Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150272/5/Lg/Hue/Hu

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-150272/5/Lg/Hue/Hu Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der B G, U, W, vertreten durch die Rechtsanwälte U B und C S, N, K, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. November 2004, Zl. BauR96-79-2003, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Ermahnung bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Im angefochtenen Bescheid wurde bei der Berufungswerberin (Bw) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie es als Lenkerin des Kombi mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen zu vertreten habe, dass sie am 29.7.2003 um 10.53 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei ABKm 75,360 im Gemeindegebiet Suben auf der Richtungsfahrbahn Passau eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine nicht mehr gültige Mautvignette angebracht gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen und begründend vorgebracht, dass entsprechend eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf österreichischem Hoheitsgebiet ein Gemeinschaftszollamt mit der entsprechenden Infrastruktur (Umkehrspuren, Parkplätze zur Güterabfertigung, Übernahme von Schwertransporten) errichtet worden sei. Da auf deutschem Staatsgebiet diese Infrastruktur nicht vorhanden sei und zudem die Staatsgrenze in der Mitte des Innflusses verlaufe, sei es unumgänglich, dass deutsche Transportbegleiter die Schwerfahrzeuge bis kurz vor der Abstellspur am Autobahngrenzübergang Suben begleiten und über die Umkehrspur auf die Gegenrichtung fahren, um Richtung Deutschland fahrende Schwertransporte zu übernehmen. Für LKW-Parkplätze und Umkehrspuren bestehe ebenfalls Mautpflicht. Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten und des Umstandes, dass die Bw die Umkehrspur hätte befahren müssen, um den bei der Spedition aufliegenden Genehmigungsbescheid ausgefolgt zu erhalten und den auf der Schwertransportspur abgestellten Schwertransport übernehmen zu können, wurden das Verschulden der Bw als geringfügig und die Tatfolgen als unbedeutend gewertet und von einer Bestrafung abgesehen.

     

  3. In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege, da nach Auskunft der Shell-Tankstelle in Suben laut ASFINAG die Autobahn in Österreich bis zur 1. Abfahrt (Suben) ohne Vignette benutzt werden dürfe und das österreichische Staatsgebiet nur im Bereich der Umkehrspur am Zollhof befahren worden wäre. Derzeit bemühe man sich um eine Klärung dieser Angelegenheit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
  4.  

    Beantragt wird die Aufhebung der Ermahnung.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Gendarmerie-Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/I., vom 30. Juli 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden.

     

    Nach Strafverfügung vom 14. August 2003 äußerte sich die Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung. Weiters wurde ergänzt, dass die Bw beauftragt worden sei einen Schwertransport ab der Grenze Suben zu begleiten. In der Beilage sind Kopien der Begleitberichte vom Tattag angeschlossen.

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Der Argumentation der Bw, die Autobahn in Österreich dürfe bis zur 1. Abfahrt (Suben) ohne Vignette benutzt werden, wird entgegengehalten, dass das vignettenpflichtige Straßennetz an der Staatsgrenze beginnt. Sollte aufgrund der beruflichen Tätigkeit die Benützung einer vignettenpflichtigen Straße erforderlich sein, so ist ausnahmslos die zeitabhängige Maut durch das ordnungsgemäße Anbringen einer Mautvignette zu entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, wie sich die örtlichen Gegebenheiten von Grenzübergangsstellen auf österreichischem Staatsgebiet konkret darstellen. Die Übergabestelle von Schwertransporten befindet sich auf österreichischem Hoheitsgebiet entlang des Amtsgebäudes des Zollamtes Suben. Auch von Deutschland kommende Transportbegleiter, welche begleitpflichtige Transporte bei der Weiterfahrt in Deutschland begleiten und diese auf österreichischem Hoheitsgebiet übernehmen, sind ausnahmslos mautpflichtig. Die Bw hat demnach als Lenker eines solchen Fahrzeuges die Mautvignette ordnungsgemäß am Fahrzeug anzubringen. Die Meinung der Bw, als Transportbegleiter von der Mautpflicht befreit zu sein, ist unzutreffend. Eine allenfalls kurze Fahrtstrecke tut der Mautpflicht ebenfalls keinen Abbruch. Selbst wenn ein Mitarbeiter der Shell-Tankstelle in Suben eine falsche Rechtsauskunft gegeben hätte, würde dies nach den von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen (keine Erkundigung bei der zuständigen Behörde) nicht zu einem entschuldbaren Rechtsirrtum führen.

 

Es steht deshalb fest, dass die Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass sie verabsäumt hatte, eine gültige Vignette auf das Fahrzeug aufzukleben bzw. sich nicht ausreichend über die Gesetzeslage informiert hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass ohnehin von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde (§ 21 Abs.1 VStG). Die Ermahnung erscheint erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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