Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150276/16/Lg/Hue/Hu

Linz, 16.02.2006

 

 

 

VwSen-150276/16/Lg/Hue/Hu Linz, am 16. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Jänner 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G K, K, N, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Dr. W, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. Dezember 2004, Zl. BG-BauR-7120-2004f Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG zu zitieren ist. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 25. März 2004 gegen 21.55 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen ... im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, die Autobahn A25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58 benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 456132 festgestellt worden. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Zitiert wird ferner eine Stellungnahme der ASFINAG, wonach gegenständlich eine falsch eingestellte Kategorie (Achsenzahl) vorgelegen sei und auf die Lenkerpflichten hingewiesen worden ist. Die Einspruchsangaben, wonach der Abbuchungsfehler aufgrund des mangelhaften elektronischen Abbuchungssystems zustande gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da lt. Rücksprache mit der Betreiberfirma zum Tatzeitpunkt definitiv kein Systemausfall oder -fehler vorgelegen sei.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass näher definierte verfassungsrechtliche Bedenken gegen das BStMG 2002 bestünden. Weiters habe der Bw tatsächlich Maut entrichtet, wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe. Da weder § 6 noch § 20 leg.cit. verschiedene Achsenzahlen oder Tarife benenne, lasse sich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten aufgrund falsch eingestellter Achsenzahlen nicht subsumieren. Es könne vom Bw nicht verlangt werden, dass er während der Fahrt auf die verschiedensten akustischen Signale der GO-Box achtet, da er sich vor allem auf den Verkehr konzentrieren müsse. Aus diesem Grund sei beispielsweise auch das Telefonieren ohne Freisprechanlage während der Fahrt untersagt. Auch seien alleine im ersten Halbjahr 2004 bei mindestens 50.000 LKWs und Bussen Probleme bei Abbuchungen der Maut aufgetreten. Aufgrund der sehr geringen "Ersparnis" durch eine falsch eingestellte Achsenzahl könne kein nachvollziehbarer Grund gefunden werden, weshalb sich der Bw einem erheblichen finanziellen Risiko einer Bestrafung aussetzen sollte. Es verbleibe damit nur mehr als wahrscheinliche Begründung dafür, weshalb ein zu geringer Mautbetrag entrichtet worden ist, das Vorliegen eines technischen Gebrechens, welches dem Bw subjektiv nicht vorwerfbar sei. Die belangte Behörde begründe auch nicht, weshalb sie nur im gegenständlichen Straßenstück von einem rechtswidrigen Verhalten des Bw ausgehe, da nach den vorliegenden Unterlagen über eine längere Strecke eine falsche Achsenzahl eingestellt gewesen sein soll. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei mangelhaft, da die belangte Behörde unterlassen habe anzuführen, welche Achsenzahl eingestellt gewesen sei und welche einzustellen gewesen wäre. Für das vom Bw gelenkte Kfz sei ordnungsgemäß Maut entrichtet worden, da das vorliegende Beweisbild in schlechter Qualität ein zweiachsiges Kfz ergebe. Die Erstbehörde inkriminiere nicht, dass auch ein Sattelaufleger angehängt gewesen ist, für den allenfalls keine Maut entrichtet worden sei. Die belangte Behörde habe kommentarlos die Ausführungen der ASFINAG übernommen, ohne auf die vom Bw gestellten Beweisanträge einzugehen, und dadurch der ASFINAG de facto das Ermittlungsverfahren überlassen, was unzulässig sei. Als Beweismittel werde die Beischaffung sämtlicher Unterlagen über den gegenständlichen Mautbalken und ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen samt Abhaltung einer Stellprobe beantragt.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Aufnahme der beantragten Beweise und im Hinblick auf die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken des BStMG die Einleitung eines Verfahren zur Überprüfung beim VfGH.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 25. Mai 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

Der Zulassungsbesitzer (=Bw) sei am 26. März 2004 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Juni 2004 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

In einem ergänzenden Schreiben der ASFINAG vom 7. Oktober 2004 wurden Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag übermittelt. Es erfolgte darin der Hinweis, dass in den gesetzlichen Grundlagen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert sei. So habe dieser sich vor der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen. Die Einspruchsangaben, wonach der Abbuchungsfehler aufgrund des mangelhaften elektronischen Abbuchungssystems zustande gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da zu diesem Zeitpunkt nach Rücksprache mit der Betreiberfirma definitiv kein Systemausfall oder -fehler vorgelegen sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könnten nicht sämtliche Aufzeichnungen, Abbuchungen und Registrierungen der Mautkontrollstelle vorgelegt werden.

Dazu wiederholte der Bw im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Rechtfertigungsgründe.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Jänner 2006 wurde vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass laut einer Information der Wirtschaftskammer Oberösterreich die ASFINAG seit 1. Juli 2004 bei Abbuchungsfehlern nur mehr zu einer Nachverrechnung des Fehlbetrages berechtigt sei. Weiters habe der Bw die GO-Box nie auf zwei Achsen umgestellt. Die GO-Box sei bereits dreimal wegen eines Defekts ausgetauscht worden. Bei welcher Tankstelle die gegenständliche GO-Box erworben worden sei, sei nicht mehr erinnerlich. Auf dem Hinweg nach Deutschland sei noch alles in Ordnung gewesen; die GO-Box sei auch vor der Rückreise von Deutschland nicht auf 2 Achsen umgestellt worden; diese sei wie von Anfang an auf die Kategorie 4 eingestellt gewesen.

Befragt, in welcher Form die GO-Box vor der Fahrt überprüft worden sei, antwortete der Bw, dass er täglich in der Früh den Knopf gedrückt habe, auf dem die Achsenzahl aufscheine. Eine andere Überprüfung sei nicht vorgenommen worden. Wenn beispielsweise die Batterie leer werde, piepse die GO-Box entsprechend; dies sei auch schon einmal beim Bw gewesen und er habe daraufhin die Batterie ausgetauscht.

Während der gegenständlichen Fahrt habe die GO-Box Piepstöne abgegeben, es sei nichts Auffälliges gewesen. Allerdings könne man durch den Piepston nicht auf die eingestellte Achsenzahl schließen. Der Bw würde immer mit Aufleger fahren; lediglich beim Abstellen des Kfz zu Hause sei das Sattelfahrzeug ohne Aufleger unterwegs. Aber auch in so einem Fall würde die GO-Box nicht umgestellt werden. Die Fahrer des Bw hätten genau die selbe Anweisung erhalten. Der Bw lasse lieber die erhöhte Achsenzahl eingestellt, als diese hohen Strafen zu riskieren. Nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung habe die GO-Box wieder ordnungsgemäß funktioniert, ohne dass die Achsenzahl neu eingestellt worden sei. Mit der ASFINAG seien Gespräche geführt worden, dass sie dem Bw nur GO-Boxen aushändigen, welche von vornherein nur auf 4 Achsen eingestellt seien. Es sei völlig unvernünftig, mit falscher Achsenzahl zu fahren, da man mit Sicherheit erwischt werde. Die Ersparnis bei einer falsch eingestellten Achsenzahl betrage im gegenständlichen Fall vielleicht 7 oder 8 Euro. Der Bw habe ein gewöhnliches Nokia-Handy in der Fahrerkabine mitgeführt. Auffällige Erschütterungen vor dem Deliktzeitraum seien nicht erinnerlich. Der Bw glaube nicht, dass sich aufgrund einer Erschütterung die Achsenzahl der GO-Box verstellt habe. Die Windschutzscheibe des gegenständlichen Kfz verfüge über kein Wärmedämmsystem.

Der Bw verwies darauf, dass hinsichtlich der gegenständlichen GO-Box Verfahren für den 23.3., 25.3. und 26.3.2004 durchgeführt worden seien, wobei ein Verfahren für den 23.3. von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingestellt worden und ein zweites in Tulln noch anhängig sei. Das Verfahren betreffend dem 26.3. sei derzeit beim UVS Niederösterreich anhängig.

Seitens des Bw wurde ein Zeitungsartikel aus den "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 21. Juni 2004 vorgelegt, wonach mindestens 50.000 Busse und LKWs Probleme mit dem Mautsystem gehabt hätten.

Dem Antrag des Bw, ein sachverständige Äußerung darüber einholen zu wollen, ob aus dem vorerwähnten Zeitungsartikel der Schluss gezogen werden könne, dass auch ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für den vorliegenden Fall bestehe, dass die Fehlabbuchung auf einem Systemfehler beruhe, wurde vom erkennenden Verwaltungssenat stattgegeben.

 

5. Als zusätzliches Beweismittel wurde vom erkennenden Verwaltungssenat eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt. Dieser Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 28. Jänner 2006, Zl. VT-010191/1088-2006-Hag, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass vor Einführung des fahrleistungsabhängigen Mautsystems ein sechsmonatiger Probebetrieb mit ausgewählten Frächtern sowie eigene Kontrollfahrten durchgeführt worden seien. Dabei seien einige Abbuchungsprobleme aufgetaucht, die auf folgende technische Probleme zurückzuführen gewesen seien:

Die Fehlerquote liege bei 1 : 1.000.000; d.h. auf eine Million Abbuchungen komme eines der oben angeführten Abbuchungsprobleme. Nach den Erfahrungen des Probebetriebes sei die Mautordnung adaptiert worden. Eine Beeinflussung der Mautabbuchung durch Handy, GPS, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine, andere Mautabbuchungsgeräte, CD-Player, Radio usw. sei nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsenzahl bei der GO-Box könne ebenfalls ausgeschlossen werden, da der Drucktaster der GO-Box eine so geringe Eigenmasse aufweise, dass im Fahrbetrieb (auch beim Überfahren von Schlaglöchern, Bahngleisen etc. sowie bei einer Notbremsung, beim Beschleunigen usw.) auftretende Massekräfte aufgrund der Masse des Schalters nicht ausreichen würden, den Druckpunkt des Tasters zu überwinden.

Die ASFINAG führe täglich bei jedem Mautportal eine Plausibilitätsprüfung durch. Dabei werde überprüft, ob die Zahl der Abbuchungen von statistisch ermittelten Werten des Portals ungewöhnlich stark abweiche.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei Einhaltung der Mautordnung (Lenkerpflichten) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbare Abbuchungsprobleme zu erwarten seien.

 

Zu dieser verkehrstechnischen Stellungnahme brachte der Bw am 6. Februar 2006 vor, dass im Deliktszeitraum Probleme mit der GO-Box aufgetreten seien und diese schlussendlich auch ausgetauscht worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang jedenfalls auffällig, dass es zwischen 23. März 2004 und 25. März 2004 vermehrt zu Problemen bei Abbuchungen gekommen sei. Es sei auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden, dass bei der GO-Box immer die Achsenzahl 4 eingestellt gewesen sei, um Fehlabbuchungen und Strafverfahren zu vermeiden.

Es seien zwar (im Probebetrieb) die Mautbalken getestet worden, nicht jedoch die GO-Boxen. Der vorgelegte Zeitungsbericht stütze die Darstellung des Bw. Die angegebene Fehlerquote von 1 : 1.000.000 sei zu relativieren, da hochgerechnet von mehreren Abbuchungsproblemen täglich auszugehen sei. Aus diesem Grund sei nicht mehr verständlich, dass der Amtssachverständige ausführe, dass es bei Einhaltung der Mautordnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinen Abbuchungsproblemen kommen würde. Technische Fehler könnten nicht zu 100 % ausgeschlossen werden, insbesondere im Hinblick auf die vom Bw geschilderten Probleme zwischen dem 23. und 25. März 2004.

 

Zusätzlich wird in eventu die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Aus dem vorliegenden Einzelnachweis ist ersichtlich, dass der Bw am Tattag um 20.08 Uhr (erstmals) eine mautpflichtige Strecke befahren und die Fahrt bis 23.12 Uhr mit falsch eingestellter Achsenzahl fortgesetzt hat. Um ca. 23.12 Uhr hat der Bw offensichtlich die mautpflichtige Strecke verlassen und das gegenständliche Delikt abgeschlossen, um etwa 43 Minuten später wiederum auf das mautpflichtige Straßennetz aufzufahren und mit falsch eingestellter Achsenzahl mit einer neuerlichen Deliktsverwirklichung zu beginnen. Dem Einwand des Bw, es sei nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich der gegenständliche Tatort vorgeworfen worden ist, da am Tattag zu unterschiedlichen Zeiten und Orten die Kategorie (Achsenzahl) falsch eingestellt gewesen ist, ist zu entgegnen, dass der gegenständliche Deliktsbildungszeitraum die zurückgelegte Mautstrecke zwischen 20.08 Uhr und 23.12 Uhr umfasst, wobei sowohl der im angefochtenen Bescheid angegebene Tatort (km 14,58) als auch die angegebene Tatzeit (21.55 Uhr) einen ausreichend engen Bezug zwischen der angelasteten Tat und einem bestimmten Ort herstellt, da diese Tatortumschreibung nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Straßenkilometerbereich gelegenen Strecke zu beziehen ist und somit dem Gebot des § 44a Ziffer 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen entsprechen (siehe zur vergleichbaren Rechtssprechung neben vielen VwGH 98/03/0089 vom 26.1.2000).

