Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150338/2/Lg/Hu

Linz, 12.09.2005

 

 

 

VwSen-150338/2/Lg/Hu Linz, am 12. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B K, A, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Juni 2005, Zl. BauR96-154-2005/Je, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 21. April 2005, Zl. BauR96-154-2005/Je, als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Strafverfügung vom 21.4.2005, Zl. BauR96-154-2005/Je, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 27.4.2005 zugestellt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 17.5.2005 zur Post gegeben und langte am 19.5.2005 bei der Behörde ein. Gestützt auf diesen Sachverhalt und die Rechtslage, wonach die Einspruchsfrist mit zwei Wochen begrenzt ist (§ 49 Abs.1 VStG), wies die Behörde mit dem hier gegenständlichen Bescheid den Einspruch als verspätet zurück.

 

In der Berufung wird (neben den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffenden Argumenten) zur (hier allein gegenständlichen) Frage der Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung lediglich vorgebracht, das Abschicken des Briefes habe sich wegen einer dringenden Geschäftsreise verzögert. Damit wird jedoch die (hier allein gegenständliche) Tatsache der Verspätung der Einbringung des Einspruches nicht in Frage gestellt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum