Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150292/7/Lg/Gru/Pe

Linz, 29.07.2005

 

 

 VwSen-150292/7/Lg/Gru/Pe Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A A Ü, L, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Februar 2005, Zl. 0060343/2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§§ 63 Abs. 5, 66 Abs. 4 AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis lt. Postrückschein am 11.2.2005 beim Postamt in Wien hinterlegt. Damit begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 25.2.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung am 24.3.2005 zur Post gegeben.

 

Wenn der Berufungswerber (Bw) zum Verspätungsvorhalt lediglich angibt, er habe die Sendung am 23.2.2005 zur Post gegeben und dies mit dem Aufgabebeleg einer eingeschriebenen Briefsendung nachzuweisen versucht, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus diesem Beleg nicht hervorgeht, dass es sich dabei um die gegenständliche Berufung handelt. Es ist im Gegenteil ersichtlich, dass der vom Bw beigelegte Aufgabeschein die Aufgabe-Nr. RO 27619959/5 trägt, während sich auf dem Kuvert (mittels dessen der Bw die ggst. Berufung zur Post gegeben hat) die Nr. RO 24809833 5 AT befindet. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die ggst. Berufung mit 24.3.2005 datiert ist und auf dem Aufgabestempel des Kuverts das Aufgabedatum "4.03.05-17:40" erkennbar ist. Das letztgenannte Datum lautet nach den gegebenen Umständen richtigerweise "24.03.05-17:40"; dass bei "24" die 10er-Stelle nicht ersichtlich ist, ist auf ein technisches Gebrechen bei der Abstempelung bzw. beim Scannen des Kuverts zurückzuführen. Mit Sicherheit geht daraus hervor, dass die ggst. Berufung im März 2005 (sohin verspätet) zur Post gegeben wurde. Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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