 

Wenn der Beschuldigte bemängelt, dass im Straferkenntnis nicht ausgeführt ist, welche Achsanzahl einzustellen gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm, nämlich des § 20 Abs. 2 BStMG, anspricht (und ausreichend konkretisiert). Einer Aufnahme von Elementen weiterer Tatbestände in den Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht.

 

Zum weiteren Vorbringen des Bw, dass ihm während der Fahrt das Wahrnehmen und Unterscheiden der verschiedenen akustischen Signale nicht möglich ist, da er sich auf den Verkehr konzentrieren muss, ist darauf zu verweisen, dass der Lenker verpflichtet ist, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Entsprechendes gilt für die Pflicht, für akustische Verhältnisse in der Fahrerkabine zu sorgen, die die Hörbarkeit der akustischen Signale der GO-Box nicht beeinträchtigen. Die Mautordnung normiert unter Pkt. 8.2.4.3.2. u.a. die vom Nutzer zu beachtenden akustischen Signale. Die Erfüllung dieser Pflichten ist dem Lenker zuzumuten und beeinträchtigt nicht die Verkehrssicherheit (vgl. beispielsweise die Verpflichtung auf das Hören von akustischen Signalen - Hupe - im Straßenverkehr).

 

Dem Argument, dass nach Angaben der Wirtschaftskammer bei jedem 100. LKW und laut Presseberichten im ersten Halbjahr 2004 bei mindestens 50.000 LKWs und Bussen Probleme beim Abbuchen der Maut aufgetreten seien, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden verkehrstechnischen Gutachten vom 28.1.2006, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und dem der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt, dass bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass gegenständlich die Problematik nicht in einer Kommunikationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung/Registrierung der Achsenzahl liegt. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsenanzahl der Go-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden. Ein Systemfehler (ein technischer Defekt des Systems außerhalb der Go-Box) ist notorisch äußerst unwahrscheinlich, was durch die Stellungnahme des Sachverständigen bestätigt wird. Widerlegt wird die - ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Behauptung sich ergebende - Erwägung eines Systemfehlers zusätzlich daraus, dass - wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist - der Bw am Tattag auf einer Strecke zwischen 20.08 Uhr und 23.12 Uhr insgesamt 27 Mautportale durchfahren hat, die alle offensichtlich ordnungsgemäß funktioniert und die bei der Go-Box eingestellte Achsenzahl (2) registriert und abgebucht haben.

 

Der Bw bringt vor, dass die GO-Box beim gegenständlichen LKW bereits mehrmals ausgetauscht worden sei, weil es "geheißen hat, es ist defekt". Falls der Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die GO-Box zur Tatzeit defekt war, ist dem - neben dem bereits vorher Ausgeführten - entgegenzuhalten, dass solche Defekte notorisch äußert unwahrscheinlich sind und das bloße Faktum, dass die GO-Box auf Wunsch des Lenkers ausgetauscht wurde, keinesfalls zwingend auf ein technisches Versagen schließen lässt. Zudem behauptete der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die GO-Box bei Ausfallen der Batterie einen akustischen Piepston abgeben würde und er daraufhin bereits einmal die Batterie ausgewechselt habe. Dazu ist zu bemerken, dass die GO-Box im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten dieses Gerätes bei Ausfallen der Batterie keinerlei akustischen (Warn-)Signale abgeben kann. Weiters wäre ein (behauptetes) Wechseln der Batterie nur durch gewaltsames Öffnen der verschweißten Kunststoffhülle der GO-Box möglich, was zudem in der jeder GO-Box beiliegenden Betriebsanleitung ausdrücklich untersagt wird (vgl. darin die Formulierung "Das Öffnen des Gerätes ist verboten, es darf kein Batteriewechsel vorgenommen werden"). Schon aus diesen Gründen sind die Behauptungen des Bw zu relativieren und ist ein technischer Defekt der GO-Box im gegenständlichen Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

 

Zu dem Hinweis, dass sich auf Grund der teilentrichteten Maut lediglich eine Ersparnis von 10 Euro ergebe, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, welche Ersparnis durch eine falsche Einstellung der Go-Box eingetreten ist, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die vorgebrachten verwaltungsrechtlichen Bedenken gegen das BStMG teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen.

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum