Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150285/12/Lg/Hue/Hu

Linz, 13.10.2005

VwSen-150285/12/Lg/Hue/Hu Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A S, H, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Dr. S & Mag. S, B, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Jänner 2005, Zl. 0009856/2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 18. Februar 2004 um 10.51 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen eine mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn, nämlich die A7, Mautabschnitt Linz Voest-Linz Wiener Straße, km 7.81, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
  2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Die in der GO-Box eingestellte Achsenzahl hätte nicht mit der tatsächlichen Achsenzahl des Fahrzeuges übereingestimmt. Die Ersatzmaut sei nicht - wie vom Bw behauptet - fristgerecht vom Zulassungsbesitzer entrichtet worden. Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei vom Bw keine Stellungnahme erfolgt. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden; Erschwerungsgründe seien keine zu Tage getreten. Die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gem. § 20 VStG ist im Straferkenntnis nicht näher begründet.

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde die Stellungnahme des Bw vom 6. Oktober 2004 nicht berücksichtigt worden und es somit unrichtig sei, der Bw habe sich zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14. September 2004 nicht geäußert. Aus dem Verfahrensakt sei nicht ersichtlich, wann und an wen ein Ersatzmautangebot gestellt worden sei. An den Bw sei eine solche Aufforderung nicht ergangen.

Als Beilagen sind eine Kopie der Stellungnahme vom 6. Oktober 2004 und eine Fax-Sendebestätigung angeschlossen. In dieser Rechtfertigung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die angegebene Deliktnummer in der E-Mail der ASFINAG/ÖSAG vom 14. September 2004 nicht mit der Anzeige vom 22. April 2004 ident sei, was einen allfälligen Fehler hinsichtlich der Überwachung der Zahlungsfrist durch die ASFINAG/ÖSAG erklären würde. Die Ersatzmaut sei rechtzeitig am 29. März 2004 vom Zulassungsbesitzer überwiesen worden, eine Rücküberweisung durch die ASFINAG demnach zu Unrecht erfolgt.

Beantragt wird die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 22. April 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die Achsenzahl des Kfz mit 4 höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (3) am Fahrzeuggerät. Der Zulassungsbesitzer sei am 19. Februar 2004 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

Nach Strafverfügung vom 30. Juni 2004, in der die Mindestgeldstrafe von 400 Euro verhängt wurde, brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass dem Bw das Nichtfunktionieren der Abbuchung/Erfassung durch die technischen Einrichtungen der ASFINAG nicht zuzurechnen sei, sofern diese technischen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktioniert hätten. Der Zulassungsbesitzer sei mit Schreiben vom 27. Februar 2004 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden.

Aus der Beilage ist eine (unvollständige) Kopie dieser Aufforderung durch die ASFINAG vom 27. Februar 2004 und eines Bankauszugs für die Überweisung der Ersatzmaut ersichtlich, das ein Durchführungsdatum vom 29. März 2004 aufweist.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2004 teilte die ASFINAG/ÖSAG mit, dass die Ersatzmaut am 30. März 2004 gutgeschrieben und wegen Verspätung nach Abzug der Bearbeitungsgebühr rücküberwiesen worden sei.

Im vorliegenden Verwaltungsakt ist eine Antwort des Bw zur daraufhin erfolgten "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 14. September 2004 nicht enthalten.

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

Mit Schreiben vom 15. September 2005 an den Unabhängigen Verwaltungssenat verzichtete der Bw auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach der Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen am näher bezeichneten Tag am näher bezeichneten Ort eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist unstrittig.

Der Bw wendet ein, die Deliktnummer in der E-Mail der ASFINAG vom 14. September 2004 stimme nicht mit der Lenkeranzeige vom 22. April 2004 überein. Dieser Einwand entspricht zwar den Tatsachen ist jedoch unerheblich, da in der E-Mail der ASFINAG vom 14. September 2004, in der aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers bei der Angabe der Deliktnummer die letzte Ziffer fehlt, nur mitgeteilt wird, dass die Zahlung des Zulassungsbesitzers am 30. März 2004 eingelangt ist und noch am selben Tag nach Abzug der Bearbeitungsgebühr rücküberwiesen wurde. Der in dieser E-Mail angeführte Sachverhalt wurde nicht bestritten.

Wenn der Bw vorbringt, das Vergleichsangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: der Arbeitgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist erfolgt und wurde zudem auch nicht bestritten.

Dem Vorbringen des Bw, der Zulassungsbesitzer habe rechtzeitig die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmautangebot mit Schreiben vom 27. Februar 2004, die Einzahlung jedoch erst am 29. März 2004 erfolgte. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Ersatzmaut offensichtlich überschritten, obwohl in den Erläuterungen zum Ersatzmautangebot detailliert über die Dauer und die Berechnung der Frist sowie über die Konsequenzen ihrer Versäumung aufmerksam gemacht wurde. Dieses Fristversäumnis zur Einzahlung der Ersatzmaut ließ den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen.

Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG möglich wäre. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum