübt werde, im erstbehördlichen Strafverfahren etwas entgegengesetzt habe. Da fahrlässiges Verhalten genüge, sei sohin ihre Strafbarkeit gegeben.

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2. Gegen dieses ihr am 12. August 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. August 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass ihre GmbH - die sich ausschließlich mit dem Ankauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien beschäftige - die Liegenschaft samt Lokal von Anfang an, an einen Verein vergeben habe, der hiefür eine monatliche Miete in Höhe von 2.050 Euro bezahle. Sie selbst sei schon auf Grund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes nie in der Gegend des Attersees gewesen und wisse daher auch nicht, was sich in diesem Vereinslokal abspiele.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Pol96-18-2002+2 u. Sich96-252-2002+2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG sind Verwaltungsübertretungen nach den
§§ 1 und 3 OöPolStG mit Geldstrafe bis 360 Euro und gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 3 OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen.

§ 1 OöPolStG regelt die Wahrung des öffentlichen Anstandes, § 3 OöPolStG den Schutz vor störendem Lärm; mit § 2 Abs. 3 OöPolStG wurden verschiedene Formen der Prostitution unter Strafe gestellt.

Wenn daher im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von
7.250 Euro - auch nach Erlassung eines Berichtigungsbescheides (!) - nach wie vor wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. e OöPolStG gegründet auf
§ 10 Abs. 1 lit. a (und nicht: lit. b) OöPolStG verhängt wurde, so widerspricht dies offenkundig dem Gesetz und verletzt überdies das Konkretisierungsgebot des
§ 44a Z. 3 VStG.

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis war aber insbesondere aus folgendem inhaltlichen Grund aufzuheben:

Im Spruch wird der Rechtsmittelwerberin angelastet, sowohl die Übertretung des
§ 2 Abs. 3 lit. e OöPolStG als auch jene des § 14 Abs. 1 Z. 6 OöVeranstG in Form der Beihilfe begangen zu haben, wobei in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen wird, dass als Schuldform Vorsatz erforderlich ist (vgl. § 7 VStG).

In der Begründung geht die belangte Behörde jedoch offenkundig davon aus, dass fahrlässiges Verhalten hinreicht (so ausdrücklich auf S. 5 des bekämpften Bescheides). Objektiv betrachtet hat sie sich tatsächlich damit begnügt, auf der Tatsachenebene bloß festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Anlastung, dass ihre GmbH als Betreiberin des Lokales verfüge und dort durch eine Dritte die Prostitution angebahnt und ausgeübt werde, durch bloßes Bestreiten entgegen getreten ist.

Auch auf Grund des behördlichen Aktes lassen sich keinerlei Hinweise dafür finden, dass die Rechtsmittelwerberin selbst - wenigstens bedingt vorsätzlich - die Prostitutionsausübung begünstigt hätte; insbesondere wurde sie etwa weder zur Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages mit der unmittelbaren Täterin aufgefordert noch überhaupt zum Tatvorwurf persönlich einvernommen o.ä.

Im Ergebnis kann daher die Tat so, wie sie der Beschwerdeführerin angelastet wurde, mangels entsprechender Belege objektiv nicht als erwiesen angenommen werden; weitergehende Ermittlungen oder eine Spruchkorrektur kamen aber schon auf Grund der Funktion des Oö. Verwaltungssenates als bloßes Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (und nicht auch als Anklagebehörde; vgl. Art. 129 B-VG und dazu z.B. VwGH v. 26. April 1999, Zl. 97/17/0334) sowie auch wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Rechtsmittelwerberin gemäß
§ 66 Abs. 1 VStG weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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