Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150289/2/Lg/Hu

Linz, 29.07.2005

 

 

 VwSen-150289/2/Lg/Hu Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des V A, Dr.-A-Straße, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, W, R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. Februar 2005, Zl. BG-BauR-7029-2005c Ma, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1, 29 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde über den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29.11.2004, Zl. BauR96-144-2004, eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3.12.2004 wurde der Antrag auf Übersendung des gegenständlichen Aktes an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Einsichtnahme durch den ausgewiesenen Vertreter des Bw gestellt.

 

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2005 trat der Bezirkshauptmann von Schärding den gegenständlichen Strafakt gemäß § 29a VStG an den Bezirkshauptmann von Wels-Land ab. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2005 trat der Bezirkshauptmann von Wels-Land den gegenständlichen Akt an den Magistrat der Stadt Wels als Wohnsitzbehörde des Bw ab.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Voraussetzung der Abtretung durch die (gemäß § 27 Abs.1 VStG) zuständige Behörde (hier: BH Schärding) an die Wohnsitzbehörde (hier: Magistrat Wels) wird vom Verwaltungsgerichtshof streng gehandhabt (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, E8 und 9a zu § 29a VStG).

 

Da gegenständlich die Abtretung an die Wohnsitzbehörde durch eine (gemäß § 27 Abs.1 VStG) nicht zuständige Behörde erfolgte, war die Zuständigkeitsübertretung unwirksam und die belangte Behörde somit unzuständig.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder
 

 
 

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