Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150273/2/Lg/Hu

Linz, 21.12.2004

 

 

 VwSen-150273/2/Lg/Hu Linz, am 21. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R B, O, A, D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. Oktober 2004, Zl. BauR96-236-2004, wegen einer Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Strafverfügung vom 25.6.2004, Zl. BauR96-236-2004, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt.

 

Den dagegen erhobenen Einspruch wies die Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid wegen Verspätung zurück. Begründend wird ausgeführt, die Strafverfügung sei am 2.9.2004 nachweislich zugestellt worden und der Einspruch dagegen sei am 27.9.2004 bei der Behörde eingelangt. Da die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage, hätte der Einspruch spätestens am 16.9.2004 zur Post gegeben werden müssen (was nach der Begründung des Bescheides nicht der Fall war).

 

Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung mit dem Argument, der Berufungswerber sei zur Tatzeit nicht der Lenker gewesen. Er sei zur Tatzeit nachweislich auf Urlaub gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung enthält erkennbar das Begehren nach Aufhebung der Strafverfügung und mithin implizit nach der Beseitigung des hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheides. Die Begründung der Berufung lässt jedoch die tragenden Gründe des angefochtenen Bescheids unbekämpft. Auf der Grundlage der Annahme der Zustellung der Strafverfügung am 2.9.2004 und der Aufgabe des Einspruchs nach dem 16.9.2004 ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu erkennen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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