Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150298/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 12.07.2005

 

 

 VwSen-150298/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A A, B, H, vertreten durch die Rechtsanwälte H, W, H & N, B, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 7. Dezember 2004, Zl. BauR96-46-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er am 3.9.2004 um 22.07 Uhr auf der A9 bei km 42.200, Fahrtrichtung Wels, im Gemeindegebiet der Gemeinde St. Pankraz eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.
  2.  

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw halte das Straferkenntnis für rechtswidrig, da die verhängte Geldstrafe völlig unverhältnismäßig sei. Damit hätte sich die belangte Behörde im Straferkenntnis nicht auseinandergesetzt. Der Umstand allein, dass der österreichische Gesetzgeber Geldstrafen von 400 Euro bis 4.000 Euro für angemessen halte, wäre alleine kein Grund anzunehmen, eine solche Regelung wäre verhältnismäßig. Da die Mautvorschriften relativ lückenlos überwacht und geahndet werden, wären solch hohe Geldstrafen nicht gerechtfertigt, da es einer starken Abschreckung durch besonders hohe Strafen nicht bedürfe.
  4.  

    Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Strafe in der Höhe eines verhältnismäßigen Betrages von 100 Euro zu verhängen.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Gendarmerie-Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus, vom 13. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz keine Vignette angebracht war. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Im Zuge der Betretung wurde der Bw im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde seitens des Bw mangels mitgeführten Geldes nicht entsprochen.

     

    Nach Strafverfügung vom 16. September 2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass ihm das Erfordernis einer Vignette nicht bekannt gewesen und die verhängte Geldstrafe völlig überhöht sei. Dem Rechtsvertreter des Bw wurden auf Anforderung Kopien des Akteninhaltes (Anzeige) übermittelt.

     

    Nach Einbringung der Berufung gegen gegenständliches Straferkenntnis folgte seitens des Rechtsvertreters des Bw an die belangte Behörde das Angebot, bei Gewährung von Ratenzahlung für die verhängte Strafe diese Berufung zurückziehen zu wollen. Zur Beurteilung der Voraussetzungen der Bewilligung der Ratenzahlung wurde der Rechtsvertreter zweimal ersucht, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie eventuelle Sorgepflichten des Bw bekannt zu geben. Eine Antwort auf diese Schreiben der belangten Behörde erfolgte jedoch nicht.

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG ist der Lenker anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

 

4.2. Die Zurücknahme der Berufung unter Bedingungen ist unwirksam (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 525). Abgesehen davon hat es der Bw versäumt, von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bekanntgabe der Beurteilungsgrundlagen für die Gewährung der Ratenzahlung Gebrauch zu machen, sodass selbst die Bedingung unerfüllt blieb.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich eine Ersatzmaut angeboten worden ist, diese mangels vorhandener Mittel jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Dem Einwand der Unkenntnis der Mautpflicht ist die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler Zl. 97/06/0224 vom 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Die behauptete Unkenntnis der Mautpflicht entschuldigt den Bw deshalb nicht.

 

Der Bw moniert die seiner Ansicht nach unangemessen hohe gesetzliche Mindeststrafe für gegenständliche Verwaltungsübertretung. Damit ist keine Gesetzwidrigkeit des Straferkenntnisses aufgezeigt. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht; sie wären vom Bw auf dem von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Weg geltend zu machen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 
 

Dr. Langeder
 
 

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