Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150341/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 27.10.2005

 

 

 

VwSen-150341/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 27. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F M, E, R, vertreten durch Rechtsanwalt M B, B, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 1. Juni 2005, Zl. BauR96-351-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er als Lenker des LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen am 20. August 2004 um 21.09 Uhr die mautpflichtige A8 "Innkreisautobahn" bei ABKm 2.320, Marktgemeinde Steinerkirchen an der Traun, Fahrtrichtung Suben, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Wie der Anzeige der ASFINAG vom 10. November 2004 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen LKW die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 20. August 2004, 21.09 Uhr, zu verantworten. Anlässlich einer Betretung am 10. November 2004 - knapp 3 Monate nach der Verwaltungsübertretung - sei dem Bw als Lenker dieses LKW zum Zeitpunkt der Betretung ein Ersatzmautangebot gestellt worden.

 

Das daraufhin durchgeführte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren ist dahingehend zu bemängeln, dass erst nach Einlangen der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis eine Lenkererhebung beim Mieter des gegenständlichen LKW durchgeführt worden ist. Diese Erhebung ergab eine andere Person als Lenker dieses LKW zum Tatzeitpunkt.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Wie die nachträglich durchgeführte Lenkererhebung ergeben hat, ist eine andere Person als der Bw für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich und es wäre deshalb gegen diese Person ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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