Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150262/2/Lg/Hu

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-150262/2/Lg/Hu Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des H L, M, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. August 2004, Zl. BauR96-239-2002/Stu/Eß, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Rechtsanwalt Dr. K L, T S , N, die Vollmacht gemäß § 10 Abs.1 AVG erteilte und sich dieser in seiner Stellungnahme vom 9.12.2003 auf die ihm vom Berufungswerber erteilte Vollmacht berief. Ein Widerruf der Vollmacht ist nicht ersichtlich. In der Berufung weist der Berufungswerber darauf hin, seit Juli 2002 von Dr. L in der gegenständlichen Angelegenheit vertreten zu sein.

 

Aus dem Akt ist ferner ersichtlich, dass die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zu eigenen Handen des Berufungswerbers verfügt ist. Aufgrund der Berufung und der Zustellverfügung ist (trotz Fehlens eines Zustellnachweises im Akt) davon auszugehen, dass die Zustellung an den Berufungswerber erfolgte. Eine Zustellung an den Vertreter des Berufungswerbers ist im Akt nicht dokumentiert; es ist daher davon auszugehen, dass eine Zustellung an den Vertreter des Berufungswerbers nicht erfolgte.

 

Bei dieser Sachlage ist die Zustellung unwirksam (vgl. etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2003, Seite 1872f). Mangels Zustellung ist auch das Straferkenntnis selbst unwirksam (vgl. z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, Seite 237). Mangels Vorliegens eines Bescheides war die Berufung zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum