Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150352/5/Lg/Gru

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-150352/5/Lg/Gru Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des I. S., K., D-61 N., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 27. September 2005, Zl. BauR96-196-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 8. Juli 2004 um 19.38 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen HG die mautpflichtige A "L. A.", bei ABKm 10, Gemeindegebiet M., Fahrtrichtung Knoten H., benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der Asfinag und auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Zitiert wird ferner eine Stellungnahme der A. vom 20.10.2004, wonach das Fahrzeuggerät des gegenständlichen Lkw's ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet werden konnte. Weiters sei der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut nicht entsprochen worden.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er bei einer Fahrt von Suben nach Linz anlässlich einer Kontrolle darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Go-Box nicht vollkommen geladen sei. Daraufhin habe er innerhalb einer Stunde an der nächsten Tankstelle gehalten und die Go-Box mit 100 Euro aufgeladen. Er habe sich bei den Beamten erkundigt, was die Fahrt von S. nach L. koste. Es wurde ihm ein Betrag von 11,52 Euro bekannt gegeben, den er sodann in die Kasse einbezahlt, aber nicht auf die Go-Box aufgeladen habe. Den Nachweis über die Mautnachentrichtung habe er vom Steuerberater der Fa. H. erhalten. Als bei der Rückfahrt von U. Richtung L. die Go-Box wieder zwei Signaltöne von sich gegeben habe, habe er die Go-Box nochmals mit 50 Euro geladen. Er wisse daher nicht, warum er mit 400 Euro bestraft werde, da er seinen Fehler doch korrigiert habe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Im Akt liegt eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.7.2004 auf, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Die GO-Box hätte ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Dazu äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 1.8.2004 dahingehend, dass er bei der Fa. H. in N. als Aushilfsfahrer arbeite und mit dem Lastwagen und dem mautpflichtigen Gerät nach Ungarn gefahren sei. Als er in Österreich angekommen sei, habe das Gerät gepiepst. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass bei einem viermaligen Piepsen das Gerät wieder aufgeladen werden müsse. Als ihn die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe, habe er sofort an der nächsten Tankstelle bei L. angehalten und das Gerät neu geladen. Rückwirkend habe der Bw von S. nach L. 22 Euro bezahlt und für 100 Euro das Fahrzeuggerät neu geladen, was der Computer auch ausgedruckt habe. Auf der Rückfahrt von Ungarn habe er nochmals 50 Euro geladen, was im Computer nachzulesen sei.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.8.2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er den Staat Österreich nicht geschädigt habe und mit Rechnungen bzw. Quittungen beweisen könne, dass er in L. nachbezahlt habe und daher nicht einsehe, wofür er 400 Euro Bußgeld bezahlen solle.

 

Mit Schreiben vom 20.10.2004 wurde seitens der Ö. mitgeteilt, dass beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen HG (D) das Mautguthaben im Zuge einer Fahrt offensichtlich zur Gänze aufgebraucht worden sei. Es haben daher keine Mautabbuchungen mehr vorgenommen werden können. Weiters wird darauf hingewiesen, "dass in den gesetzlichen Grundlagen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert ist. So hat er während der Fahrt auf die, von der Go-Box abgegebenen, Signaltöne zu achten. Die Box gibt zwei Signaltöne ab, sobald das Guthaben Euro 30,-- unterschreitet und in Folge vier Signaltöne, wenn das Guthaben gänzlich aufgebracht ist. Solle dieser Fall eintreten, so ist sofort die nächste Vertriebsstelle aufzusuchen. Dort kann die GO-Box mit neuem Guthaben aufgeladen werden und die geschuldete Maut nachentrichtet werden. Die Möglichkeit der Nachentrichtung wurde in diesem Fall definitiv nicht genutzt. Auch mit der Mitwirkungspflicht 'neu' hat der Lenker sicherzustellen, dass die Go-Box über ausreichend Guthaben verfügt.

Es ist zu beachten, dass gemäß der derzeit gültigen Mautordnung Nachzahlungen nur fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion (keine oder nur Teilentrichtung der Maut) stattgefunden hat, bzw. in einem Umkreis von 70 km - gerechnet vom Ort der ersten Nicht- bzw. Teilentrichtung erlaubt ist.

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass diese Anzeige durch ein Mautaufsichtsorgan gelegt wurde."

 

Daraufhin legte der Bw am 30.11.2004 die Rechnung über die Nachentrichtung der Maut in Höhe von 11,52 Euro für die Mautabschnitte zwischen O. im I. und T. sowie den Beleg über die Aufbuchung der Mautwerte in Höhe von 100 Euro bzw. 50 Euro vor. Ferner wurde ein Nachweis über die letzten 30 Transaktionen erbracht.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme der A. vom 15.2.2005 wurde im Wesentlichen der Schriftsatz der Ö. wiedergegeben. Zusätzlich wurde eine Einzelleistungsinformation vom Tattag übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Lenker das Angebot zur Zahlung der Ersatzmaut verweigerte und deshalb in der Folge Anzeige erstattet wurde.

Zusätzlich wird angemerkt, dass eine Nachzahlung bei einer Vertriebsstelle zu gegenständlichem Delikt nicht gestattet sei, da dieses bereits zur Anzeige gebracht worden sei.

 

Der Bw rechtfertigte sich mit den bereits vorgebrachten Argumenten, dass er auf seiner Fahrt durch Österreich nach U. von einer mobilen Kontrolleinheit angehalten und auf das ungenügende Mautguthaben hingewiesen worden sei. Daraufhin sei er die nächste Aufladestation angefahren, habe das Fahrzeuggerät aufgeladen und den Nachzahlungsbetrag entrichtet.

 

Mit Schreiben vom 1.8.2005 wurde seitens der A. über Anforderung die Anzeige vom 8.7.2004 nachgereicht.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Zusätzlich wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die A. um Stellungnahme dahingehend ersucht, weshalb im gegenständlichen Fall - nach deren Angaben vom 15.2.2005 - eine Nachentrichtung der Maut nicht gestattet und dennoch eine Nachentrichtung akzeptiert worden ist. Gleichzeitig wurde um Übermittlung der Einzelleistungsinformationen vom 7.7.2004 bis 9.7.2004 gebeten.

 

In einem Antwortschreiben vom 24.3.2006 teilte die A. nach Wiedergabe des Anzeigeinhaltes und einer Erklärung über die von der Go-Box abzugebenden Signaltöne lediglich mit, dass unbekannt sei, weshalb der Bw eine Nachentrichtung getätigt hat. Dass bereits ein Ersatzmautangebot erfolgt ist, sei für Vertriebsstellenmitarbeiter nicht ersichtlich. Die A. vertrete die Auffassung, dass der Bw den Vertriebsstellenmitarbeiter auf diesen Umstand hätte aufmerksam machen müssen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus der von der Asfinag vorgelegten Einzelleistungsinformation ist ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall der Bw am 8. Juli 2004 von 18.39 Uhr (Suben) bis 19.46 Uhr (Traun-Ansfelden) mangels ungenügendem Guthaben keine Maut entrichtet hat. Weiters steht unbestritten fest, dass gem. § 19 Abs. 5 BStMG ein mündliches Ersatzmautangebot anlässlich einer Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan am Tattag um 19.46 Uhr gestellt worden ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Wie aus den vom Bw vorgelegten Belegen ersichtlich ist, wurde von ihm am 8.7.2004 um 19.54 Uhr bei einer Vertriebsstelle der E. LKW-M. GmbH die Maut von O. im I. bis T. in Höhe von 11,52 Euro nachentrichtet. Nicht bezweifelt werden kann, dass mit der Leistung der Nachmaut eine Bestrafung des Lenkers nach § 20 Abs. 2 nicht mehr in Betracht kommt - die Maut wurde ordnungsgemäß entrichtet (vgl. Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229 ff, 232). Auf Anfrage wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat seitens der A. nicht dargelegt, weshalb es dennoch zur Anzeigeerstattung gekommen ist.

 

 

Dahingestellt bleibt, ob das Akzeptieren der Nachentrichtung der Maut durch die A. der Rechtslage entspricht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum