Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150279/2/Lg/Gru/Pe

Linz, 29.07.2005

 

 

 VwSen-150279/2/Lg/Gru/Pe Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des V A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Jänner 2005, Zl. BG-BauR-7234-2004f Ma, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG zu zitieren ist. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 8.8.2004 gegen 21.59 Uhr das Kfz über 3,5 t, intern. Kennzeichen A, Kennzeichen, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels-Stadt auf der A 25, Mautabschnitt Wels ÖBB-Terminal Wels, bis zu km 14,58, gelenkt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 647997 festgestellt worden. Die Achsenzahl sei höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät gewesen.

In der Begründung wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung der Stadt Wels Bezug genommen. Aus der Einzelleistungsinformation iVm den Beweisfotos sei ersichtlich, dass die eingestellte Achszahl (2) nicht mit der tatsächlichen Achszahl (3) übereingestimmt habe. Die Tat sei im Einspruch und in der Stellungnahme des Bw nicht bestritten worden.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen gerügt, die Behörde habe sich mit dem Vorbringen, der Bw sei von seinem Dienstgeber über die vorsätzlich unrichtige Einstellung nicht informiert worden, nicht auseinander gesetzt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Nach der Strafverfügung vom 22.11.2004 machte der Bw im Einspruch geltend, der festgestellte Sachverhalt werde nicht bestritten. Es sei dem Bw jedoch nicht möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, da sein Dienstgeber ihn in der Handhabung der automatischen Kontrolleinrichtung unterwiesen habe. Daher hafte der Dienstgeber für die gegenständliche Verwaltungsübertretung. Diese Verantwortung wird in einer weiteren (nach Einlangen des Beweisfotos und der Einzelleistungsinformation erfolgten) Stellungnahme wiederholt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht geleistet wurde.

Dem Vorbringen des Bw, er sei von seinem Dienstgeber von der vorsätzlich unrichtigen Einstellung des Gerätes nicht informiert gewesen, sind die oben zitierten Regelungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BStMG sowie die zitierten Bestimmungen der Mautordnung entgegen zu halten. Daraus geht klar hervor, dass der Bw als Lenker für die korrekte Einstellung der Go-Box verantwortlich ist und ihn die Pflicht trifft, sich über die Funktionsweise des Gerätes zu informieren und sich selbst von der Funktionstüchtigkeit des Gerätes zu überzeugen. Indem der Bw dies unterließ, machte er sich fahrlässigkeitsbegründenden Sorgfaltsverstoßes schuldig. Dem allfälligen Einwand der Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften wäre die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch ausländische Lenker im Bereich des Bundesstraßenmautwesens die Pflicht trifft, sich entsprechend zu informieren, entgegen zu halten.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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