Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150277/10/Lg/Gru/Hu

Linz, 21.12.2005

 

 

 

VwSen-150277/10/Lg/Gru/Hu Linz, am 21. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des D E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Dezember 2004, Zl. BauR96-225-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 6.4.2004 um 19.29 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 33,600, auf dem Parkplatz Höhe Rasthaus Aistersheim, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw bekämpfe das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang und Inhalt nach "wegen Rechtswidrigkeit/ Mangelhaftigkeit". Dies deshalb, da den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Betreffend der Tatörtlichkeit werde darauf verwiesen, dass keine ausreichende Konkretisierung im Sinne des § 44 a StVO (gemeint wohl: VStG) erfolgt und weder aus dem Akteninhalt noch aus der in der Strafverfügung genannten Tatörtlichkeit ersichtlich sei, wo konkret sich der Tatort befunden haben soll. Weiters werde darauf verwiesen, dass es sich beim Parkplatz der Raststätte Aistersheim um ein Großraumareal mit Tankstelle, Parkplätzen, Raststätte udg. handle und zum Beweis der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines gestellte werde.

 

Überdies sei die verhängte Geldstrafe zu hoch und es würden folgende Milderungsgründe vorliegen:

 

Beantragt wird die Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG bzw. in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß gem. § 20 VStG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ÖSAG vom 1.6.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz keine Vignette angebracht war. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Da gem. § 19 Abs. 3 BStMG keine bestimmte Person beanstandet habe werden können, sei am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Aufforderung sei vom Bw nicht entsprochen worden.

Gegen die Strafverfügung vom 24. Juni 2004 wurde vom Bw Einspruch erhoben und um Akteneinsicht ersucht.

 

In einer Stellungnahme vom 12.10.2004 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird der Vertreter des Berufungswerbers befragt, ob es ergänzende Vorbringen gibt, dies wird verneint. Es wird um eine möglichst niedrige Strafe ersucht, dies in eventu, falls er nicht freigesprochen wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

 

5.2. Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ausreichenden Präzisierung des Tatortes ist zunächst festzuhalten, dass Tatort der im Spruch näher bezeichnete "Parkplatz" iVm dem Rasthaus Aistersheim und weiteren Ortsangaben (einschließlich der Kilometrierung) war. Die im Spruch gewählte Formulierung ist ausreichend, um den Bestraften in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (so die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Insbesondere ist der in Betracht kommende Parkplatz ausreichend individualisiert, um die Mautpflichtigkeit feststellen zu können. Einer näheren Präzisierung, wo innerhalb des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten und ex lege mautpflichtigen (vgl. § 1 Abs.1 BStMG iVm § 3 BStG und die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) Parkplatzes der Raststätte Aistersheim das Kfz abgestellt war, bedarf es nicht. Da daher auch nicht erkennbar ist, inwiefern ein Lokalaugenschein ergebnisrelevant sein könnte, war der diesbezügliche Antrag abzulehnen.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine gültige Vignette angebracht war, was seitens des Bw auch nicht bestritten wurde. Unbestritten blieb auch, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz war.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zugunsten des Bw sei von Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich (siehe dazu sogleich unten). Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Von Geringfügigkeit des Verschuldens iSd § 21 Abs.1 VStG kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da es dem Bw oblag, sich über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen normgerechten Verhaltens geeignet zu informieren und sein Verhalten danach einzurichten; außergewöhnliche, das Verschulden entsprechend mindernde Umstände sind nicht hervorgekommen.

 

Zu dem auf eine Anwendung des § 20 VStG abzielenden Katalogs von Milderungsgründen im Berufungsschreiben des Vertreters des Bw ist im Besonderen zu bemerken, dass es sich bei § 20 VStG, wie der Titel dieser Bestimmung schon sagt, um eine "außerordentliche" Milderung der Strafe handelt. Eine solche "außerordentliche" Milderung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Milderungsgründe behauptet werden, die sich, zumal bei ausländischen Kraftfahrern, geradezu regelmäßig geltend machen lassen, sodass über § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe in der Praxis unterlaufen würde. Der "Regelcharakter" des vom Vertreter des Bw angeführten Katalogs zeigt sich schon darin, dass der Vertreter des Bw diesen Katalog geradezu serienmäßig bei Berufungen nach dem BStMG ins Treffen führt. Anstelle weiterer Beispiele sei auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. März 1998, Zl. VwSen-150028 hingewiesen. Bereits dort hatte der Unabhängige Verwaltungssenat gegenüber demselben Vertreter eines anderen Bw Folgendes ausgeführt: "Die vom Bw geltend gemachten Milderungsgründe sind zwar zahlreich, fallen jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, dass von einem Überwiegen im Sinne des § 20 VStG gesprochen werden könnte: Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Unbesonnenheit, die verlockende Gelegenheit und die Nichtbeschädigung Dritter stellen normale Begleitumstände der Tatbegehung dar, denen kein erheblicher Milderungseffekt zukommen kann. Inwiefern die freiwillige Abstandnahme von weitergehenden Schadenszufügungen mildernd zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Wohlverhalten vor und nach der Tat ist zwar lobenswert, jedoch nicht bedeutsam, dass, auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen, eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre."

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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