Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300565/2/Gf/Da VwSen300566/2/Gf/Da

Linz, 08.04.2004

 

 

 VwSen-300565/2/Gf/Da
VwSen-300566/2/Gf/Da Linz, am 8. April 2004
 

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W M, und der A K, beide vertreten durch RA Dr. F W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. März 2004, Zl. Pol96-33-2004, wegen der Beschlagnahme eines Glücksspielapparates, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. März 2004, Zl. Pol96-33-2004, wurde die Beschlagnahme eines Glücksspielapparates, der von der Gesellschaft des Beschwerdeführers am 26. Februar 2004 in einem Lokal in Bad Schallerbach ohne die erforderliche behördliche Bewilligung betriebsbereit aufgestellt gewesen sei, angeordnet.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestanden habe, dass mittels dieses Apparates, bei dem der Mindesteinsatz über 0,50 Euro und der mögliche Gewinn über 20,00 Euro gelegen sei, eine Übertretung des § 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 125/2003 (im Folgenden: GSpG), begangen worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 18. März 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde des Außenvertretungsbefugten jener Gesellschaft, die den hier in Rede stehenden Glücksspielapparat gemietet hat, der sich auch die ungarische Eigentümerin angeschlossen hat.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser Glücksspielapparat über keine technische Vorrichtung für selbsttätige Gewinnauszahlungen verfüge, sodass keine Ausspielung i.S.d. GSpG vorliege. Außerdem wird eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine - unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Pol96-33-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt oder zugänglich macht.

 

Unter einem Glücksspielautomaten ist nach § 2 Abs. 2 und 3 GSpG ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust - die gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt - durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Apparat selbst herbeiführt, zu verstehen, wobei der Einsatz 0,50 Euro und der Gewinn 20 Euro übersteigen (§ 4 Abs. 2 GSpG).

 

Im gegenständigen Fall wurde bei einer Kontrolle am 26. Februar 2004 von einem Amtssachverständigen festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Pokerspielautomat nicht ohne Entgelt bespielt werden kann - wobei der Mindesteinsatz über 0,50 Euro und die Gewinnaussicht über 20,00 Euro lagen - und die überwiegend vom Zufall abhängige Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig vom Spielprogramm herbeigeführt wird (vgl. den AV vom 26. Februar 2004, Zl. Pol-70096/578-2004).

 

Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern bloß mit nicht näher substanziierten Behauptungen entgegengetreten. Sein Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen als unschlüssig erscheinen zu lassen.

 

Davon ausgehend konnte die belangte Behörde aber im Sinne der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung jedenfalls vertretbar annehmen, dass der Verdacht einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG vorlag.

 

4.2. Weil § 52 Abs. 2 GSpG hinsichtlich jener Spielapparate, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, die Nebenstrafe des Verfalls vorsieht, kann die Behörde gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG die Beschlagnahme solcher Apparate vorsehen, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, dass er bereits bei vorangegangenen Kontrollen - nämlich am 15. Jänner und am 17. Februar 2004 - jeweils diesen Spielapparat im selben Lokal ohne entsprechende Bewilligung betrieben habe; am 17. Februar 2004 sei zudem der Banknoteneinzug verklebt und die ausdrückliche Anweisung erteilt worden, dass dieses Gerät künftig nicht weiter betriebsbereit aufgestellt sein dürfe

 

Diesen Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer weder im behördlichen Strafverfahren noch mit der vorliegenden Berufung entgegengetreten.

 

Davon ausgehend ist es aber offenkundig, dass zum Zeitpunkt der dritten behördlichen Kontrolle am 26. Februar 2004 der dringende Verdacht bestand, dass der Rechtsmittelwerber fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG verstoßen hatte.

 

Die Anordnung der Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparates erfolgte daher zu Recht. Auf § 55 Abs. 1 GSpG, wonach beschlagnahmte Gegenstände, die nicht für verfallen erklärt werden (können), nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens wieder herauszugeben sind, wird hingewiesen.

 

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. G r o f

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