Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150310/10/Lg/Gru

Linz, 15.12.2005

 

 

VwSen-150310/10/Lg/Gru Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der M P, R, G E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Mai 2005, Zl. BauR96-53-2003/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie es als Lenkerin des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass sie am 6.1.2003 um 14.15 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 (Westautobahn), auf dem PKW-Parkplatz Ansfelden Süd, der gemäß Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei Km 171.000, im Gemeindegebiet von Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.
  2.  

    In der Begründung verweist das angesprochene Straferkenntnis auf die Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 11.1.2003. Ferner wird Bezug genommen auf die vorgebrachten Beweismittel:

    "1. Dieses Fahrzeug benutze ich auch teilweise für meine dienstlichen Reisen, in denen ich sehr oft die Autobahnen benutze und es daher nicht logisch wäre diese Maut nicht zu zahlen.

    2. Der Vorbesitzer meines Fahrzeuges, welches ich im März 2002 erstanden habe, kann mir ebenfalls bestätigen, dass am Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Kaufes sich eine gültige Vignette befand und welchen Grund hätte ich, diese zu entfernen."

     

    Durch die vorgelegte formlose Bestätigung des Vorbesitzers hätte der Tatbestand nicht entkräftet werden können. Weiters würde gem. § 3 BStG auch auf Parkplätzen Mautpflicht bestehen.

     

    Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, Erschwernisgründe seien nicht zu Tage getreten

     

  3. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Bw habe dieses Fahrzeug im Jahr 2002 gebraucht gekauft und die Vorbesitzerin habe mittels E-Mail bestätigt, dass am Fahrzeug eine Vignette für das Jahr 2002 angebracht gewesen sei, welche im Jänner 2003 noch Gültigkeit gehabt hätte.
  4.  

    Weiters sei im Einspruch gegen die Strafverfügung nicht darauf eingegangen worden, dass das Fahrzeug bzw. die Windschutzscheibe mit Schnee bedeckt gewesen sein könnte, da an diesem besagten Tag ein Wintersturm das Fortkommen eingeschränkt habe und aus diesem Grund auch Rast am besagten Platz eingelegt worden sei. Überdies stelle sich die Frage, ob sich die ausübenden Organe nicht geirrt oder durch den Schneesturm die Vignette übersehen haben könnten.

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 11. Jänner 2003 zu Grunde, wonach am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht war.

     

    Nach Strafverfügung vom 18. Februar 2003 rechtfertigte sich die Bw wie in Teilen der später eingebrachten Berufung. Unter anderem wird auf die "als einer von mehreren Stickern, am rechten oberen Rand der Windschutzscheibe" befestigte Vignette verwiesen und, da sie für ihre dienstlichen Reisen sehr oft die Autobahn benutze, es nicht logisch wäre, die Maut nicht zu bezahlen.

     

    Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

    Vom erkennenden Verwaltungssenat wurde zusätzlich Beweis erhoben durch Beischaffung einer Kopie eines am Kfz hinterlassenen Verständigungszettels. Auf diesem war neben Datum, Kennzeichen, Uhrzeit und Tatort noch angekreuzt, "ohne Vignette" bzw. "Es mußte Anzeige erstattet werden".

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

Gemäß § 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

4.2. Nach h.A. (vgl. Wessely, ZVR 07/08, 2004, Seite 229 ff) und Praxis (vgl. z.B. das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.11.2004, VwSen-150249/9/Lg/Hu), kommt eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Mautprellerei ohne vorhergehende Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut nicht in Betracht (Aufforderung als Voraussetzung der Strafbarkeit).

 

Gegenständlich wurde der Bw die Leistung der Ersatzmaut nicht angeboten:
Aus dem Akt ist lediglich ein Verständigungszettel ersichtlich. In diesem ist neben der Angabe von Datum, Kennzeichen, Uhrzeit und Tatort der Hinweis "ohne Vignette" enthalten. "Es musste Anzeige erstattet werden" ist angekreuzt, damit ist auch die im Vordruck enthaltene Einladung zur Rücksprache hinfällig. Es fehlt das Ersatzmautangebot im Text; Identifikations- und Kontonummer sind nicht angeführt. Ein solcher Zettel ist nicht im Entfernten einem schriftlichen Angebot zur Leistung der Ersatzmaut gleichzuhalten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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