Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150347/7/Lg/Hue

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-150347/7/Lg/Hue Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A P, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 16. August 2004 (richtig wohl: 2005), Zl. VerkR96-10481-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die km-Angabe 211,5 durch 212,5 zu ersetzen ist und dass als für die Strafbemessung maßgebliche Bestimmung § 20 Abs. 1 BStMG zu zitieren ist.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen BB zu vertreten habe, dass er am 28. August 2004 um 9.55 Uhr auf der A in Fahrtrichtung W. bei km 21, Raststation L, Gemeinde L, eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird vom Bw zugestanden, die Mautvignette nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht zu haben. Eine 10-Tages-Vignette sei 26. August 2004 beim ADAC erworben worden, wie eine bereits übermittelte Rechnung beweisen würde. Der Bw hätte die Vignette am ersten Rastplatz in Österreich aufkleben wollen, dies sei aber durch einen dringenden Toilettenbesuch verhindert worden. Deshalb sei es zu der Beanstandung gekommen. Weiters sei die Ersatzmaut am 17. November 2004 überwiesen worden. Die Verspätung der Überweisung könne dem Bw nicht angelastet werden, da eine Zahlungsfrist beim Ersatzmautangebot nicht angegeben gewesen sei. Die Rechtsfolgen seien für den Bw nicht erkennbar gewesen.

Überdies sei die verhängte Geldstrafe zu hoch und es würden folgende Milderungsgründe vorliegen:

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG bzw. in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß gem. § 20 VStG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einvernahme des Meldungslegers.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö vom 18. Oktober 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei ein Ersatzmautangebot gestellt, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 4. November 2004 brachte der Bw vor, dass dem Ersatzmautangebot nachgekommen worden sei. Es wurde bemängelt, dass dieses Angebot keine Aufklärung über die Rechtsfolgen bei Nichteinzahlung und auch keine Zahlungsfrist enthalte. Die weitere Rechtfertigung entspricht im Wesentlichen der späteren Berufung. Der Bw sei mit einem Gesamtbußgeld von 200 Euro bzw. einer Nachzahlung von 80 Euro zur bereits überwiesenen Ersatzmaut einverstanden. Als Beilage ist eine Kopie des Ersatzmautangebotes angeschlossen. Der dazugehörige Zahlschein weist als Überweisungsdatum den 17. November 2004 auf. Weiters liegt in Kopie ein Kassenbon vom 26. August 2004 über 2 Stück 10-Tages-Vignetten bei.

Einer weiteren Stellungnahme der Ö vom 15. Dezember 2004 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Ersatzmaut verspätet einbezahlt worden sei.

 

Dazu brachte der Bw im Wesentlichen Rechtfertigungsgründe wie in der später eingebrachten Berufung vor und beantragte die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2006 wies der (Vertreter des) Bw nochmals darauf hin, dass er bereits vor Antritt der Urlaubsfahrt auch eine Vignette für die Rückfahrt gekauft habe und legt den entsprechenden Zahlungsbeleg und die Trägerfolie einer 10-Tages-Vignette im Original vor.

 

Zeugenschaftlich befragt, ob er aus der Lochung auf der Trägerfolie erschließen könne, für welchen Zeitraum die Lochung erfolgt sei, antwortete der Meldungsleger, dass man für genauere Aussagen eine Originalvignette bräuchte, um sie unter das Muster legen zu können. So wie sich das Bild jetzt präsentiere schätze er, dass die Lochung an einem Monatsanfang erfolgt sei.

 

Der (Vertreter des) Bw brachte daraufhin vor, dass es sich bei der vorgelegten Trägerfolie um die Rückfahrvignette gehandelt haben könnte, Verfahrensgegenstand jedoch die Hinfahrt in den Urlaub am 28. August 2004 sei.

Dem Zeugen war nicht mehr erinnerlich, wo innerhalb des Areals der Raststation L. das Kfz gestanden hat. Zur Divergenz, dass er in der Anzeige den Tatort mit km 21 angegeben habe, im Straferkenntnis aber von km 211,5 die Rede sei, wies der Meldungsleger darauf hin, dass er die Kilometer-Angabe seinen Unterlagen entnommen habe.

Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Vignette ohnehin vorhanden gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass, wenn dies so gewesen wäre, keine Anzeige erfolgt wäre, da er bei einer direkten Betretung den Leuten sage, sie sollen die Vignette aufkleben. Mit der Art und Weise der Begleichung der Ersatzmaut habe er nichts zu tun, dazu wisse er nichts. Der Zeuge bestätigte, dass schon von Personen gefragt wurde, wie lange die Zahlungsfrist sei. Er kläre bei der Betretung die Leute auf, wie lange die Frist zur Begleichung der Ersatzmaut auf.

 

Der (Vertreter des) Bw brachte abschließend vor, dass die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt sei, da der Meldungsleger den Bw im Falle einer direkten Betretung lediglich abgemahnt und ihn zum Aufkleben der Vignette aufgefordert hätte. Unbescholtenheit, Geständnis und Rechtsirrtum würden vorliegen. Da es sich beim Bw um einen Ausländer handle, sei von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelung mautpflichtig ist und dass ein Ersatzmautangebot gem.
§ 19 Abs. 3 BStMG erfolgt ist.

 

Dem Vorbringen, der Bw habe ohnehin die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmaut-Angebot am 28. August 2004, die Einzahlung jedoch erst am 17. November 2004 - also erst nach Zustellung der Strafverfügung - erfolgt ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut offensichtlich wesentlich überschritten. Das Fehlen der Zahlungsfrist oder eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Ersatzmaut stellt i.S.d. § 19 Abs. 3 BStMG keinen Mangel dar, der das Zustandekommen des Ersatzmaut-Angebotes unwirksam macht, da auf dem Ersatzmaut-Angebot lediglich der Aufdruck der Identifikations- und Kontonummer erforderlich ist. Das Vorhandensein dieser Daten wurde nicht bestritten bzw. durch die vom Bw vorgelegte Kopie bestätigt. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe einer Zahlungsfrist oder von Hinweisen über die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Ersatzmaut ist in der vorgenannten Gesetzesstelle nicht normiert. Das Ersatzmaut-Angebot erfolgte somit korrekt i.S.d. § 19 Abs. 3 BStMG.

Auch eine verspätete Einzahlung der Ersatzmaut ändert nichts daran, dass dieses Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ.

 

Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG divergierenden Straßenkilometerangaben in der Anzeige und im angefochtenen Straferkenntnis ist festzuhalten, dass Tatort - unbestritten - der im Spruch näher bezeichnete Parkplatz war. Die im Spruch gewählte Formulierung ist auch ausreichend um den Bestraften in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (so die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes). Insbesondere ist der in Betracht kommende Parkplatz ausreichend individualisiert, um die Mautpflichtigkeit feststellen zu können. Die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, dass sich der Parkplatz (etwas abweichend von den Angaben in der Anzeige) bei km 211,500 befindet, stellt somit keine der Konkretisierung abträgliche Formulierung dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung (Strafverfügung) die für den gegenständlichen Rastplatz richtige km-Angabe enthalten ist und daher eine Richtigstellung im Spruch des vorliegenden Bescheides geboten war.

 

Es wird geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine 10-Tages-Vignette gekauft aber aufgrund eines dringenden Toilettenbesuches noch nicht aufgeklebt gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers auf dem Kfz angebracht worden ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, die 10-Tages-Vignette vor Benützung einer Mautstrecke ordnungsgemäß aufzukleben.

 

Zu dem auf eine Anwendung des § 20 VStG abzielenden Katalogs von Milderungsgründen im Berufungsschreiben des Vertreters des Bw ist zu bemerken, dass es sich bei § 20 VStG, wie der Titel dieser Bestimmung schon sagt, um eine "außerordentliche" Milderung der Strafe handelt. Eine solche "außerordentliche" Milderung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Milderungsgründe behauptet werden, die sich, zumal bei ausländischen Kraftfahrern, geradezu regelmäßig geltend machen lassen, sodass über § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe in der Praxis unterlaufen würde. Der "Regelcharakter" des vom Vertreter des Bw angeführten Katalogs zeigt sich schon darin, dass der Vertreter des Bw diesen Katalog geradezu serienmäßig bei Berufungen nach dem BStMG ins Treffen führt. Anstelle weiterer Beispiele sei auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. März 1998, Zl. VwSen-150028 hingewiesen. Bereits dort hatte der Unabhängige Verwaltungssenat gegenüber demselben Vertreter eines anderen Bw Folgendes ausgeführt: "Die vom Bw geltend gemachten Milderungsgründe sind zwar zahlreich, fallen jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, dass von einem Überwiegen im Sinne des § 20 VStG gesprochen werden könnte: Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Unbesonnenheit, die verlockende Gelegenheit und die Nichtbeschädigung Dritter stellen normale Begleitumstände der Tatbegehung dar, denen kein erheblicher Milderungseffekt zukommen kann. Inwiefern die freiwillige Abstandnahme von weitergehenden Schadenszufügungen mildernd zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Wohlverhalten vor und nach der Tat ist zwar lobenswert, jedoch nicht bedeutsam, dass, auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen, eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre."

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette tritt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette - Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz - aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt im Übrigen nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist festzuhalten, dass die - behauptete - Dringlichkeit des Toilettenbesuches des Bw das Verschulden nicht im entsprechenden Ausmaß verringert. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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