Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150300/16/Lg/Gru

Linz, 12.05.2006

 

 

 

VwSen-150300/16/Lg/Gru Linz, am 12. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. und am 28. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. M., B., 46 V., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. April 2005, Zl. VerkR96-9642-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

     

  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 25.2.2004 um 4.54 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen LL und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in der Gemeinde Wels auf der A bei Stkm 14 in Fahrtrichtung Grenzübergang S. eine Mautstrecke benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

     

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die in der Anzeige und der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers gemachten Angaben ein in sich schlüssiges Bild der Tatbegehung ergeben hätten, das durch die vorgelegten Beweisfotos und dem Einzelleistungsnachweis untermauert worden sei. Die vom Bw teilweise sogar widersprechenden Rechtfertigungsangaben seien für eine Änderung des festgestellten Sachverhaltes nicht geeignet gewesen und die beantragten Beweisaufnahmen als entbehrlich erachtet worden, da nicht ausgeführt worden sei, in welcher Weise dadurch der festgestellte Sachverhalt ergänzt oder berichtigt hätte werden können.

     

  2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass der Bw seinen Verpflichtungen im Sinne des BStMG sowie der Mautordnung nachgekommen sei. Er habe sich vor Fahrtantritt durch Drücken auf die Bedientaste der Go-Box davon überzeugt, dass nach damaligem Informationsstand ein ordnungsgemäßes Funktionieren gegeben sei. Da nach Passieren der Mautkontrollstellen ein kurzer Signalton ertönt sei, sei der Bw davon ausgegangen, dass die Maut auf Basis der eingestellten Kategorie 4 ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Da die Go-Box vom Bw kurz vorher das erste Mal in Betrieb genommen worden sei, habe er sorgfältig darauf geachtet, dass er seinen Lenkerverpflichtungen gem. Pkt. 8 der Mautordnung nachkomme. Auch nach der Fahrt am Tattag habe der Bw nach einer neuerlichen Überprüfung den Eindruck gewonnen, dass die Go-Box ordnungsgemäß funktioniere.

Seit Ende März 2004, als er sich auf Anweisung von Angestellten der A. auf Grund eines Defektes eine neue Go-Box gekauft habe, funktioniere die Abbuchung problemlos. Vor diesem Vorfall sei dem Bw von den Verantwortlichen der Firma A. I. G. zugesichert worden, dass mit der Go-Box alles in Ordnung sei, er habe auch nie irgendwelche Manipulationen an der Einstellung der Go-Box vorgenommen. Richtig sei, dass der ehemalige Arbeitgeber des Bw das Angebot auf Bezahlung der Ersatzmaut nicht angenommen habe, dies könne aber nicht ihm zur Last gelegt werden.

Der Beschuldigte erhebt sämtliche Beweisanträge in den Stellungnahmen vom 6.1.2005, 10.2.2005 sowie 31.3.2005 ausdrücklich zu Beweisanboten im Rahmen dieser Berufung. Weiters wird die Einvernahme des Beschuldigten sowie die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Abklärung, warum die Abbuchungen am 25.2.2004 trotz ordnungsgemäßer Einstellung der Go-Box nicht richtig erfolgt seien, beantragt.

Da bis zum Straferkenntnis vom 15.4.2005 der Tatort unzureichend beschrieben worden sei, sei auf Grund von Verfolgungsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Bw stellte nachstehende Anträge:

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 25.5.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Zulassungsbesitzer sei am 1.3.2004 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht fristgerecht entsprochen worden.

 

Gegen die Strafverfügung vom 23.6.2004 wurde vom Bw Einspruch erhoben und um Akteneinsicht ersucht.

In einer Stellungnahme vom 10.1.2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er am 25.2.2004 in Frankreich unterwegs gewesen sei. Sollte er jedoch wider Erwarten an diesem Tag auf der A 25 bei km 14,58 unterwegs gewesen sein, sei er jedoch seinen Lenkerverpflichtungen im Sinne des BStMG sowie der Mautordnung nachgekommen. Die weitere Argumentation entspricht im Wesentlichen Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A. vom 17.1.2005 wurden Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag übermittelt. Es erfolgte darin der Hinweis, dass in den gesetzlichen Grundlagen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert sei. So habe sich dieser vor der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen. Weiters wird angeführt, dass die Go-Box ordnungsgemäß abgebucht, der Nutzer jedoch eine falsche Achseneinstellung (2) vorgenommen hat, was laut Einzelleistungsinformation klar ersichtlich sei. Dem Angebot zur Bezahlung der Ersatzmaut sei nicht fristgerecht nachgekommen worden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Go-Box erst am 24.3.2004 ausgetauscht und der Einspruch durch den Lenker seitens der Betreiberfirma abgelehnt wurde.

In den Stellungnahmen vom 10.2.2005 bzw. 4.4.2005 werden im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht wie in den vorherigen Rechtfertigungen bzw. in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, dass er damals für die Firma S. gefahren sei und ein gewisser Herr W. die Go-Boxen zentral besorgt und in den LKW montiert habe und zwar in der Mitte der Windschutzscheibe, so ca. 20 cm über dem Armaturenbrett. Vor Antritt der Fahrt habe der Bw durch Drücken des Knopfes auf der Go-Box die eingestellte Achsenzahl überprüft bzw. richtig eingestellt. Wenn die Ziffer 4 und s aufscheine, lasse man aus und das sei alles. Der Sachverständige korrigierte den Bw dahingehend, dass die entsprechende Einstellung 4+ lauten müsse, das "s" signalisiere die Störungsanzeige. Der Bw entgegnete, "bei unserer Go-Box war hinter der 4 ein s". Nach Einschau in den Go-Box-Guide wurde seitens des Sachverständigen dargelegt, dass auf einem Display zunächst die drei Achszahleinstellungen aufscheinen und dann durch einen Strich getrennt ein s, dieses s signalisiere aber Störung. Der Bw gab dazu bekannt, dass er ein Zeichen direkt neben der 4 meine.

Am Anfang hätten die Fahrer die Einstellung an der Go-Box vorgenommen und anschließend W., das sei der zuständige Fachmann in der Firma gewesen, gefragt, ob das so passe, was von diesem bejaht wurde. Der Bw wies auch darauf hin, dass es mit dieser Go-Box immer wieder Probleme gegeben habe, was genau nicht funktioniert habe, wisse er nicht und sei ihm auch nicht gesagt worden. Herr W. habe gesagt, dass die Go-Box ausgetauscht werden müsse. Auf jeden Fall sei es so gewesen, dass W. drei bis vier Mal mit dem Lkw für eine halbe Stunde weggefahren, aber mit der gleichen Go-Box wieder zurückgekommen sei mit dem Kommentar, das sei keine andere Go-Box, die passe jetzt ohnehin schon wieder, woraufhin sich der Bw keine Gedanken mehr gemacht habe. Dies habe vor dem Tattag stattgefunden.

Im März habe der Bw während einer Fahrt in Bayern von seinem Arbeitgeber die Anweisung erhalten, die Go-Box auszutauschen. Weiters wies der Bw darauf hin, dass auf dem gegenständlichen Lkw immer der gleiche Hänger dran gewesen sei, d.h. auf der Go-Box sei immer die 4 eingestellt gewesen. Er habe diese Einstellung nur überprüft, wenn er z.B. aus Deutschland gekommen sei, damit es in Österreich nichts gibt bzw. wenn jemand anderer am Vortag das Fahrzeug gelenkt habe. Wenn er selber vorher gefahren sei, habe er die Einstellung nicht kontrolliert. Ferner gab der Bw bekannt, dass die Go-Box im Lkw nicht mit der Autonummer ident gewesen sei. Der Sachverständig wies darauf hin, dass auf der Go-Box die Autonummer vom System her nicht ersichtlich sei. Der Bw entgegnete, dass aber in seiner Firma die Autonummern auf die Boxen geschrieben worden seien und diese des öfteren nicht mit dem Lkw übereingestimmt hätten. Der Sachverständige verwies darauf, dass in diesem Fall sehr wohl die richtige Go-Box verwendet worden sein müsse, da seitens der A. keine Diskrepanz zwischen der Go-Box und dem Kennzeichen des Lkw festgestellt worden sei.

