Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150308/2/Lg/Hu

Linz, 15.06.2005

 

 

 VwSen-150308/2/Lg/Hu Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der P M, N , W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 19. April 2005, Zl. VerkR96-4513-2005, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 10.3.2005, Zl. VerkR96-4513-2005, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 1.4.2005 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10.3.2005, Zl. VerkR96-4513-2005, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Postvermerk auf dem Rückschein am 17.3.2005 beim Postamt Wien hinterlegt worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei erst am 1.4.2005, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 6.4.2005 sei der Bw mittels Verspätungsvorhalts die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, von der die Bw jedoch nicht Gebrauch gemacht habe.

 

Da es sich bei der Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine nicht erstreckbare Frist handle und der Einspruch bis spätestens 31.3.2005 einzubringen gewesen wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der Berufung wird um das Nachsehen der verspäteten Einbringung des Einspruches vom 1.4.2005 ersucht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass es der Bw nicht möglich sei, den Strafbetrag von 400 Euro von ihrer Notstandshilfe von 23,07 Euro pro Tag zu bezahlen. Die Bw lebe zusammen mit ihrem Sohn knapp am Existenzminimum. Ihr Auto habe sie bereits verschrotten lassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Erstinstanz hat das als "Einspruch" betitelte Schreiben als Berufung gewertet und dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. In dieser Berufung wird offensichtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

In der Berufung werden auch keine Gründe geltend gemacht, die es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bestehenden Gesetzeslage ermöglichen würde, diesem Begehren stattzugeben. Vielmehr hat der Unabhängige Verwaltungssenat den angefochtenen Bescheid als rechtsmängelfrei zu bestätigen.

 

Hinsichtlich einer Erleichterung der Zahlungsmodalität sei die Bw an die dafür zuständige Erstinstanz verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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