Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150334/6/Lg/Hue/Hu

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-150334/6/Lg/Hue/Hu Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des B B,
R, F, vertreten durch Rechtsanwälte F, H & P, S, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Juli 2005, Zl. 0009346/2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 21. Jänner 2004 um 21.52 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen ... die mautpflichtige A1, Mautabschnitt Asten,
    St. Florian - KN Linz, km 164.060 benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei, indem das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend des Vorbringens des Bw, dass für ihn die nicht ordnungsgemäß entrichtete Maut nicht erkennbar gewesen sei, auf die Ausführungen des Zeugen Xx verwiesen werde, wo im Detail die Signaltöne erläutert worden seien. Bei entsprechender Sorgfalt und Mitwirkungspflicht, die in der Mautordnung festgelegt sei, wäre es für den Bw ein Leichtes gewesen, die nicht entrichtete Maut bei einer GO-Servicestelle fristgerecht nach zu entrichten. Indem dies nicht wahrgenommen worden sei, habe der Bw fahrlässig gehandelt.

    Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass die Strafdrohung der ordnungsgemäßen Benutzung der mautpflichtigen Bundesstraßen durch Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, welche in die Eigenverantwortung jedes Straßenbenützers übertragen sei, diene. Dieser Umstand hätte nicht als geringfügig eingestuft werden können. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw, straferschwerend kein Umstand gewertet worden.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw folgendes vorgebracht:
  4.  

    "Zur Begründung ihrer Entscheidung erklärt die erkennende Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes apodiktisch, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie dies Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für sie erwiesen sei. Der Beschuldigte habe am 21.01.2004 eine mautpflichtige Bundesstraße benützt obwohl er die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe. Der Beschuldigte habe ein Ungehorsamkeitsdelikt begangen.

     

    Einen Entlastungsbeweis habe der Beschuldigte mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können bzw ging diese in die Leere.

     

    Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Der Bescheid ist sowohl verfahrens- als materiellrechtlich verfehlt

     

    1.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

     

    1.1.

    Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

    .

    Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt

    der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

     

    Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

    (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

    (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSlg 7017) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1998) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, Zlr 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

     

    Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Es ist nämlich dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob, wann und inwieweit ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden war, sodass der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass die Mautgebühren ordnungsgemäß entrichtet werden würden. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die vermeintliche Verwaltungsübertretung nicht gegeben ist.

     

    1.2.

    Gemäß § 40 Abs. 1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben,

    sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804).

     

    Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

     

    Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz gar nicht versucht, den Beschuldigten selbst einzuvernehmen. Darüber hinaus hat die Behörde erster Instanz zwar eine Stellungnahme der ASFINAG samt Beweisbilder sowie der Einzelleistungsinformation für den 21.01.2004 eingeholt, nicht aber eine Einzelleistungsinformation für den 22.01.2004. Sie hat den Beschuldigten auch nicht darüber informiert, dass sie nicht beabsichtigt, seinen entsprechenden Beweisanträgen nachzukommen.

     

     

    1.3.

    Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde erster Instanz zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

     

    Die Behörde erster Instanz erklärt apodiktisch, dass der Umstand, dem die Strafdrohung diene, nämlich die ordnungsgemäße Benutzung der mautpflichtigen Bundesstraßen durch Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, welche in die Eigenverantwortung jedes einzelnen Straßenbenützers übertragen sei, zu berücksichtigen gewesen sei. Dieser Umstand könne nicht als geringfügig eingestuft werden. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des, Beschuldigten gewertet worden. Straferschwerend sei kein Umstand gewesen. Schließlich sei die Behörde aufgrund einer realistischen Einschätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Euro 1.500,00 ausgegangen. Entsprechend der Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sei daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen gewesen. Warum und überhaupt etwaige spezial- oder generalpräventive Gründe eine Bestrafung erfordern, bleibt allerdings dunkel.

     

    2.

    Der angefochtene Bescheid ist in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist daher noch gar nicht notwendig.

     

    Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen, und danach den festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies hat alles die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:

     

    2.1.

    Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte keinerlei Änderungen am Fahrzeuggerät vorgenommen und erfolgte die Entrichtung des Mautentgeltes in allen bisherigen Fällen ordnungsgemäß. Der Beschuldigte hatte sich auch vergewissert, dass ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden war. Ein Verschulden an der vermeintlichen Verwaltungsübertretung des Beschuldigten ist daher nicht gegeben.

     

    Zum Beweis hiefür wird neuerlich die Einholung einer Einzelleistungsinformation für den 22.01.2004 von der ASFINAG Maut Service GmbH beantragt. Weiters wird die Einvernahme des Beschuldigten, welche Einvernahme im Rechthilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

    2.2.

    Im Übrigen bleibt der Beschuldigte dabei, dass die angebliche Nichtentrichtung der

    Maut weder für ihn vorhersehbar, noch erkennbar war.

     

    Schließlich wurde der Beschuldigte auch nicht ordnungsgemäß zur Bezahlung einer

    Ersatzmaut aufgefordert.

     

    Zum Beweis hiefür wird ausdrücklich die Einvernahme des Zeugen W K,

    p.A. ASFINAG sowie des Beschuldigten selbst, welche letztgenannte Einvernahme im Rechtshilfeweg erfolgen möge, beantragt.

     

    Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

     

    ANTRAG

    auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird."

     

    3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

     

    Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 12. bzw. 13. Februar 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen und dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen und einem Mautaufsichtorgan festgestellt worden. Der Bw sei mündlich gem. § 19 Abs. 2 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

     

    Nach Strafverfügung vom 19. April 2004, in der eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt worden ist, beantragte der Bw die zeugenschaftliche Einvernahme des anzeigenden Mautaufsichtorgans zur Beantwortung folgender Fragen unter vom Bw definierten Rahmenbedingungen:

    "1. Kann der Zeuge - aus persönlicher Erinnerung - Angaben darüber machen, ob und inwieweit das Fahrzeuggerät funktionstüchtig war?

    2. Kann der Zeuge Angaben darüber machen, ob und inwieweit dem Beschuldigten erkennbar war, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde?

  5. Kann der Zeuge Angaben darüber machen, ob und gegebenenfalls wie man feststellen kann, ob ein ausreichendes Mautguthaben vorliegt?
  6. Kann der Zeuge - aus persönlicher Erinnerung - Angaben zum Ziel und Zweck der gegenständlichen Fahrt machen? Hat der Zeuge den Beschuldigten diesbezüglich befragt?
  7. Kann der Zeuge - aus persönlicher Erinnerung - Angaben darüber machen, ob der Beschuldigte die gegenständliche Fahrt alleine durchgeführt hat?"

Des weiteren beantragte der Bw die Einholung der Beweisbilder und eine entsprechende Stellungnahme der Service Center Maut, Salzburg. Weiters brachte der Bw vor, dass ihm der Strafvorwurf unbegreiflich sei, da er sich vor Fahrtantritt von einem ausrechenden Mautguthaben überzeugt habe und für ihn nicht erkenn- oder vorhersehbar gewesen sei, dass die Mautgebühren nicht bezahlt worden seien.

 

Anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des anzeigenden Mautaufsichtsorgans am 17. März 2005 brachte dieser vor:

"1. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Fahrzeuggerät soweit erinnerlich funktionstüchtig.

2. Aufgrund des Signals der Go-Box hätte der Lenker die Nichtentrichtung der Maut erkennen müssen. Gemäß Pkt. 8 der Mautordnung besteht diesbezüglich auch eine Mitwirkungspflicht des Lenkers. Im Detail: Er wird mit zwei Piepstönen gewarnt, dass das Mautguthaben weniger als Euro 30,00 ausmacht. Wird in der Folge keine Aufbuchung vorgenommen und das Mautguthaben ist aufgebraucht, ertönt ein viermaliges Signal. Jetzt würde die Möglichkeit einer Nachzahlung bei der nächsten GO-Vertriebsstelle bestehen.

3. Es wird auf die Ausführungen des Pkt. 2 verwiesen.

4. Bezüglich des Zieles und des Zweckes der Autobahnbenützung durch den Lenker, kann ich nur angeben, dass dies für die Kontrolle unerheblich ist und deshalb von mir nicht explicit abgefragt wurde.

5. Der Lenker war, soweit ich mich erinnern kann, alleine. Ich kann mich an keine weitere Person erinnern."

 

Zusätzlich wurden der belangten Behörde auf Anforderung von der ASFINAG zwei Beweisfotos übermittelt.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und die Aussage des Zeugen für die Wahrheitsfindung nicht verwertbar sei, da sie lediglich allgemeine Ausführungen enthalte, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Ohne Einzelleistungsinformation, deren Einholung ausdrücklich beantragt werde, sei es nicht möglich zu beurteilen, wann die vom Zeugen genannten Signale erfolgt seien, ob die Abbuchung der Maut von der vermeintlichen Verwaltungsübertretung richtig erfolgt und schließlich ob und wo dem Beschuldigten es möglich gewesen sei, die vom Zeugen genannte Nachzahlung durchzuführen. Weiters wurde die Einvernahme des Bw beantragt.

 

Die von der ASFINAG angeforderte Einzelleistungsinformation vom Tattag wurde am 20. April 2005 dem Bw zur Kenntnis gebracht.

 

Daraufhin beantragte der Bw auch die Beischaffung der Einzelleistungsinformation für den darauffolgenden Tag (22. Jänner 2004) als Beweis dafür, dass die Mautgebühren nach dem angeblichen Deliktszeitpunkt ordnungsgemäß entrichtet worden seien.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Vertreterin des Bw vor, eine Betretung sei die Anhaltung und Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung durch ein Mautaufsichtsorgan zum Deliktszeitpunkt (21. Jänner 2004, 21.52 Uhr). Da die Kontrolle erst am 29. Jänner 2004 erfolgt sei, hätte die ASFINAG richtigerweise nach § 19 Abs. 4 BStMG vorgehen und die Zulassungsbesitzerin schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut auffordern müssen. Dies sei eine Muss- und keine Kann-Bestimmung. Eine Zahlungsaufforderung an die Zulassungsbesitzerin sei nie ergangen, die Strafverfügung deshalb zu Unrecht erfolgt. Es ergebe sich zudem kein Hinweis, wonach der Bw am Tattag den LKW gelenkt und die Verwaltungsübertretung begangen habe. Es handle sich lediglich um eine Annahme der Behörde. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal fehle somit. Die Lenkereigenschaft des Bw zum Tatzeitpunkt werde bestritten. Dies sei zwar im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht worden, es sich aber um Rechtsausführungen handle, sei dies bis zum Schluss der Verhandlung möglich.

Der Bw könne auch künftig nicht persönlich vor einer Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheinen, da sein beruflicher Nachteil einer solchen Unterbrechung größer sei als der Schaden durch eine verhängte Strafe.

 

Dem Vorhalt, dass dann die bisherige Argumentation des Bw, er habe sich zum Tatzeitpunkt korrekt nach dem BStMG verhalten, logisch nicht verträglich sei, entgegnete die Vertreterin des Bw dahingehend, dass die Bestreitung der Lenkereigenschaft des Bw lediglich aus advokatorischen Gründen erfolge und die früheren Behauptungen hinsichtlich des korrekten Verhaltens aufrecht blieben.

 

Dazu entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, da der Bw anlässlich der Kontrolle durch das Mautaufsichtsorgan der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung nicht widersprochen habe, ergebe sich seine Tätereigenschaft schlüssig daraus.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Das durchgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist dahingehend zu bemängeln, dass eine Lenkererhebung nicht durchgeführt worden ist. Insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen dem Tattag und der durchgeführten Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan 8 Tage liegen, kann die Lenkereigenschaft des Bw am Tattag ohne entsprechender zusätzlicher Erhebungen gem. § 34 VStG nicht von vornherein angenommen werden.

Aus diesen Gründen gewinnt das Argument des Bw, es gebe keinen Hinweis im Verwaltungsakt, wonach der Bw am 21. Jänner 2004 den LKW gelenkt habe, Gewicht und es musste deshalb - im Zweifel - das vorliegende Straferkenntnis aufgehoben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

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