Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150328/2/Lg/Hue/He

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-150328/2/Lg/Hue/He Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G K, W, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Juli 2005, Zl. BauR96-183-2005, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben
(§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch vom 27. Juni 2005 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Juni 2005, Zl. BauR96-183-2005, betreffend eine Übertretung des BStMG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, dass der Einspruch mit dem Briefkopf "Gebr. K, Tischlermeister/Maler-Anstreicher" versehen gewesen sei und unter der Unterschrift den Vermerk "i.V. K L" aufgewiesen habe. Da gem.
§ 49 Abs. 1 VStG nur der Beschuldigte G K Einspruch erheben könne, sei davon auszugehen, dass eine dazu nicht legitimierte Person das Rechtsmittel ergriffen habe.

 

In der Berufung wendet der Berufungswerber (Bw) ein, dass der Einspruch von ihm selbst als Beschuldigter unterschrieben worden und somit unabhängig vom Briefkopf des Schreibens rechtsgültig sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu betonen, dass der Sinn des § 10 Abs.1 und des § 13 Abs.3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung des materiellen Rechts der Partei zu gewährleisten, nicht aber darin, durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken.

 

Die gegenständliche Eingabe weist auf ein Vollmachtsverhältnis hin ("i.V."). Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Behörde oblegen, gemäß § 13 Abs.3 AVG vorzugehen, sofern nicht überhaupt (wegen des naheliegender Weise anzunehmenden Verwandtschaftsverhältnisses) § 10 Abs.4 AVG zur Anwendung gebracht wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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