Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150309/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 14.07.2005

 

 

 VwSen-150309/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 14. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A D, R, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Mai 2005, Zl. BauR96-44-2003/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 16 Abs. 2, § 19 und § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er am 21.1.2003, 10.30 Uhr, auf der A1 Westautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) auf dem Parkplatz Ansfelden Süd im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien bei ABkm 171,000 eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug wäre keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass der Bw im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens aufgefordert worden sei, seine Einkommens- und Vermögenssituation - ohne Setzung einer Frist - bekannt zu geben. Bereits 11 Tage später sei dem Bw das Straferkenntnis zugegangen. Telefonisch habe der Bw auf Anfrage von der belangten Behörde die Auskunft erhalten, die 14-Tages-Frist zur Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögenssituation versäumt zu haben.

Gleichzeitig mit der Berufung wurde die Höhe des Einkommens und der Schulden bekannt gegeben (Bruttoeinkommen: Euro 1.027,62, Schulden: Euro 45.000,--) und mitgeteilt, dass der Bw nicht mehr von Rechtsanwalt Mag. N rechtsfreundlich vertreten werde.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, vom 23. Jänner 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz lediglich zwei abgelaufene 10-Tages-Vignetten (Jahr 2002 - Lochung 26/01 und 23/02) angebracht gewesen seien.

 

Nach Strafverfügung vom 18. Februar 2003 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der festgestellte Tatbestand nicht bestritten werde und sich der Einspruch ausschließlich auf die verhängte Geldstrafe beziehe. Der Bw habe die Westautobahn nicht benützt, sondern sich nur in der Raststation Ansfelden und auf dem davor befindlichen Parkplatz aufgehalten. Die Zu- und Abfahrt sei über die Bundesstraße erfolgt. Dem Bw sei die Notwendigkeit einer Mautvignette auf dem gegenständlichen Parkplatz nicht bewusst gewesen. Eine nachträgliche Überprüfung seinerseits habe ergeben, dass eine entsprechende Hinweistafel auf die Mautpflicht zwar hinweise, der Bw aber von der Überzeugung ausgegangen sei, dass eine Vignette lediglich dann verpflichtend sei, wenn auch tatsächlich die Autobahn benützt werde. Da hier kein Vorsatz vorliege, sei die verhängte Strafe zu hoch bemessen. Des weiteren sei der Bw zum Tatzeitpunkt arbeitslos gemeldet gewesen und beziehe er bis Ende September 2003 als Zeitsoldat 761,80 Euro im Monat. Ab Oktober 2003 sei der Bw wiederum arbeitslos gemeldet.

Ergänzt wurden diese Ausführungen durch eine Auflistung monatlicher Fixausgaben.

 

Beantragt wird eine Reduktion der Strafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am gegenständlichen Kfz keine gültige Vignette aufgeklebt war, was seitens des Bw auch nicht bestritten wurde. In rechtlicher Hinsicht ist, was die Mautpflicht von Autobahnparkplätzen betrifft, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Hingewiesen sei auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einem Kfz-Lenker obliegt, sich ausreichend über die Vorschriften betreffend die Mautpflicht auf Bundesstraßen (i.w.S.) zu informieren.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne gültige Vignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm nicht zu Bewusstsein kam, auch auf gegenständlichem Parkplatz eine Vignette zu benötigen bzw. er über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war.

 

Der Umstand, dass seitens der belangten Behörde die gesetzte Frist von zwei Wochen zur Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögenssituation von der Behörde selbst nicht eingehalten wurde, ist ohne Bedeutung, da im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 
 

Dr. Langeder

 
 
 
 
 

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