Auf die Frage, ob es technisch möglich oder wahrscheinlich ist, dass trotz Einstellung der richtigen Achsenzahl eine falsche Abbuchung erfolgt, wurde seitens des Sachverständigen dargelegt:

"Die Go-Box wird durch einen mechanisch ausgeführten Drucktaster eingestellt. Dieser Drucktaster weist eine sehr geringe Masse auf, sodass davon auszugehen ist, dass durch fahrdynamische Einflüsse z.B. Bremsen, Beschleunigen, Überfahren von Schlaglöchern, es zu keiner Verstellung der Statusanzeige der Go-Box kommt. Eigenversuche in Fahrzeugen des Amtes der Oö. Landesregierung, die mit Go-Boxen ausgestattet sind, wurden durchgeführt und provokativ auf dieses Ziel hingearbeitet. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Statusanzeige nicht verstellt hat. Aus konstruktiven Gründen ist auch abzuleiten, dass ein unbeabsichtigtes Verstellen aufgrund der sehr geringen Masse des Schalters und des zu überwindenden Druckpunktes nicht zu erwarten ist. Die Möglichkeit einer Fehlabbuchung kann dann bestehen, wenn die Go-Box falsch montiert ist. Entsprechend der Mautverordnung ist der Montageplatz vorgeschrieben. Wenn zB. die Scheibenwischer des Fahrzeuges oberhalb der Go-Box zum Stillstand kommen bzw. die Go-Box so montiert ist, dass in der Endstellung der Scheibenwischer die Scheibenwischer oberhalb der Go-Box oder auf der Go-Box stehen, so kann es nachgewiesener Maßen zu Abbuchungsproblemen führen. Das führt aber dann dazu, dass nicht abgebucht wird und nicht, dass eine zB. die eingestellte Achsenanzahl 3 und es zu einer Abbuchung von 2 Achsen führt. Dieses Problem kann nicht auftreten. Es kann aber die Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Mautportal unterbrochen werden, sodass es zu gar keiner Abbuchung führt. Eine weitere Möglichkeit, dass sich die Achsanzahl verändert, kann darin liegen, dass zB. durch einen größeren Gegenstand wie zB. einem Autoatlas, der im Bereich der Go-Box angebracht ist, dass der Autoatlas genug Druck ausübt, um den Schalter die Statusanzeige der Go-Box unabsichtlich zu verstellen. Diese Möglichkeit besteht. Die Go-Box sollte oder muss so angebracht sein, dass ein unbeabsichtigtes Verstellen durch zB. Landkarten oder kleine Taschen, die in üblicher Weise im vorderen Bereich des Armaturenbretts gelagert werden, nicht zu einer unbeabsichtigten Verstellung des Go-Box-Statusses kommt. In Summe ist festzustellen, dass die Tests, der Probebetrieb und die einschlägigen Abnahmeprüfungen, die für die Nahfeldkommunikation dieses Systems vorgeschrieben sind, dass diese einschlägigen Prüfungen nachgewiesen sind und bis dato kein Fehler nachvollziehbar ist. Die Go-Box funktioniert nach bisherigem Stand einwandfrei bei korrekt eingestellter Achsenanzahl."

Auf Anfrage bei der A. bezüglich Go-Box-Tausch beim gegenständlichen Lkw wurde von dieser bekannt gegeben, dass am 13.2.2004 zu einem Tarif von 60 Euro und am 13.4.2005 zu einem Tarif von 48 Euro ein Boxen-Austausch vorgenommen worden sei. Beide Male sei die Go-Box nicht defekt gewesen, was sich auf Grund eines Schnelltests bei der Rückgabe herausgestellt habe, und es sei daher die Gebühr von 60 bzw. 48 Euro zu bezahlen gewesen. Die gegenständliche Go-Box stehe für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, weil sie - so wie alle zurückgegebenen Boxen, unabhängig davon, ob es sich um eine kaputte oder um eine funktionierende Go-Box handelt - recycelt wurde. Überdies wurde seitens der A. darauf hingewiesen, dass auf der Einzelleistungsinformation das einwandfreie Funktionieren der Go-Box dahingehend ersichtlich sei, dass zwischen 13.2.2004 und 13.4.2005 die eingestellte Achsenzahl korrekt abgebucht worden sei.

