Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150266/2/Lg/Hu

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-150266/2/Lg/Hu Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H P K, M-R-R, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. November 2004, Zl. BauR96-212-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro verhängt, weil er am 21.11.2002 um 10.35 Uhr das Kraftfahrzeug Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreis Autobahn als mautpflichtiger Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Mautstreckenverordnung, BGBl.Nr. 615/1996) bis zu ABKm 75,400, Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine Maut-Vignette angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. Der Bw habe dadurch § 13 Abs.1 iVm § 7 BStFG 1996 verletzt und sei gemäß § 13 Abs.1 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis an, der Bw habe am 21.11.2003 um 10.35 Uhr den Pkw Fiat Punto, schwarz, mit dem deutschen Kennzeichen auf der A8 Innkreis Autobahn auf der Richtungsfahrbahn Passau gelenkt, wobei bei einer Kontrolle bei ABKm 75,400 festgestellt worden sei, dass am Pkw keine Mautvignette angebracht gewesen sei. Der Bw habe einen Mietwagen der Firma A-S GmbH, F-X S, G, P, benutzt. Bei der Kontrolle habe der Bw angegeben, der Meinung zu sein, dass die Benützung der Autobahn bis zur ersten Abfahrt bzw. ersten Auffahrt von der Vignettenpflicht ausgenommen sei, insbesondere für Bewohner des Zollgrenzbezirks. Der Bw habe seinen Pkw mit Jahresvignette bei der Firma S in Reparatur. Mit dem Mietwagen sei er nur zur Firma Shell in Suben zum Tanken gefahren, da in Österreich der Treibstoff billiger sei. Dies könne er auch mit der Rechnung gelegen. Die Entrichtung der Ersatzmaut habe er nicht wahrnehmen können, da er als Rentner über ein sehr geringes Einkommen verfüge und über keine 120 Euro an Barmittel verfügt habe.

 

Gegen die Strafverfügung vom 3.12.2002 habe der Bw am 13.1.2003 persönlich bei der Behörde Einspruch erhoben. Er habe angegeben, dass das in der Strafverfügung angeführte Kennzeichen nicht den Tatsachen entspreche, da er mit dem Pkw seiner Frau gefahren sei. Die Firma S, von der dieses Kennzeichen stammen soll, sei ihnen völlig unbekannt. Der Bw ersuche um Einstellung des Strafverfahrens.

 

Eine an die Firma A-S GmbH gerichtete Lenkererhebung bezüglich des Kennzeichens habe ergeben, dass es sich um ein rotes Kennzeichen handle und eine Aufzeichnung über Fahrer leider nicht vorhanden sei. Im weiteren Ermittlungsverfahren sei der Anzeiger ersucht worden, zu den Einspruchsausführungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Anzeiger habe mit Schreiben vom 1.10.2003 mitgeteilt, dass die Angaben in der Anzeige absolut der Wahrheit entsprächen. Der Bw sei definitiv und zweifelsfrei am 21.11.2002 um 10.35 Uhr mit dem Kfz Fiat Punto in Pocking, auf der Autobahn A8 bei km 75,4 einer Kontrolle unterzogen worden und habe keine Autobahnvignette vorweisen können. Ein weiterer Zollwachebeamter sei bei dieser Kontrolle anwesend gewesen und könne diese Angaben bestätigen.

 

Mit Schreiben vom 9.10.2003 sei dem Bw das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden und ihm freigestellt worden, bis 14.11.2003 eine Stellungnahme abzugeben, ansonsten die behördliche Entscheidung ohne weitere Anhörung erfolge. Dieses Schreiben sei am 29.10.2003 nachweislich zugestellt worden, jedoch habe der Bw weder fristgerecht noch bis dato eine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abgegeben, weshalb das Straferkenntnis ohne seine weitere Anhörung ergehe.

 

Beweiswürdigend hält das angefochtene Straferkenntnis fest, dass die Angaben in der gegenständlichen Anzeige schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Es bestehe keine Veranlassung, die Angaben des Anzeigers in Frage zu stellen. Noch dazu habe der Bw bei der Kontrolle selbst angegeben, einen Mietwagen der Firma S zu benutzen, da sein mit Jahresvignette versehener Pkw bei der Firma S in Reparatur sei. Der Anzeiger habe die genaue Firmenanschrift samt Adresse in der Anzeige angeführt und würden diese Angaben nur von einem bei der Kontrolle vorgewiesenen Dokument stammen können. Der Bw habe daher ein entsprechendes Dokument über das Kennzeichen bei der Kontrolle vorgewiesen haben müssen. Festzustellen sei, dass in der Anzeige auch das vom Bw gelenkte Kraftfahrzeug genau beschrieben worden sei. Die Auskunft der Firma A-S GmbH vom 1.9.2003 entlaste den Bw nicht, da diese Firma über die Verwendung der Fahrzeuge, an welchen das Kennzeichen angebracht sei, hinsichtlich der Fahrer keine Aufzeichnungen führe.

 

Weiters verweist die Behörde auf den Diensteid des Anzeigers sowie auf dessen zu vermutende Fähigkeit, die erforderlichen Daten von den vorgelegten Dokumenten abzuschreiben. Überdies habe der Bw in seinem Einspruch die Fahrt an sich nicht abgestritten, sondern lediglich vermeint, anstatt des Pkw der Firma S mit dem Pkw seiner Frau gefahren zu sein.

 

Zur irrtümlichen Rechtsauffassung des Bw, welche er bei der Kontrolle geäußert habe, wonach die Mautpflicht ab der Staatsgrenze beginne und somit das Teilstück zwischen der Staatsgrenze und der ersten Anschlussstelle miteingeschlossen sei, wird ausgeführt, dass dem Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit das bei der Auffahrt zur A8 Innkreis Autobahn angebrachte Hinweisschild auf die Mautpflicht wahrnehmen und daraus schließen habe müssen, dass Mautpflicht besteht. Eine Sonderregelung für Bewohner des Zollgrenzbezirks habe nie bestanden.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht: "Möchte die Berufung aufgreifen und über den obigen Sachverhalt folgendes mitteilen. Da wie Sie ersehen konnten ich selbst am 13.01.03 bei Ihnen vorsprach und mir nach diesem Gespräch versichert wurde der Sachverhalt sei erledigt, ich auch nicht sagen könnte ob am 9.10.03 ein Schreiben Ihrer Behörde gekommen ist ich heute nicht mehr bestättigen kann. Möchte ich nochmal auf die mündliche Zusicherung verweisen."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten. Da auch sonstige Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Insoweit der Bw darauf verweist, ihm sei anlässlich der mündlichen Erhebung des Einspruches versichert worden, der Sachverhalt sei erledigt, so ist dem entgegen zu halten, dass sich dafür im Akt kein Anhaltspunkt befindet und eine solche Zusicherung in Anbetracht der Faktenlage und der notorischen Behördenpraxis unwahrscheinlich ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass selbst bei Zutreffen dieser Behauptung dies, auch was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ändern würde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum