Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150333/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 28.10.2005

 

 

 

VwSen-150333/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 28. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juni 2005, Zl. BauR96-142-2003/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des PKW's mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) zu vertreten habe, dass er am 1.2.2003 um 13.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, bei km 171,000, in Fahrtrichtung Wien eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei

 

In der Berufung wird dagegen eingewendet:

 

"Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht:

 

Den Vorwurf, ich hätte am 1.2.2003 als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen ... um 13:40 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße Al auf dem Parkplatz Ansfelden-Süd benützt, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, weise ich entschieden zurück.

 

Tatsächlich habe ich das Fahrzeug letztmalig am 31.1.2003 in Betrieb genommen und am Parkplatz Ansfelden-Süd abgestellt.

 

Als ich am Sonnstag, den 2.2.2003 wieder zu meinem Fahrzeug zurückkehrte, habe ich einen Strafzettel auf der Windschutzscheibe vorgefunden.

Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat jedenfalls Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Es steht jedenfalls fest, dass die belangte Behörde beantragte Beweismittel nicht durchgeführt hat.

 

So wäre sie verpflichtet gewesen, meinen Schwager als Zeugen einzuvernehmen, welcher bestätigen kann, dass er am Sonntag, den 2.2.2003 mit einer gültigen Jahresvignette auf mich gewartet hat.

 

Weder steht fest, noch habe ich jemals zugestanden, eine mautpflichtige Bundesstraße ohne gültige Mautvignette benützt zu haben.

 

Ich hatte für das Jahr 2002 jedenfalls eine Vignette und kann bis zum 31.1.2003 jedenfalls mit der "alten" Vignette gefahren werden.

 

Schon aus diesem Grund ist der Tatbestand daher keinesfalls erfüllt.

 

Die Behörde I. Instanz hat jedenfalls die objektive Tatseite und den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können.

 

Feststeht, dass § 5 Abs. 1 VStG nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten auch gesetzt hat und dass dieses rechtswidrig gewesen ist.

 

Auch hat sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wann ich die neue und gültige Jahresvignette gekauft habe. Auch dieses beantragte Beweismittel wurde nicht durchgeführt und verweise ich in diesem Zusammenhang auf § 25 Abs. 2 VStG, nämlich, dass die zur Entlastung dienlichen Umstände genauso zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Dies wird ebenfalls als Verfahrensfehler gerügt.

Auch die Ausführungen zur subjektiven Tatseite, wonach zumindest fahrlässiges Verhalten vorläge, sind nicht nachvollziehbar.

Im übrigen wurde von mir dargetan, dass ich am 31.1.2003 gegen 17:30 Uhr das Fahrzeug mit einer gültigen Vignette abgestellt habe und erst am Sonntag, den 2.2.2003 gegen 18 Uhr zu meinem Fahrzeug zurückgekehrt bin.

Die Behörde hat sich jedoch nicht ansatzweise mit meinen Schilderungen beschäftigt und wurden auch die von mir beantragten und gleichzeitig sogar vorgelegten Beweismittel jedenfalls übergangen.

 

Tatsächlich ist weder der objektive Tatbestand erfüllt, noch liegt ein zur Strafbarkeit erforderliches fahrlässiges Verhalten meinerseits vor.

Im übrigen ist - wie oben schon ausgeführt - das angefochtene Straferkenntnis auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, nämlich insofern, als die Begründung mangelhaft ist und auch die Beweiswürdigung nicht begründet wurde.

 

Ich stelle daher den

 

ANTRAG,

 

die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung

  1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens die Einstellung verfügen. In eventu
  2.  

  3. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückverweisen. In eventu
  4.  

  5. die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen."

 

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 3.2.2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf.

 

Nach Strafverfügung äußerte sich der Bw mit Einspruch dahingehend, dass er öfter im Jahr nach Serbien mit dem Bus fahre und dabei das Auto bei seiner Schwägerin abstelle. Sein Schwager besorge für ihn - wie immer - die Jahresvignette. Da er aber am 31.1.2003 länger arbeiten habe müssen, habe er sein Auto um ca. 17.30 Uhr auf dem Parkplatz Ansfelden Süd abgestellt, um den Bus nicht zu versäumen. Der Bw sei der Meinung gewesen, wenn das Auto auf dem Parkplatz stehe und keiner damit fahren könne, sei das nicht strafbar.

 

Als er am Sonntag in Ansfelden angekommen sei, habe sein Schwager schon mit der neuen Vignette und dem Strafzettel auf ihn gewartet. Danach sei er zur Autobahnpolizei Haid gefahren, um den Sachverhalt zu klären. Der Polizeibeamte habe ihm erklärt, dass die Anzeige bereits weitergeleitet worden sei und habe den Strafzettel auf der Rückseite mit Datum und Uhrzeit bestätigt.

 

Als Beilagen zum Einspruch wurden die Kopie der Trägerfolie einer Jahresvignette für das Jahr 2003 und eine Benachrichtigung vom 1.2.2003 des Landesgendarmeriekommando für OÖ., Außenstelle Haid, über eine erfolgte Anzeige wegen des Fehlens einer Mautvignette am parkenden Pkw angeschlossen.

 

Da auf Aufforderung der belangten Behörde zur Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben wurden, wurde das Einkommen auf 1.500,-- Euro geschätzt und kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber gegenständlich der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war und dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelungen mautpflichtig ist. Damit erscheint der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht begründet.

Dem versucht der Berufungswerber mit zwei Argumenten zu begegnen: Einerseits mit der Auffassung, es komme nicht auf das Anbringen der Mautvignette am Fahrzeug an bzw. es genüge der Kauf der Vignette, andererseits mit dem Argument, es sei von der Deliktskonstruktion her nur die Zeit des Lenkens strafbar, nicht jedoch die Zeit des Parkens.

Dem erstgenannten Argument ist der klare Wortlaut des § 11 Abs.1 BStMG entgegenzuhalten, wonach die Maut durch Anbringen der Vignette am Fahrzeug zu entrichten ist (vgl dazu auch schon zur - analogen - früheren Rechtslage Stolzlechner/Kostal, ZVR 5A/1999, S. 12, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173). Da es nicht auf den Kauf der Vignette ankommt, war dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht stattzugeben. Völlig unerheblich ist das Warten des Schwagers mit einer gültigen Jahresvignette am Tag nach dem vorgeworfenen Tattag.

Zum zweiten Argument, der Berufungswerber habe am 31.1.2003 (mit auf dem Wagen aufgeklebter und zu diesem Zeitpunkt noch gültiger Mautvignette) und zur angegebenen Tatzeit das Fahrzeug gelenkt, ist Folgendes festzuhalten: Dieses Argument hat die Auffassung zum Hintergrund, das gegenständliche Tatbild sei darauf beschränkt, dass das "Benützen" iSd § 20 Abs. 1 BStMG das aktuelle Lenken des Fahrzeugs voraussetzt - und sohin den "ruhenden Verkehr" (das Parken) nicht erfasst. Diese Sicht ist keineswegs zwingend: Der Hinweis "als Lenker" in § 20 Abs.1 leg.cit. dient der Abgrenzung des Täterkreises von anderen Personen (etwa: vom Eigentümer oder Zulassungsbesitzer). Bestimmt wird dadurch der für das "Benützen" Verantwortliche. Dass das "Benützen" im Parken bestehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Verantwortlich ist demnach im Fall des Benützens durch Parken derjenige, der das KFZ zur Parkstelle gelenkt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer teleologischen Erwägung, nämlich der bei anderer Auffassung gegebenen - dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren - drastischen Einschränkung der Exekutierbarkeit des BStMG. Die gegenständliche Bestimmung ist, anders formuliert, so zu verstehen, dass auch das Parken ein "Benützen" darstellt, daher mautpflichtig und ohne vorherige Mautentrichtung strafbar ist. Daraus ergibt sich weiter, dass das Parken auf einer mautpflichtigen Parkfläche ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung auch dann strafbar ist, wenn das Zufahren noch unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Mautentrichtung erfolgte.

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver - und das keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Auf die Rüge, im angefochtenen Straferkenntnis seien die Grenzen der Vermutung des § 5 Abs.1 VStG überschritten und es sei der Vorwurf der objektiven Tatseite bloß auf Vermutungen gestützt worden, kann mangels Konkretisierung dieses Vorbringens nicht eingegangen werden. Dass der Sachverhalt, soweit der rechtlich relevant ist, als unbestritten feststeht, wurde oben dargelegt.

 

Dem Einwand der Unkenntnis der Mautpflicht ist die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Zl. 97/06/0224 vom 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Die behauptete Unkenntnis der Mautpflicht entschuldigt den Bw deshalb nicht.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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