Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150325/8/Lg/Hue/Hu

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-150325/8/Lg/Hue/Hu Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des C P, S, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G J T, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Juni 2005, Zl. BauR96-206-2003/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er am 3. Februar 2003, 17.00 Uhr, eine Mautstrecke, nämlich die A1, Gemeinde Ansfelden, bei km 171,000, Rasthausparkplatz Ansfelden Süd, vor dem Rasthaus Rosenberger, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am PKW sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht bestritten worden sei, dass der Bw den gegenständlichen Parkplatz benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben. Es wird weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0078, zitiert, wonach u.a. Parkflächen als Bestandteil der Bundesstraße gelten würden.

 

2. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zufahrt zur Raststation von der Bundesstraße aus und das Abstellen des Kfz keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Maut auslöse. Das in der Begründung angeführte VwGH-Erkenntnis sei erst nach der Tat erlassen worden. Es sei von der belangten Behörde nicht überprüft worden, ob zum Tatzeitpunkt eine ausreichende Kennzeichnung der Mautpflicht bestanden habe bzw. fehlten entsprechende Feststellungen im Bescheid. Der Bw habe ein entsprechendes Schild nicht wahrgenommen. Somit sei nicht erkennbar gewesen, dass das Abstellen seines Fahrzeuges die Maut auslösen würde. Die Situation in Ansfelden sei seitens des VwGH auch noch nicht abschließend entschieden worden. Die erstinstanzliche Behörde habe auch unterlassen, den angebotenen Zeugen einzuvernehmen. Weiters sei die Strafe im Hinblick auf das sehr geringe Verschulden als überhöht anzusehen.

 

Name und Adresse des oben erwähnten Zeugen sind in der Berufung nicht angegeben.

 

Beantragt wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die schuldangemessene Herabsetzung der Strafe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung Haid vom 7. Februar 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Lenkerdaten.

 

Nach Strafverfügung vom 5. Juni 2003 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er den PKW auf dem gegenständlichen Parkplatz von der Landesstraße kommend abgestellt habe, um mit einem Arbeitskollegen nach Wien weiterzufahren. Dies könne dieser (namentlich nicht genannte) Arbeitskollege bezeugen.

 

Der Verwaltungsakt setzt fort mit einer Erhebung vom 13. Mai 2005 über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Als zusätzliche Beweismittel wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat zwei Fotoaufnahmen und ein Lageplan des gegenständlichen Parkplatzes bzw. der Beschilderung darauf aus dem Akt VwSen-150204-2003 beigeschafft.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger einvernommen. Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass sich die Situation auf dem gegenständlichen Parkplatz so darstelle, dass man entweder über die Autobahn oder vom untergeordneten Straßennetz über den Kreisverkehr direkt hinter dem Rasthaus Rosenberger zufahren könne. Zu den Fotoaufnahmen und dem Lageplan des gegenständlichen Parkplatzes aus dem Akt VwSen-150204-2003 sagte der Zeuge, dass diese die Zufahrt von Ansfelden zum gegenständlichen Rastplatz darstellten. Es seien auf den Fotoaufnahmen die Hinweiszeichen "Autobahnbeginn" und "Mautpflicht" ersichtlich. Mit Sicherheit habe bereits am hier gegenständlichen Tattag, dem 3. Februar 2003, diese Beschilderung bestanden. Dies deshalb, weil der Zeuge einen Monat zuvor auf die Dienststelle in Haid gekommen und diese Mautsituation damals für ihn Neuland gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich die Situation mit seinen Kollegen genau angesehen. Weiters hätte er als Meldungsleger keine Anzeige erstattet, wenn er sich über die Beschilderung nicht sicher gewesen wäre.

Da sich vor dem Rasthaus Ansfelden etwa 100 Parkplätze befänden, wisse der Zeuge aufgrund des verstrichenen Zeitraumes nicht mehr, wo genau am Parkplatz das beanstandete Kfz gestanden sei; die Ortsbezeichnung Straßenkilometer 171 gelte für den gesamten Parkplatz. Ebenso könne er sich nicht mehr an das konkrete Fahrzeug erinnern.

 

Der Vertreter des Bw führte zugunsten des Bw an, dass das Verschulden des Bw gering sei, weil eben für Laien die Mautpflichtigkeit von Parkplätzen nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dies gelte insbesondere für Flächen, die auch für sonstige Zwecke (z.B. Restaurantbesuch) häufig genutzt werden. Außerdem habe der Bw von vornherein nur die Absicht gehabt, sich dort mit einem Arbeitskollegen zu treffen, um mit einem anderen Auto nach Wien weiter zu fahren; d.h. der Bw hätte nie die Absicht gehabt, mit dem beanstandeten Kfz die Autobahn zu benützen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Anwendung des § 21 oder des § 20 VStG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit des "Rasthausparkplatzes Ansfelden Süd vor dem Rasthaus Rosenberger, A1 bei km 171,000" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind. Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind gemäß Abs. 3 deutlich und rechtzeitig zu kennzeichnen. Mautpflichtig sind gemäß § 3 BStG unter anderem auch "Parkflächen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0078).

 

Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkplätzen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der Bw behauptet, über die Ansfeldner Landstraße zum Parkplatz zugefahren zu sein. Wie aus den im Akt befindlichen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Fotos ersichtlich ist, befindet sich oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild auf die Mautpflicht im Sinne der Z2 der Mautordnung im Bereich der Einfahrt von der Ansfeldner Landstraße.

 

Das Vorhandensein einer diesbezüglichen Beschilderung ergibt sich aus den vorliegenden Fotoaufnahmen und - besonders hinsichtlich der Beschilderung am Tattag - aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen. Die Aussagen des Zeugen waren klar, schlüssig und entsprachen auch dem bisherigen Aktenvorgang.

 

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die Ansfeldner Landstraße zufahren.

 

Die Einvernahme des angebotenen Zeugen (Arbeitskollegen des Bw), dessen Name und ladungsfähige Adresse dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekannt gegeben worden sind, war entbehrlich, da dieser über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt keine Auskünfte geben könnte und das Vorbringen des Bw, er sei von der Landstraße kommend mit diesem Arbeitskollegen in einem anderen Kfz nach Wien gefahren, vom erkennenden Verwaltungssenat nicht angezweifelt wird.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist somit von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine gültige Vignette angebracht war, was seitens des Bw auch nicht bestritten wurde. Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne auf das Kfz aufgeklebte Vignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass ihm die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz nicht zu Bewusstsein gekommen ist bzw. er sich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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