Nach einem weiteren Telefonat mit der A. wurde seitens des Sachverständigen zusammengefasst, dass "....in Bezug auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L im Zeitraum von 13. Februar 2004 bis 20. April 2004 regelmäßig Kontrollfälle stattgefunden haben. Diese Beanstandungen sind darauf zurückzuführen, dass die eingestellte Achsanzahl der Go-Box mit der tatsächlichen Achsanzahl des Fahrzeuges nicht übereinstimmt. In dem Zeitraum vom 13.2.2004 bis 20.4.2004 ist im Schnitt alle zwei Tage ein Kontrollfall bzw. sind mehrere Kontrollfälle, wenn mehrere Kontrollmautportale durchfahren wurden, nachweisbar. Vom 20.4.2004 bis 28.9.2004 gab es keine Kontrollanzeige und nach dem 28.9. traten Kontrollfälle im Abstand von ca. 2 Monaten auf. Bis auf eine Ausnahme handelt es sich um das Problem, dass die Achsanzahl der Go-Box nicht mit der tatsächlichen Achsanzahl übereinstimmt. Einen Fall gibt es, bei dem es zu einer Beanstandung gekommen ist, weil das Guthaben der Go-Box verbraucht wurde und dadurch keine korrekte Abbuchung zustande gekommen ist."

In Bezug auf die Frage, ob bei der Go-Box ein technisches Gebrechen aufgetreten sein kann, das zu Fehl- oder Falschabbuchungen führte und dieses technische Gebrechen im Lauf der Verwendung nicht mehr schlagend wurde, stellte der Sachverständige fest, "dass die Go-Box sehr wenig mechanische Teile hat. Es handelt sich um eine Platine mit aufgelöteten Chips und wenn es im mechanischen Teil, zB. durch Bruch des Druckschalters oder im elektronischen Teil durch das Lösen einer Lötverbindung zu einem Defekt gekommen wäre, so besteht dieser Fehler permanent. Weder der Druckschalter noch die fehlerhafte Lötverbindung wird sich von selber "reparieren". Es ist daher unter Berücksichtigung des konstruktiven Aufbaus der Go-Box davon auszugehen, dass ein eingetretener technischer Defekt permanent bestehen bleibt. Wenn es daher so ist, dass zu einer späteren Zeit die Kontrollfälle so selten wurden, dass ein Nichtfunktionieren der Go-Box nicht nahe liegt, dann ist es auch nicht möglich anzunehmen, dass in einer Periode vorher, in der die Kontrollfälle häufig sind, aufgrund der Häufigkeit der Kontrollfälle auf ein Versagen der Go-Box zu schließen ist."

Bezüglich der Frage, ob es aufgefallen wäre, wenn die gegenständliche Go-Box in einem anderen Lkw im Zeitraum vom 13.2.2004 bis 13.4.2005 verwendet worden wäre, wurde seitens der A. telefonisch dahingehend Auskunft gegeben, dass in so einem Fall beim Durchfahren eines Kontrollplatzes festgestellt werden würde, dass die verwendete Go-Box einem anderen Kennzeichen zugewiesen worden sei und für das verwendete Auto kein gültiger Mautvertrag bestünde. Dieser Umstand würde bei der "Eintreibung der Nachzahlungsgebühren" besonders berücksichtigt werden.

Seitens des Bw wird angemerkt, dass sich auf Grund des Umstandes, dass die gegenständliche Box sozusagen grundlos ausgetauscht worden sei, eine gewisse Plausibilität dafür ergebe, dass die gegenständliche Box nicht funktionsfähig gewesen sei. Dadurch, dass die gegenständliche Go-Box seitens der A. entsorgt worden sei, lasse sich der Schluss ziehen, dass auch von Seiten der A. ein Fehler der diesbezüglichen Box anerkannt worden sei. Der Sachverständige ergänzte, bezogen auf einen allfälligen diesbezüglichen Beweisantrag, dass sämtliche Boxen, welche zurückgegeben werden, entsorgt würden.

Der vom Bw beantragte Zeuge F. W. konnte sich bei seiner Einvernahme an den Bw erinnern, weil sie damals beide bei der Firma A. C., wo er Betriebsleiter und unter anderem für die Go-Boxen zuständig war, beschäftigt gewesen seien. Er könne sich nicht erinnern, dass mit dem Auto bzw. der Box des Bw etwas Besonderes gewesen sei. Die Fahrzeuge seien alle mit einer Go-Box ausgestattet und die Fahrer entsprechend eingeschult worden. Bei Problemen habe der Fahrer zwecks Überprüfung zur nächsten Betriebsstelle fahren müssen, um die Go-Box überprüfen zu lassen. Wenn sie kaputt gewesen sei, habe er eine neue bekommen. Der Fahrer sei auch für die jeweils richtige Einstellung der Achsenzahl bzw. für einen Boxenaustausch verantwortlich gewesen. Die Aussage, dass er den Fahrern die Go-Box quasi weggenommen habe, um sie auszutauschen, sei sicher falsch. Eine Ausnahme sei allenfalls dann möglich gewesen, wenn ein Fahrer zu ihm zugekommen sei und gesagt habe, "du weißt eh, die Go-Box ist kaputt". Er könne sich aber an keinen konkreten Fall im Zusammenhang mit dem Bw erinnern.

Die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass von der Firma aus eine nicht zum jeweiligen Lkw gehörige Box montiert worden sei, wurde von Herrn W. verneint. Es sei richtig, dass auf den Go-Boxen die Nummer des jeweiligen Lkw vermerkt wurde, es sei aber auszuschließen, dass seitens des Unternehmens eine falsche Go-Box montiert wurde, so wie dies vom Bw dargestellt werde. Ihm sei zwar bekannt, dass der Go-Box-Tausch bei einer defekten Box gratis sei, während bei einer noch funktionierenden Box 60 Euro zu bezahlen seien. Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass die Firma für die Boxen des gegenständlichen LKW zweimal den Geldbetrag für den Austausch geleistet habe, vermeinte der Zeuge, dass er bezüglich Verrechnung im Zusammenhang mit einem Boxenaustausch nichts zu tun gehabt habe. Es wäre ihm ein Boxenaustausch auch nicht aufgefallen und er könne auch zum kostenaufwändigen Austausch nichts sagen, da dies in den Verantwortungsbereich des Fahrers fallen und ja auch der Fahrer den Beleg bekommen würde. Am Monatsende seien nicht nur der Lohn, sondern auch allfällige Auslagen der Lenker verrechnet worden. Der Zeuge könne auf jeden Fall ausschließen, dass die gegenständliche Go-Box auch bei einem anderen LKW verwendet worden sei. Er betonte noch einmal, dass die Fahrer über die Bedienungsanleitung der Box belehrt worden seien und in eigener Verantwortung die Boxen einstellen mussten. Man könne ja nicht immer beim Fahrer sitzen und für ihn je nach Bedarf die Achsen umstellen.

Zum Vorhalt des Bw, dass ihm der Zeuge drei- bis viermal die Go-Box weggenommen und dann dieselbe Go-Box mit dem Bemerken wieder zurückgebracht habe, dass diese ohnehin ok sei, antwortete der Zeuge, dass in Verbindung mit dem Kauf der Firma S., welche ihren Sitz in G. gehabt habe, auch die Nummerntafeln bzw. die Go-Boxen geändert werden mussten. Es habe auch die Programmierung der Go-Boxen geändert werden müssen, dies mache man mit dem Zulassungsschein bei der nächsten Betriebsstelle. Insofern sei es auch möglich, dass er tatsächlich einmal bei dem gegenständlichen Lkw die Box mitgenommen und dann wieder zurück gebracht habe. Es sei aber auszuschließen, dass dies mehrmals passiert sei und er dann gesagt habe, die Box ist ok.

Der Zeuge betonte nochmals, dass, wenn ein Lenker zu ihm gekommen sei mit dem Bemerken, die Go-Box geht nicht, er ihm gesagt habe, er solle zur nächsten Betriebsstelle fahren. An die gegenständliche Go-Box könne er sich nicht mehr erinnern und das was er vorhin gesagt habe, sei die logische Vorgangsweise. Er wüsste nicht, warum er beim gegenständlichen Lenker anders gehandelt haben sollte. Die Einschulung sei mit jedem Fahrer gemacht worden. Außerdem sei im Fahrerraum ein Aushang mit dem Hinweis gewesen, dass jeder Fahrer selbst für die Achseinstellung verantwortlich ist.

Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen der Tat und dem Erlass des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Änderung der Mautordnung stattgefunden hat, wonach eine Nachzahlungspflicht im Sinne der Punkte 7.1. Teil B der Mautordnung nicht bestehe, wenn die Voraussetzungen des Punktes 8.2.4.3.3. vorliegen würden. Die Voraussetzungen lägen hier vor und es wäre daher im Sinne des Günstigkeitsprinzips von der günstigsten Rechtslage auszugehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A. den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt worden ist. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Aus den Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und dem der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt sich, dass bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass gegenständlich die Problematik nicht in einer Kommunikationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung der Achsenzahl liegt. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsenanzahl der Go-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden. Ein Systemfehler (ein technischer Defekt des Systems außerhalb der Go-Box) ist notorisch äußerst unwahrscheinlich, was durch die Stellungnahme des Sachverständigen bestätigt wird. Widerlegt wird die - ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Behauptung sich ergebende - Erwägung eines Systemfehlers zusätzlich daraus, dass - wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist - der Bw am Tattag auf einer Strecke zwischen 4.53 Uhr und 5.40 Uhr insgesamt 11 Mautportale durchfahren hat, die alle offensichtlich ordnungsgemäß funktioniert und die bei der Go-Box eingestellte Achsenzahl (2) registriert und abgebucht haben. Zu den Ausführungen des Bw, dass beim Passieren der Mautabbuchungsstellen ein kurzer Signalton ertönte, sei angemerkt, dass dies keine Bestätigung für die richtige Einstellung der Kategorie bei der Go-Box darstellt.

 

Wenn der Bw weiters vorbringt, dass ihm Ende März 2004 (Tattag: 25.2.2004) von Angestellten der A. die Go-Box abgenommen wurde und er sich mit der Begründung, dass die Go-Box defekt sei, eine neue kaufen musste, ist entgegenzuhalten, dass das bloße Faktum, dass die Go-Box ausgetauscht wurde, keinesfalls zwingend auf ein technisches Versagen schließen lässt. Auch ist die Aussage, dass ihm die Go-Box von der A. "abgenommen" worden sei, stark in Zweifel zu ziehen, da ein Austausch ausschließlich vom Lenker selbst zu initiieren ist. Unabhängig davon wurden die Behauptungen des Bw, die Go-Box sei defekt und von Herrn W. mehrmals ausgetauscht worden, vom Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar widersprochen, und zwar in dem Sinne, dass von ihm keine Go-Boxen ausgetauscht worden und dafür die Lenker der LKW selbst verantwortlich sind. Wie vorhin schon erwähnt, liegt die Problematik nicht in einer Kommunikationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung der Achsenzahl. Aus dem Vorgenannten ergibt sich daher eindeutig, dass der Bw verabsäumt hat, die richtige Kategorie bei der Go-Box einzustellen. Überdies räumt der Bw selbst ein, nicht vor jeder Fahrt die Kategorie entsprechend überprüft zu haben und stellt sich damit in Widerspruch zur Aussage seines Rechtsvertreters, dass dieser Verpflichtung jedes Mal nachgekommen worden sei.

 

Wenn der Bw bemängelt, dass erstmals im Spruch des Straferkenntnisses der Ort der angeblichen Begehung der Tat konkret (nämlich mit Ergänzung der Fahrtrichtung) beschrieben wurde, ist zu entgegnen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und auch der verfolgungsverjährungsfristunterbrechenden Strafverfügung) alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm enthält, nämlich des § 20 Abs. 2 BStMG und ausreichend konkretisiert ist. Einer Aufnahme von Elementen weiterer Tatbestände in den Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht. Die zusätzliche Angabe der Fahrtrichtung im angefochtenen Straferkenntnis dient lediglich der weiteren (und nicht mehr erforderlichen) Konkretisierung des bereits vorgeworfenen Tatortes. Dem Gebot des § 44a Ziffer 1 VStG und damit auch den Anforderungen an eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG wird im angefochtenen Straferkenntnis entsprochen.

 

In der Tatsache, dass sich die Mautordnung iSd Punktes 8.2.4.3.3. geändert hat, kann keine günstigere Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG erblickt werden. Eine Nachverrechnung ist nur unter Einhaltung aller Lenkerverpflichtungen gem. Pkt. 8.2.4.3.3. der Mautordnung möglich. Dadurch, dass der Bw offensichtlich die Einstellung der Kategorie bei der Go-Box nicht überprüft hat, ist er dieser Lenkerverpflichtung nicht nachgekommen und war deshalb eine Nachverrechnung nicht möglich.

 

Der Behauptung des Bw, im LKW sei eine falsche Go-Box montiert gewesen, steht die Aussage des Zeugen gegenüber, in der dieser ausschließt, dass seitens der Firma eine nicht zum jeweiligen LKW gehörige Box montiert worden ist. Aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ist klar ersichtlich, dass am Tattag jene Go-Box zum Einsatz gekommen ist, die auch auf den LKW mit dem Kennzeichen L angemeldet ist.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.05.2010, Zl.: 2006/06/0178-7

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