Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150270/18/Lg/Gru/Hu

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-150270/18/Lg/Gru/Hu Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Jänner 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des P B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, T, N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. November 2004, Zl. BG-BauR-7097-2004e Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 8.5.2004 gegen 2.25 Uhr das Kfz über 3,5 t, Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen ..., im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, auf der A 25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58, gelenkt habe, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 549763 festgestellt worden.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Zitiert wird ferner eine Stellungnahme der Asfinag, wonach es offensichtlich im besagten Mautabschnitt zu sechs Kontrollfällen gekommen sei, eine Abbuchung habe aber nicht vorgenommen werden können. Dies sei auch aus den Einzelleistungsinformationen ersichtlich, sodass für die Behörde ein Nichtfunktionieren der Anlagen der Asfinag nicht zu erkennen gewesen sei.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dem Spruch könne nicht entnommen werden, an welchen Stellen bzw. Straßenkilometern eine Maut nicht entrichtet worden wäre bzw. wie man in der Bescheidbegründung zu der Feststellung käme, dass in 6 Kontrollfällen keine Maut abgebucht worden wäre. Es sei eine notorische Tatsache, was auch von den Medien mehrfach berichtet worden sei, dass das Mautsystem fehlerhaft funktioniere. Im ggst. Straferkenntnis würden offensichtliche Unvollkommenheiten des Systems auf den Bw abgewälzt und ein Kniefall vor der Asfinag gemacht, welche in absolutistischer Diktion in einer Stellungnahme vom 23.9.2004 formuliere: "In diesen Fällen wird immer davon ausgegangen (gemeint, wenn keine Abbuchung vorgenommen wurde), dass das zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät nicht angebracht war." Wovon die Asfinag ausgehe, mag ihr überlassen sein und bleiben.

 

Entsprechend den noch immer geltenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechtes und des Strafrechtes sei die materielle Wahrheit zu erforschen und der Subsumtion zu Grunde zu legen. Folge man der Ansicht der Behörde I. Instanz, müsse der Schluss gezogen werden, dass die Asfinag "Recht kraft Amtes" besitze. Sollte der Bw tatsächlich einen strafbaren Sachverhalt verwirklicht haben, müsste dem Straferkenntnis eine nachvollziehbare Begründung entnommen werden können, dass die Tatbestandsmerkmale des Deliktes objektiv und subjektiv erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, sodass jedenfalls Nichtigkeit vorläge. Die Mutmaßung der Asfinag, wonach in Fällen, wo keine Abbuchung vorgenommen werden könne, davon auszugehen sei, dass das zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät nicht angebracht sei, stelle nicht einmal eine Scheinbegründung dar.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Asfinag vom 24.5.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei ein für die elektronische Entrichtung der Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen. Anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan am 15.5.2004 sei mündlich gemäß § 19 Abs. 5 BStMG die Ersatzmaut angeboten, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 14.6.2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er für die ausreichende Deckung der Box gesorgt habe, dass diese ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe montiert und funktionstüchtig gewesen sei, zumal er dies durch grünes Blinken feststellen konnte. Er hätte nicht feststellen können, dass es zu keiner Abbuchung der Maut gekommen sei. Er verweise auf die per 1.7.2004 geänderte Mitwirkungspflicht der Lenker und dass er alles getan habe, um eine ordnungsgemäße Abbuchung der Maut zu gewährleisten.

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Vertreter des Berufungswerbers, dass das Vorhandensein einer Go-Box feststehe und außerdem ein Guthaben vorhanden gewesen sei. Weiters sei davon auszugehen, dass die fehlenden Abbuchungen nur durch einen Systemfehler aufgetreten sein könnten, da der Lenker von sich aus alle vorgeschriebenen Handlungen unternommen habe. Zum Beweis dafür, dass die Nichtabbuchungen außerhalb des Einflussbereiches des Bw gelegen seien, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, dass andere mögliche Ursachen vorliegen könnten. Wenn dies der Fall wäre, wäre davon auszugehen, dass ein Fehler des Berufungswerbers nicht als erwiesen angesehen werden könne.

 

Zu dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat eingeholten Sachverständigengutachten äußerte sich der Bw dahingehend, dass mehrere Möglichkeiten bestünden, wie der Kontakt zwischen Go-Box und Portal unterbrochen werden kann. Da die Go-Box ordnungsgemäß angebracht gewesen und die Windschutzscheibe ausreichend frei und keinesfalls stark verschmutzt gewesen sei, könne nur die damalige Endstellung des Scheibenwischers die Unterbrechung verursacht haben. Möglicherweise habe sich der Scheibenwischer - aus welchem Grund auch immer - um einige Zentimeter verschoben. Nachträglich könne er das nicht mehr nachvollziehen, schließe aber einen Fehler seinerseits als professioneller Lenker aus, außerdem seien sämtliche Buchungen vor und nach dem Abbuchungsproblem in Ordnung gewesen. Er könne daher nur wiederholen, dass er alles Nötige getan habe und nicht erkennen habe können, dass keine Abbuchung erfolgt sei. Es könne ihm keinesfalls die Verwirklichung der subjektiven Tatseite angelastet werden und er ersuche daher, das Erkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das Vorbringen des Bw impliziert die Zweckmäßigkeit der Einholung einer weiteren Sachverständigenäußerung in Verbindung mit der Einräumung einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit. Da dafür im Hinblick auf § 51 Abs.7 VStG nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung steht, war - im Zweifel - spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

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