Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150320/6/Lg/Hue/Hu

Linz, 16.09.2005

 

 

 

VwSen-150320/6/Lg/Hue/Hu Linz, am 16. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D W, B I, P, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar H S, B I, G S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juni 2005, Zl. BG-BauR-7007-2005g Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG zu zitieren ist. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 1.12.2004 gegen 10.06 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem internationalen Kennzeichen A, Kennzeichen, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, die A25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58 benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 708556 festgestellt worden. Das Gerät (GO-Box) zur elektronischen Entrichtung der Maut sei nicht ordnungsgemäß montiert gewesen.
  2.  

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw für die Montage der GO-Box nicht verantwortlich und vom damaligen Arbeitgeber als "Springer" bei verschiedenen Fahrzeugen eingesetzt gewesen sei. Der Bw habe sich vergewissert, dass die Box montiert war; ob dies korrekt erfolgt sei, hätte er nicht feststellen können. Die GO-Box hätte vor dem Durchfahren des relevanten Kontrollpunktes und auch im Anschluss daran an gleichen Tag ordnungsgemäß gearbeitet. Der Bw hätte kein (finanzielles) Interesse an einer Manipulation der Box. Das Vergleichsangebot sei nicht dem Bw sondern dem Arbeitgeber zugegangen. Der Bw hätte somit keine Möglichkeit gehabt, in das Verfahren einzugreifen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 13. Jänner 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Nach Strafverfügung vom 26. Jänner 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass auf der Fahrtstrecke von Passau über Linz nach Bad Hall die GO-Box ordnungsgemäß funktioniert habe und lediglich in Wels nicht funktioniert haben soll. Die Gründe dafür seien dem Bw unbekannt. Da der Arbeitgeber des Bw die Maut zu entrichten habe, habe der Bw als Lenker des LKW kein Interesse, Manipulationen am Gerät durchzuführen.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2005 teilte die ASFINAG mit, dass es am Tattag zu drei Kontrollfällen gekommen und keine Abbuchung erfolgt sei und die Beweisfotos bewiesen, dass die GO-Box fälschlicherweise hinter dem Scheibenwischer montiert worden sei und dies die Abbuchung verhindert hätte. Aufgrund der falschen Montage hätten beim gegenständlichen LKW am Tattag keinerlei Transaktionen durchgeführt werden können.

Der Zulassungsbesitzer sei gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Der Bw äußerte sich ergänzend dahingehend, dass er für die Montage der GO-Box nicht verantwortlich und damals als "Springer" angestellt gewesen sei. Der Bw hätte sich vor Fahrtantritt vergewissert, dass die Box montiert sei. Bemerkenswert sei, dass das "Vergleichsangebot" zwar der Arbeitgeberin, nicht jedoch dem Bw zur Kenntnis gelangt ist. Die Arbeitgeberin habe - ohne dies mit dem Bw abzusprechen - von dessen Lohn einen Betrag in Höhe der Ersatzmaut in Abzug gebracht, diesen Betrag aber offensichtlich an die ASFINAG nicht weitergeleitet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.1. der Mautordnung besagt unter der Rubrik "Pflichten der Kraftfahrzeuglenker", dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkerstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung von EUROPPASS zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Dem Vorbringen des Bw, er sei für die Montage der GO-Box nicht verantwortlich, sind § 8 Abs. 2 BStMG und Punkt 8.1. der Mautordnung entgegenzuhalten, wonach die Pflichten des Lenkers sowohl die ordnungsgemäße Montage der GO-Box als auch eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Box vor, während und nach der Fahrt umfassen. Diese Pflichten hat der Bw - als Lenker - verletzt, indem er - so die Berufung - sich lediglich vergewissert hatte, "dass die Box montiert war", nicht jedoch, ob die Box korrekt montiert war (dies wird in der Berufung ausdrücklich eingeräumt).

 

Der Behauptung, die GO-Box hätte vor dem Durchfahren des relevanten Kontrollpunktes und auch im Anschluss daran am gleichen Tag ordnungsgemäß gearbeitet, wird durch die Feststellungen der ASFINAG im Schreiben vom 16. März 2005 widerlegt, wonach es im konkreten Fall zu drei Kontrollfällen und es zumindest am Tattag zu keinerlei Transaktionen aufgrund der Falschmontage der GO-Box gekommen ist.

 

Wenn der Bw vorbringt, das Vergleichsangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: der Arbeitgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist erfolgt und wurde zudem auch nicht bestritten. Die Ersatzmaut wurde nicht zeitgerecht beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hatte, die ordnungsgemäße Montage und Funktionsfähigkeit der GO-Box zu kontrollieren. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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